Wie schenkt man richtig

 

Wie schenkt man richtig an Mitarbeiter und Geschäftspartner?

Ein Leitfaden für steuerlich optimierte Zuwendungen

 

In der Dentalbranche sind Geschenke mehr als nur nette Gesten – sie sind ein wichtiges Instrument, um Wertschätzung auszudrücken, die Motivation von Mitarbeitenden zu steigern und Geschäftsbeziehungen zu stärken. Doch diese Zuwendungen können auch steuerliche Herausforderungen mit sich bringen. Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, drohen Nachversteuerungen und unnötige Kosten.

Christian Erbacher, LL.M. & Felix Roth, M.Sc.

 

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie durch geschickte Planung steuerfreie oder steueroptimierte Geschenke sowohl an Mitarbeitende als auch an Geschäftspartner gewähren können. Damit schaffen Sie nicht nur Freude, sondern nutzen auch alle steuerlichen Vorteile.

 

/// Geschenke an Mitarbeitende – Motivation steuerlich clever gestalten

Mitarbeitergeschenke stärken nicht nur die Bindung, sondern sind auch ein effektives Instrument der Wertschätzung. Um steuerliche Vorteile zu maximieren, sollten Sie die geltenden Freigrenzen und Voraussetzungen kennen:

 

  • Sachbezugsfreigrenze: Bis zu 50€  pro Monat steuerfrei
    Kleine, regelmäßige Zuwendungen wie Tankkarten, Fitnessstudio-Gutscheine oder Gutscheine für regionale Einzelhändler können bis zu einem Betrag von 50€ im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Dabei ist wichtig, dass es sich um Sachbezüge handelt. Geldleistungen oder Gutscheine für große Plattformen wie Amazon oder bestimmte andere bekannte Marken wie Edeka, Aldi oder H&M fallen nach unserer Meinung aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Herausforderungen nicht unter die begünstigte Regelung.
  • Persönliche Anlässe: Geschenke bis 60€ steuerfrei
    Zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, der Geburt eines Kindes oder einem Arbeitsjubiläum dürfen Sie Geschenke bis zu 60€ steuerfrei überreichen. Wichtig: Diese Regelung gilt nur für persönliche Ereignisse und nicht für Feiertage wie Weihnachten oder Ostern.
  • Betriebsfeiern: Bis zu 110€ pro Veranstaltung steuerfrei
    Betriebsveranstaltungen wie Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern bieten eine hervorragende Möglichkeit, das Team zu stärken. Zuwendungen – einschließlich Speisen, Getränke, Eintrittspreise oder kleine Geschenke – sind bis zu 110€ pro Mitarbeitenden und Veranstaltung steuerfrei. Beachten Sie, dass dieser Freibetrag für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr gilt. Kosten für Angehörige werden dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet und fließen ebenfalls in die Berechnung ein.

 

/// Geschenke an Geschäftspartner – geschäftliche Beziehungen pflegen

Geschenke an Geschäftspartner sind eine bewährte Methode, um Kontakte zu stärken und geschäftliche Verbindungen zu fördern. Aber auch hier sind steuerliche Vorgaben zu beachten. Bei Geschenken an Geschäftspartner geht es aus steuerlicher Sicht nicht darum, ob diese lohnsteuer- oder sozialversicherungsfrei sind, sondern darum, ob sie als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind.

 

Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Das bedeutet: Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, stellt hier keine Gegenleistung dar. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist schließlich der, sich in Erinnerung zu bringen.

 

  • Freigrenze: 50€ pro Jahr und Person
    Geschenke, kleine Präsente oder kulinarische Genüsse sind bis zu einem Betrag von 50€ pro Jahr und Person als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der steuerliche Abzug für den gesamten Betrag. Wichtig: Die Freigrenze gilt pro Geschäftspartner, nicht pro Unternehmen.
  • Pauschalversteuerung für steuerfreie Freude beim Empfänger
    Geschenke an Geschäftspartner müssen grundsätzlich von der beschenkten Person als Betriebseinnahme erfasst werden. Dabei ist unerheblich, welchen Wert das Geschenk hat. Alternativ kann auch der Schenker die Versteuerung mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernehmen. Voraussetzungen hierfür sind, dass es sich nicht um ein Geldgeschenk handelt und aus betrieblichen Gründen erfolgt. Dies bietet sich vor allem bei Geschenken mit einem höheren Wert an, um die geschäftliche Beziehung nicht durch steuerliche Nachteile zu belasten​. Sollten die Aufwendungen je Empfänger und Jahr oder pro Zuwendung den Betrag von 10.000€ übersteigen ist die Pauschalierung hingegen ausgeschlossen.
  • Beruflich nutzbare Geschenke
    Hochwertige Zuwendungen, die eindeutig einen beruflichen Nutzen haben – wie Fachbücher oder Praxisausstattungen –, können auch bei Überschreitung der Freigrenze steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Nutzen für den Empfänger klar nachweisbar ist.
    Ein Beispiel: Eine Zahnärztin schenkt einem befreundeten Kollegen, der ihre Praxis während des Urlaubs betreut hat, eine medizinische Lupenbrille im Wert von 1.200€.​ Wählen Sie die Geschenke also mit Bedacht aus.

 

/// Fazit

Ein durchdachter Umgang mit Geschenken an Mitarbeitende und Geschäftspartner ist eine Win-win-Situation: Sie fördern Beziehungen, steigern die Motivation und können gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen. Wichtig ist jedoch, die Freigrenzen und gesetzlichen Vorgaben genau zu kennen und gezielt zu planen. Setzen Sie sich daher frühzeitig mit Ihrem Steuerberater zusammen, um steuerfreie Zuwendungen zu gestalten und Überraschungen zu vermeiden. Mit der richtigen Planung bleiben Ihre Geschenke nicht nur im Gedächtnis, sondern auch steuerlich im grünen Bereich.

 

– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

– KONTAKT
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– AUTOR
Felix Roth
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

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