Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) und dem Steuerfortentwicklungsgesetz wurden zum Jahreswechsel umfassende steuerliche Änderungen beschlossen, die auch Zahnärztinnen und Zahnärzte betreffen. Diese Neuerungen umfassen unter anderem die Anpassung von Freibeträgen, steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen, neue Anforderungen an die E-Bilanz sowie Änderungen beim Vorsteuerabzug für umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
Christian Erbacher, LL.M.
Felix Roth, M.Sc.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über wichtige Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxisführung und die persönliche Steuerlast.
/// 1. Höherer Grundfreibetrag – Steuerliche Entlastung
Der Grundfreibetrag, also der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro angehoben.
Was bedeutet das für Zahnärzte?
- Diese Erhöhung führt zu einer geringfügigen Steuerersparnis von ca. 25 Euro pro Jahr für Einzelpersonen.
- Verheiratete Zahnärzte profitieren doppelt, da sich der Grundfreibetrag für sie verdoppelt.
- Für angestellte Mitarbeiter wurde in den Lohnabrechnungen seit Januar 2024 zu viel Lohnsteuer einbehalten. Eine rückwirkende Korrektur ist jedoch nicht notwendig – dies wurde von Ihrer lohnabrechnenden Stelle bereits mit der Dezember-Abrechnung 2024 berücksichtigt und korrigiert.
Zusätzlich hat das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits weitere Erhöhungen des Grundfreibetrags beschlossen:
- für 2025: 12.096 Euro
- für 2026: 12.348 Euro
Diese gestaffelte Erhöhung berücksichtigt die steigenden Lebenshaltungskosten und sorgt für eine schrittweise Steuerentlastung in den kommenden Jahren.
/// 2. Kinderfreibetrag steigt – Verbesserungen für Eltern
Der Kinderfreibetrag wurde rückwirkend ab 2024 auf 9.540 Euro pro Kind angehoben.
Was bedeutet das für Zahnärzte mit Kindern?
- Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld (aktuell 250 Euro pro Monat) oder der Kinderfreibetrag steuerlich vorteilhafter ist.
- Für Zahnärzte mit Einkommen ab 41.000 Euro (Ledige) oder 82.000 Euro (Verheiratete) ist der Freibetrag in der Regel günstiger als das Kindergeld.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz hat außerdem weitere Erhöhungen für die kommenden Jahre festgelegt:
- 2025: 9.600 Euro pro Kind
- 2026: 9.756 Euro pro Kind
Kinderbetreuungskosten können künftig ebenfalls besser steuerlich abgesetzt werden:
- bisher: 2/3 der Betreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind.
- ab 2025: 80 % der Kosten, maximal 4.800 Euro pro Kind (JStG 2024).
Diese Änderungen sollen insbesondere Familien mit hohen Betreuungskosten finanziell entlasten.
/// 3. Verbesserte Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Praxisgebäuden
Viele Zahnärzte betreiben ihre Praxis in einem eigenen Gebäude und interessieren sich für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), um Energiekosten zu senken. Ab 2025 gibt es hier deutliche steuerliche Verbesserungen.
Was ändert sich?
- bisher:
- 15 kWp pro Wohneinheit waren steuerfrei.
- Die Maximalgrenze lag bei 100 kWp pro Gebäude.
- ab 2025:
- 30 kWp pro Einheit sind steuerfrei – damit verdoppelt sich die bisherige Grenze.
- Die 100-kWp-Grenze für das gesamte Gebäude bleibt bestehen.
Praxishinweis:
- Diese Steuerfreiheit gilt nur für neue Anlagen oder Erweiterungen ab 2025. Bestehende PV-Anlagen sind nicht automatisch begünstigt.
- Wer bereits eine PV-Anlage betreibt, kann eine Erweiterung prüfen, um von den neuen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
/// 4. Erweiterte Anforderungen an die E-Bilanz ab 2025 und 2028
Zahnärzte, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen in den kommenden Jahren zusätzliche Berichtspflichten beachten.
- ab 2025:
- Die E-Bilanz muss um einen detaillierten Kontennachweis ergänzt werden.
- ab 2028:
- Weitere Zusatzinformationen werden Pflicht:
- Anlagenspiegel
- Verzeichnisse zu steuerlichen Rückstellungen
- Falls vorhanden: Lagebericht und Prüfungsbericht zur Bilanz
- Weitere Zusatzinformationen werden Pflicht:
Praxishinweis:
- Diese Änderungen betreffen vor allem Praxen, die als GmbH geführt werden oder die freiwillig bilanzieren.
/// 5. Änderungen beim Vorsteuerabzug für umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Zahnärzte, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen – etwa den Verkauf von Zahnpflegeprodukten oder zahntechnischen Leistungen – müssen ab 2028 eine wichtige Änderung beim Vorsteuerabzug beachten.
- Bisher:
- Die Vorsteuer konnte bereits beim Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend gemacht werden.
- Ab 2028:
- Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs hängt davon ab, ob der Lieferant die Soll-Besteuerung oder die Ist-Besteuerung nutzt:
- Soll-Besteuerung (nach vereinbarten Entgelten): Keine Änderungen.
- Ist-Besteuerung (nach vereinnahmten Entgelten): Die Vorsteuer kann erst geltend gemacht werden, wenn die Rechnung bezahlt wurde.
- Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs hängt davon ab, ob der Lieferant die Soll-Besteuerung oder die Ist-Besteuerung nutzt:
Praxishinweis:
- Lieferanten müssen ab 2028 auf der Rechnung angeben, welche Besteuerungsmethode sie anwenden.
- Zahnärzte sollten ab 2028 Rechnungen genau prüfen, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug korrekt vorgenommen wird.
/// Fazit: Steuerliche Änderungen – Finanzielle Erleichterung und administrative Belastung
Das Jahressteuergesetz 2024 und das Steuerfortentwicklungsgesetz bringen sowohl steuerliche Erleichterungen als auch neue Pflichten für Zahnärzte mit sich. Während höhere Freibeträge und die verbesserte PV-Anlagenförderung finanzielle Vorteile bieten, steigen auch die administrativen Anforderungen.
Empfehlung: Zahnärzte sollten sich rechtzeitig mit ihrem Steuerberater abstimmen, um die neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen und Pflichten rechtzeitig zu erfüllen.