Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs markiert eine Zäsur in der Bewertung zinsgünstiger Familiendarlehen. Sie schafft realistischere Bewertungsmaßstäbe und stärkt die Position der Steuerpflichtigen erheblich, erhöht aber gleichzeitig die Anforderungen an eine sachgerechte Dokumentation und Begründung der gewählten Darlehenskonditionen.
Dr. Stephanie Thomas
Private Darlehen unter nahen Angehörigen sind ein gängiges Mittel der Vermögensweitergabe und gehören zum Standardrepertoire der Familienfinanzierung. Sei es zur Finanzierung einer Immobilie, zur Unternehmensgründung oder zur Überbrückung finanzieller Engpässe – zinsgünstige Familienkredite erfreuen sich großer Beliebtheit.
Werden diese Kredite jedoch zu Konditionen vergeben, die erheblich von den marktüblichen Zinssätzen abweichen, kann dies erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Denn aus Sicht des Fiskus stellt der Zinsverzicht in vielen Fällen eine freigebige Zuwendung dar, mit der Folge, dass Schenkungsteuer ausgelöst wird.
Ein Darlehen gilt dann als teilweise unentgeltlich gewährt, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Niveau liegt. Der Vorteil für den Darlehensnehmer (die Nutzung des Kapitals zu vergünstigten Konditionen) wird als wirtschaftliche Bereicherung angesehen. Zugleich verzichtet der Darlehensgeber auf eine marktübliche Rendite und erbringt damit eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung. Diese Konstellation erfüllt sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Ob dieser Verzicht tatsächlich schenkungsteuerlich relevant ist, hängt unter anderem vom Verhältnis der Beteiligten, der Höhe der Zinsersparnis und vom Bewusstsein der Parteien über die Teilunentgeltlichkeit ab. Die Finanzverwaltung unterstellt ein solches Bewusstsein regelmäßig dann, wenn der Zinssatz auffallend niedrig angesetzt ist – etwa bei nur einem Prozent – und keine feste Laufzeit für das Darlehen vereinbart wurde.
/// Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Wegweisend für die künftige Bewertungspraxis ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 2024. Im entschiedenen Fall hatte eine Schwester ihrem Bruder ein Darlehen von knapp 1,9 Millionen Euro zur Übernahme des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebs gewährt. Das Darlehen war mit einem Prozent verzinst und auf unbestimmte Zeit vereinbart. Das Finanzamt sah hierin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung und berechnete den Zinsvorteil auf Basis der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Vergleichswert von 5,5% nach dem Bewertungsgesetz. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar grundsätzlich das Vorliegen einer Schenkung, korrigierte jedoch die Bewertungsgrundlage erheblich. Die Richter stellten klar, dass der im Bewertungsgesetz verankerte Zinssatz von 5,5% nicht automatisch anzuwenden ist, wenn niedrigere marktübliche Zinssätze nachweisbar sind. Im konkreten Fall lag der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen laut Statistiken der Deutschen Bundesbank bei nur 2,81% . Entsprechend reduzierte sich die Schenkungsteuer von ursprünglich 229.500 € auf 59.140 € – eine Entlastung um mehr als 170.000 €.
Für die steuerliche Bewertung dieser vergünstigten Kapitalnutzung greift das Bewertungsgesetz. Maßstab ist dabei in der Regel ein Zinssatz von 5,5 %, der als Vergleichswert dient, sofern keine konkreteren Marktwerte nachgewiesen werden können. Die Differenz zwischen dem vereinbarten und diesem gesetzlichen Zinssatz bildet die Bemessungsgrundlage für die Bewertung des steuerpflichtigen Vorteils. Das aktuelle BFH-Urteil stellt jedoch klar, dass ein niedrigerer Marktzins anzusetzen ist, wenn dieser feststeht. Dabei ist entscheidend, dass sich aus objektiven Quellen wie den Statistiken der Deutschen Bundesbank ein niedrigerer Vergleichszinssatz ergibt. Diese Klarstellung ist besonders in Zeiten niedriger Marktzinsen von erheblicher praktischer Bedeutung.
/// Freibeträge als Schutzschild
Die Schenkungsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der kapitalisierte Zinsvorteil die persönlichen Freibeträge übersteigt. Diese variieren erheblich je nach Verwandtschaftsgrad. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren von einem Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder können 400.000 € steuerfrei erhalten. Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 €, sofern ihre Eltern noch leben, anderenfalls gilt der Kinderfreibetrag von 400.000 €. Deutlich geringer sind die Freibeträge für entferntere Verwandte: Geschwister, Neffen und Nichten können nur 20.000 € steuerfrei erhalten, ebenso wie Lebensgefährten und andere nicht verwandte Personen. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden, was erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet. Bei der Prüfung einer möglichen Freibetragsüberschreitung sind alle Zuwendungen desselben Schenkers innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu addieren. Der als Schenkung zu qualifizierende Zinsvorteil wird dabei kapitalisiert, das heißt auf die Gesamtlaufzeit des Darlehens hochgerechnet.
