Steuerrechtliche Tipps zum Jahresende

Elena Frietsch, Christian Erbacher
Elena Frietsch, Christian Erbacher

 

 

Das letzte Quartal des Jahres ist angebrochen. In den Schaufenstern stehen die Weihnachtsmänner aus Schokolade und Christbaumkugeln bereit. Last Christmas läuft im Radio. Die Zeit der Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeitende steht an. Mit dem nachfolgenden Artikel geben wir deshalb einen Überblick über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke.

Christian Erbacher, Elena Frietsch

 

/// Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EstG

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein Gestaltungsmodell für kleine und mittlere Betriebe, mit dem für künftige Anschaffungen des Anlagevermögens vorab eine Gewinnminderung vorgenommen werden kann.

Voraussetzung für den Abzug ist die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes, sowie ein maximaler  im betroffenen Wirtschaftsjahr von 200.000 Euro. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann insgesamt ein Betrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten in diesem Jahr gewinnmindernd abgezogen werden.

Ab Geltendmachung beginnt ein Zeitfenster von grundsätzlich drei Jahren, in denen die geplante Anschaffung verwirklicht werden kann. Der Investitionsabzugsbetrag muss dann bei tatsächlicher Anschaffung des geplanten Wirtschaftsguts, spätestens jedoch bis drei Jahre nach Abzug des Betrags wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es handelt sich somit um eine Gewinnverteilung bzw. Verschiebung der Steuerlast und nicht um eine tatsächliche Ersparnis. Der Gestaltungsspielraum durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags kann aber insbesondere bei einem deutlich niedrigeren Gewinn des Folgejahres sinnvoll sein.

Achtung: Wird die geplante Investition nicht realisiert, muss der Investitionsabzugsbetrag selbstverständlich trotzdem gewinnerhöhend wieder rückgängig gemacht werden.

 

// Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG

Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim o.g. Investitionsabzugsbetrag können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen zusätzlich zur normalen Abschreibung geltend gemacht werden.

Eine Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung sowie in den darauf folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden. Bis zu 20 % der Anschaffungskosten können so beliebig verteilt werden. Insofern ist sowohl eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % im Anschaffungsjahr als auch jede andere Verteilung der 20 % auf fünf Jahre denkbar.

Beispiel:

Sonderabschreibung verteilt auf zwei Jahre.

Anschaffung im Januar 2021            10.000€

Lineare Abschreibung                       – 2.000€

Sonderabschreibung                         – 1.000€

Buchwert zum 31.12.2021                  7.000€

Lineare Abschreibung                       – 2.000€

Sonderabschreibung                         – 1.000€

Buchwert zum 31.12.2022                 4.000€

 

/// Wahlrecht zur verkürzten Abschreibung von Computerhard- und Software

Bisher betrug die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zur Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern drei Jahre. Mit Schreiben vom 26.02.2021 passt das Bundesfinanzministerium diese Regelung jedoch an die tatsächlichen Verhältnisse an:

In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020, also ab dem Wirtschaftsjahr 2021, können Computer, Tablett-PCs, Notebooks aber auch Dockingstations und externe Datenverarbeitungsgeräte erstmals auch nur mit einem Jahr abgeschrieben werden. Wichtig: Es handelt sich um ein Wahlrecht, welches durch den jeweiligen Ansatz ausgeübt werden kann. Es bedarf keinen besonderen Antrag.

Die Abschreibung auf drei Jahre zu verteilen, fällt dadurch also nicht weg. PraxisinhaberInnen können demnach bei jedem Wirtschaftsgut einzeln entscheiden, ob es nur auf ein oder auf die üblichen drei Jahre abgeschrieben werden soll.

Hinweis: Diese Regelung findet auch beim Ansatz von Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Anwendung.

 

// Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeitende

Wenn Praxisinhaber Ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitenden mit kleinen Aufmerksamkeiten und Geschenken eine Freude bereiten möchten, bietet sich das insbesondere am Jahresende an. Hierbei ist die Unterscheidung, für wen ein Geschenk bestimmt ist, elementar:

Für Geschenke an Mitarbeitende gilt, sofern diese steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben sollen, eine monatliche Sachbezugsfreigrenze. Bis Ende 2021 lag die Freigrenze noch bei 44€ pro Monat, wurde ab dem 01.01.2022 allerdings auf 50€ monatlich angehoben.

Wer die Weihnachtsgeschenke auf der betrieblichen Weihnachtsfeier übergibt, kann auf den Steuerfreibetrag in Höhe von 110€ pro Mitarbeitenden zurückgreifen. Dieser Freibetrag gilt allerdings für die gesamten Kosten der Betriebsveranstaltungen (max. zwei pro Jahr), die pro Person anfallen – inkl. Essen, Getränke und sonstigen Aufwendungen.

Geschenke an Geschäftsfreunde, also Personen, die nicht Arbeitnehmende Ihrer Praxis sind, können bis zu einem Betrag von 35€ als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Werden die betragsmäßigen Grenzen bei Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeitende dennoch überschritten, kann auf eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 30% zurückgegriffen werden.

 

 

– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

– KONTAKT
Lyck+Pätzold. healthcare. recht
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– AUTORIN
Elena Frietsch
Diplom-Finanzwirtin

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Erbacher, Lyck+Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH
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