§ 2287 BGB in der Praxis: Wie weit reicht die Verfügungsfreiheit trotz Erbvertrag?

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Ein Erbvertrag schafft zwar Verbindlichkeit für die Vermögensnachfolge, erlaubt aber weiterhin lebzeitige Verfügungen des Erblassers. § 2287 BGB greift nur bei missbräuchlicher Aushöhlung des Erbvertrags ein, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse vorliegt. Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass die Beweislast für den Vertragserben hoch ist und ein plausibles Eigeninteresse nachgewiesen werden muss.

Dr. Stephanie Thomas

Ein Erbvertrag schafft Verlässlichkeit für die Vermögensnachfolge – aber er nimmt dem Erblasser nicht die Freiheit, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Erst wenn diese Freiheit missbraucht wird, greift § 2287 BGB und gibt dem Vertragserben einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten. Wo die Grenze verläuft, präzisiert die aktuelle Rechtsprechung: Entscheidend ist das „lebzeitige Eigeninteresse“ des Erblassers – also ein sachlich billigenswerter Grund für die Zuwendung. Für Unternehmerfamilien heißt das: Gestaltung ja, Aushöhlung nein. Wer Erbvertrag, Schenkungen und familiäre Unterstützung sauber dokumentiert, reduziert Streit- und Rückforderungsrisiken spürbar.

/// Erbvertrag oder Testament – was heißt das für die Bindungswirkung?

Ein Erbvertrag (notariell, bindend, zweiseitig) eignet sich, um eine verbindliche Nachlass- und Unternehmensnachfolge zu fixieren; spätere Änderungen sind nur gemeinsam möglich. Ein Testament (einseitig, grundsätzlich widerruflich) bietet Flexibilität, aber weniger Planungssicherheit für Beteiligte. In beiden Fällen gilt: Lebzeitige Unterstützung bleibt erlaubt – missbräuchliche Aushöhlung nicht. Beide Instrumente regeln die gewillkürte Erbfolge. Der Erbvertrag ist jedoch ein zweiseitiges, notariell zu beurkundendes Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung: Die vertraglich getroffenen Verfügungen lassen sich regelmäßig nur gemeinsam ändern oder aufheben. Ein Testament ist demgegenüber eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser grundsätzlich allein ändern oder widerrufen kann (Ausnahmen bestehen etwa bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament). Praktisch bedeutet das: Der Erbvertrag eignet sich, wenn Nachlass- und Unternehmensnachfolge verbindlich koordiniert werden sollen – etwa zwischen Ehegatten oder mit künftigen Unternehmensnachfolgern. Diese Bindung beschneidet die Lebzeitverfügungen nicht vollständig. § 2286 BGB stellt klar: Trotz Erbvertrags bleibt die freie Verfügung unter Lebenden möglich – Schenkungen eingeschlossen. Erst wenn der Erblasser dadurch gezielt den Vertragserben benachteiligt, eröffnet § 2287 BGB den Rückgriff gegen den Beschenkten. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich beim Vertragserben.

/// Der Maßstab der Gerichte: „Lebzeitiges Eigeninteresse“ statt Automatismus

Ob eine Schenkung missbräuchlich ist, beurteilen die Gerichte seit Langem anhand eines objektiven Kriteriums: Ein lebzeitiges Eigeninteresse liegt vor, wenn die Zuwendung nach den Umständen – auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung – billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Typische Fälle sind Versorgung und Pflege im Alter, die Erfüllung sittlicher Verpflichtungen oder nachvollziehbare familiäre Hilfe in einer Notlage. Fehlt ein solches Eigeninteresse und diente die Schenkung ersichtlich der Aushöhlung des Erbvertrags, greift § 2287 BGB. Diese Leitlinie hat der BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt und fortentwickelt. Dass es auf den Lebenszusammenhang ankommt, zeigen aktuelle Instanzurteile. So hat das OLG Oldenburg eine Ratenerlassentscheidung der Mutter zugunsten ihres Sohnes als zulässig gewertet: Sie unterstützte damit Kinder und Enkel in einer finanziellen Notlage, ohne die Substanz des Nachlasses anzugreifen – das sei „sittlich billigenswert“ und kein Versuch, den Erbvertrag zu umgehen. Für den Vertragserben bleibt der Nachweis des Missbrauchs damit anspruchsvoll.

/// Was heißt das für die Vermögensnachfolge im Mittelstand?

Für vermögende Familien und Unternehmer ist die Linie klar: Der Erbvertrag schafft Verbindlichkeit – doch lebensnahe Unterstützung bleibt erlaubt, wenn sie nachvollziehbar begründet und dokumentiert ist. Wer Angehörige unterstützt, Pflege absichert oder Dank schuldet, sollte dies vor der Zuwendung festhalten (Beweggrund, wirtschaftliche Tragfähigkeit, keine Substanzgefährdung). Das stärkt – im Ernstfall – die Argumentation gegen § 2287-BGB-Ansprüche. Umgekehrt sollten Vertragserben wissen: Eine Klage hat nur dann Aussicht, wenn sich die Schenkung als zielgerichtete Benachteiligung ohne plausibles Eigeninteresse darstellt. Sinnvoll ist es, die Spielregeln im Erbvertrag selbst zu schärfen: Etwa durch Anrechnungs- oder Ausgleichsklauseln, Informations- und Dokumentationspflichten oder die Einbindung eines Testamentsvollstreckers für die Überwachungsphase. Solche Klauseln ersetzen die gesetzliche Wertung nicht, erhöhen aber Transparenz und Vorhersehbarkeit und senken das Prozessrisiko.

Die Gerichte verlangen keine lebenslange Starre des Nachlassplans. Entscheidend ist die Gesamtabwägung: Hat sich die Lage seit Abschluss des Erbvertrags objektiv verändert, oder geht es um eine familiär begründete Überbrückung, die nicht aus der Nachlasssubstanz gespeist wird? Liegt dagegen ein bloßer Sinneswandel oder die bewusste „Leerung“ des künftigen Nachlasses vor, überwiegt der Schutz des Vertragserben. Diese Abwägungsformel findet sich – mit unterschiedlichen Fallfarben – in der Rechtsprechung von BGH und Oberlandesgerichten.

/// Praxisimplikationen: Streit vermeiden und Optionen sichern

Für die Beratungspraxis empfiehlt sich ein dreistufiger Ansatz: Erstens Struktur schaffen (Erbvertrag sauber mit Gesellschafts- und Familienrecht verzahnen). Zweitens Dokumentation etablieren (Motive und wirtschaftliche Tragfähigkeit von Zuwendungen festhalten, regelmäßige Übersichten über größere lebzeitige Verfügungen führen). Drittens Vorsorge treffen (Klauseln zu Anrechnung und Information; klare Rollen von Testamentsvollstreckung oder Beirat). So bleibt Unterstützung im Alltag möglich, ohne den Kern des Nachlassplans zu gefährden – und ohne später in die Beweisfalle zu laufen. § 2287 BGB schützt damit nicht vor jeder lebzeitigen Schenkung – wohl aber vor deren Missbrauch. Wer Erbvertrag und Lebenspraxis in Einklang hält, gewinnt Rechtssicherheit und Familienfrieden. Unternehmerisch gedacht heißt das: die Bindungswirkung des Erbvertrags bewahren, gleichzeitig lebensnahe Flexibilität ermöglichen – beides sauber begründet, beurkundet und dokumentiert. 

– AUTORIN
Dr. Stephanie Thomas
Steuerberaterin / Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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