In der Praxis bedeutet das neue Urteil eine erhebliche Entlastung für Familien mit zinsgünstigen Darlehensvereinbarungen. Wer ein niedrig verzinstes Darlehen erhält, muss zwar weiterhin prüfen, ob der daraus resultierende geldwerte Vorteil in Verbindung mit weiteren Zuwendungen zu einer Überschreitung der persönlichen Freibeträge führt. Die Bewertungsgrundlage für diesen geldwerten Vorteil fällt jedoch deutlich realistischer aus, wenn aktuelle Marktkonditionen berücksichtigt werden. Besonders in Niedrigzinsphasen, wie sie in den vergangenen Jahren herrschten, führt die neue Rechtsprechung zu erheblichen Entlastungen. Ein Darlehen, das früher als hochgradig steuerproblematisch galt, kann sich bei realistischer Bewertung als völlig unproblematisch erweisen. Dies gilt umso mehr, als auch die Anzeigepflicht für Schenkungen nur dann greift, wenn tatsächlich eine steuerpflichtige Zuwendung vorliegt.
/// Gestaltungshinweise für Familien
Trotz der günstigen Rechtsprechungsentwicklung sollten Familien bei der Gewährung zinsgünstiger Darlehen einige wesentliche Punkte beachten. Zunächst empfiehlt sich die Aufstellung eines schriftlichen Darlehensvertrags mit klaren Konditionen. Dabei sollten Laufzeit, Kündigungsmodalitäten, Tilgungsvereinbarungen und Verzinsung transparent dokumentiert werden. Bei der Zinsfestsetzung ist es ratsam, sich an den aktuellen Marktkonditionen zu orientieren. Hierzu können Vergleichsangebote von Banken eingeholt oder die aktuellen Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen werden. Eine völlig zinslose Gestaltung ist zwar möglich, löst aber regelmäßig schenkungsteuerliche Konsequenzen aus. Ein moderater Zinssatz, der sich im unteren Bereich der Marktspanne bewegt, kann häufig sowohl die steuerlichen Risiken minimieren als auch den familiären Charakter der Finanzierung wahren. Wichtig ist auch die regelmäßige Überprüfung bestehender Darlehensverträge. Ändern sich die Marktkonditionen erheblich, kann eine Anpassung des vereinbarten Zinssatzes sinnvoll sein. Dies gilt sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Zinsen. Eine Dokumentation der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung ist dabei empfehlenswert. Bei grenzüberschreitenden Familiendarlehen sind zusätzliche Aspekte zu beachten. Hier können unterschiedliche nationale Zinsniveaus zu verschiedenen steuerlichen Bewertungen führen. Auch Währungsrisiken und die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen können die steuerliche Würdigung beeinflussen. In solchen Fällen ist eine frühzeitige fachliche Beratung besonders wichtig.
Schenkungen sind grundsätzlich binnen drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch für den als Schenkung zu wertenden Zinsvorteil aus niedrig verzinsten Darlehen. Allerdings besteht diese Anzeigepflicht nur dann, wenn tatsächlich eine steuerpflichtige Zuwendung vorliegt, also die relevanten Freibeträge überschritten werden. Bei bereits erfolgten Schenkungsteuerfestsetzungen, die auf dem bisherigen starren Bewertungsschema mit 5,5% basieren, kann das neue BFH-Urteil Anlass für eine Überprüfung geben. Sind die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig, können Einsprüche mit Verweis auf die geänderte Rechtsprechung Erfolg versprechend sein.
/// Ausblick
Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs markiert eine Zäsur in der Bewertung zinsgünstiger Familiendarlehen. Sie schafft realistischere Bewertungsmaßstäbe und stärkt die Position der Steuerpflichtigen erheblich. Gleichzeitig erhöht sie die Anforderungen an eine sachgerechte Dokumentation und Begründung der gewählten Darlehenskonditionen. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung ihre Bewertungspraxis entsprechend anpassen wird. Dies wird voraussichtlich zu einer Entlastung vieler Familien führen, die in der Vergangenheit aufgrund der starren Bewertung mit 5,5 Prozent mit unverhältnismäßig hohen Steuerforderungen konfrontiert waren. Gerade bei größeren Summen oder langfristigen Darlehen innerhalb der Familie empfiehlt sich dennoch eine vorausschauende steuerliche Beratung. Die neue Rechtsprechung bietet zwar erhebliche Erleichterungen, ändert aber nichts daran, dass zinsgünstige Familiendarlehen weiterhin schenkungsteuerlich relevant sein können. Eine professionelle Begleitung kann helfen, die vorhandenen Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Das BFH-Urteil zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, familiäre Vereinbarungen regelmäßig auf ihre Marktangemessenheit zu überprüfen. In einer Zeit sich wandelnder Zinsmärkte kann eine realitätsnahe Bewertung den Unterschied zwischen einer erheblichen Steuerbelastung und völliger Steuerfreiheit ausmachen. Familien, die diese Entwicklung rechtzeitig erkennen und umsetzen, können erheblich profitieren.
– AUTORIN
Dr. Stephanie Thomas
Steuerberaterin / Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
– KONTAKT
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