Im Zusammenhang mit einer längeren und/oder schwerwiegenden Krankheit kommt es häufig auf Empfehlung der Krankenkasse zu einer sogenannten Wiedereingliederungsmaßnahme. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen wissen, dass ein Wiedereingliederungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist. Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art.
Stefan Schlöffel
Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses befreit sind, da die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung schuldet und dementsprechend der Arbeitgeber auch kein Gehalt schuldet.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Wiedereingliederungsverhältnisses ist nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet, sondern auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Das Wiedereingliederungsverhältnis dient der Rehabilitation des Arbeitnehmers und damit der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit. Einen Gehaltsanspruch hat der Arbeitnehmer demgemäß nur dann, wenn sich der Arbeitgeber bei Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zu einer Zahlung verpflichtet hat.
Einen Anspruch sowohl auf die Wiedereingliederungsmaßnahme als auch auf eine Vergütungspflicht besteht für den Arbeitnehmer nicht (so auch BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 611/12 und zuletzt auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2019 – 9 Sa 99/18).
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Stefan Schlöffel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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