Vertretungen sind zulässig, aber nicht beliebig gestaltbar. Sozialversicherungs‑, Steuer‑ und Zulassungsrecht setzen enge Leitplanken.
Christian Erbacher, LL.M.
Felix Roth, M.Sc.
/// Zulassungs- und Berufsrecht: Was ist überhaupt erlaubt?
- Vertretung ja – aber begrenzt:
Vertragszahnärztinnen und ‑zahnärzte üben ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich aus. Bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung ist eine Vertretung innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monaten zulässig; Vertragszahnärztinnen können sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, muss sie der KZV mitgeteilt werden (§ 32 Abs. 1 Zahnärzte‑ZV).
- Wer darf vertreten?
Vertreten darf ein Vertragszahnarzt oder ein Zahnarzt, der die Qualifikationsvoraussetzungen (u. a. nachgewiesene Vorbereitungszeiten) erfüllt. Die Zulassungsverordnung präzisiert u. a. eine vorherige unselbständige Tätigkeit als Voraussetzung, damit eine Vertretung angerechnet werden kann (§ 3 Abs. 3 Zahnärzte‑ZV).
Angestellte und Assistenten / Vertreter:
Die Regelungen zu Anstellung (§ 32b) und Vertretung angestellter Zahnärzte (§ 32b Abs. 6) unterstreichen: Das System ist auf persönliche Leistungserbringung und transparente Anzeige/Genehmigung ausgerichtet – nicht auf dauerhaft „freie“ Einsätze.
- Berufsordnung:
Die Musterberufsordnung bekräftigt die eigenverantwortliche, fachlich unabhängige, freiberufliche Berufsausübung; Kooperationsformen sind zulässig, solange diese Grundsätze gewahrt bleiben.
Praxisimplikation: Die Anzeige‑ und Qualifikationsvorgaben sind zwingend. Sie schützen Versorgung, Abrechnungssicherheit und Berufsrecht – und sie sprechen gegen Konstruktionen, die Vertreter faktisch wie Beschäftigte in Ihrer Praxisorganisation arbeiten lassen, aber vertraglich als „Selbständige“ etikettieren.
/// Sozialversicherungsrecht: Warum „selbständig“ oft zur Beschäftigung wird
- Gesetzlicher Maßstab (§ 7 SGB IV):
Beschäftigung ist nichtselbständige Arbeit – typische Indizien sind Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art) und Eingliederung in die Arbeitsorganisation; es zählt dabei das gelebte Gesamtbild und nicht die Überschrift des Vertretervertrages.
- Leitentscheidungen des BSG:
- Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig beschäftigt. Maßgeblich: Einbindung in Abläufe und Organisationsstrukturen; ärztliche Tätigkeit als „Dienst höherer Art“ steht der Beschäftigung nicht entgegen.
- Praxisvertretung in der Niederlassung: Das BSG hat 2021 bekräftigt, dass eine Vertreterin, die stundenbasiert arbeitet, kein Unternehmerrisiko trägt und dienend in die Praxisorganisation eingebunden ist, beschäftigt ist.
- „Pool‑Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst: 2023 entschied das BSG, dass keine automatische Selbständigkeit vorliegt; maßgeblich bleibt die Einzelfallabwägung. (Im konkreten Fall ging es um einen Zahnarzt nach Praxisverkauf im KZV‑organisierten Notdienst.)
- Übertrag auf die Zahnarztpraxis:
Wer in Ihren Räumen, mit Ihrem Personal/Equipment, nach Ihren Praxisabläufen zu Ihren Zeiten arbeitet und stundenbezogen vergütet wird, erfüllt typischerweise die Beschäftigungsmerkmale – selbst wenn die Vereinbarung „Honorarvertretung“ heißt. Dieses Bild deckt sich mit der gesundheitsrechtlichen Fachliteratur, die vor Scheinselbständigkeit im Heilwesen warnt und die Abgrenzungskriterien deutlich macht (Eingliederung/Weisung vs. Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, freie Zeitgestaltung, eigener Patientenstamm).
- Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV:
Bei Unsicherheiten schafft das Statusfeststellungsverfahren der DRV‑Clearingstelle Rechtssicherheit – auch prognostisch vor Tätigkeitsbeginn. Beachten Sie: Es bleibt einzelfallbezogen; Änderungen in der Vertragsdurchführung können es notwendig machen, den Sachverhalt neu zu beurteilen.
- Beitragsverjährung:
Beitragsansprüche der Sozialversicherung verjähren grundsätzlich erst nach vier Jahren. Korrekturen sind somit noch einen großen Zeitraum möglich und wenn sie kommen, kann die Nachzahlung für 4 Jahre richtig teuer werden.
/// Steuerliche Einordnung & „Scheinselbständigkeit“
- Lohnsteuer:
Wird eine „Honorarvertretung“ nachträglich als Beschäftigung qualifiziert, haftet die Praxis als Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer (§ 42d EStG) – zuzüglich Zinsen.
- „Domino‑Effekt“ bei Scheinselbständigkeit:
Eine einheitliche Beurteilung gibt es nicht – Finanzamt (Lohnsteuer) und Deutsche Rentenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) prüfen eigenständig, aber nach ähnlichen Kriterien (insbesondere Weisung/Eingliederung vs. Unternehmerrisiko). Wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt, führt dies in der täglichen Praxis in der Regel aber auch immer zu einer lohnsteuerpflichtigen Beurteilung und umgekehrt.
/// Gibt es tragfähige Ausnahmen für Selbständigkeit?
Nur selten. Eher tragfähig kann Selbständigkeit sein, wenn der Vertreter ohne Eingliederung arbeitet, weisungsfrei ist, eigene Abläufe/Terminierung setzt, echtes Unternehmerrisiko trägt (keine reine Stundenvergütung) und fachlich‑organisatorisch nicht „dienend“ in Ihre Praxis eingebunden ist. Zwar ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, aber in typischen Praxisabläufen (Hygiene/QM, Team‑ und Geräte‑Nutzung, Sprechzeiten, Abrechnung) lassen sich diese Voraussetzungen aus der Erfahrung jedoch kaum realisieren.
/// Praxistipp: Das sind Ihre Hilfslinien
- Bedarf definieren: Grund, Zeitraum, Umfang (Zahnärzte‑ZV § 32 checken; Anzeige ab > 1 Woche).
- Anstellung priorisieren: Befristete oder kurzfristige Beschäftigung prüfen; Lohn-/Meldeprozesse mit dem Steuerberater vorbereiten.
- Wenn doch ausnahmsweise ein Honorar geplant ist:
– Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) vorab beantragen, Dokumentation der tatsächlichen Durchführungsmodalitäten sichern.
– Berufshaftpflicht des Vertreters klären - Nachhalten & Belegen: Einsatzzeiten, Tätigkeiten, Weisungsverhältnisse sollten schriftlich dokumentiert werden.
/// Fazit
Vertretungen sind zulässig, aber nicht beliebig gestaltbar. Sozialversicherungs‑, Steuer‑ und Zulassungsrecht setzen enge Leitplanken. Nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung überwiegen bei „Honorarvertretungen“ die Risiken deutlich – in der Praxis empfehlen wir meist die (befristete) Anstellung statt einer selbständigen Vertretungsvereinbarung. Für die Beurteilung des Einzelfalls sollten Sie stets eine/n spezialisierte/n Steuerberater/in oder Rechtsanwält/in einbinden.
– AUTOREN | Kontakt
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Felix Roth
Felix Roth, M.Sc.
Wirtschaftsprüfer
Erbacher, Lyck + Pätzold
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Würzburger Straße 150
63743 Aschaffenburg
www.steuerberatung.healthcare
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Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Lyck+Pätzold. healthcare.recht
Im Atzelnest 5
61352 Bad Homburg
www.medizinanwaelte.de
