Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird und Arbeitnehmer keine Raucherpausen außerhalb der regulären Pausen machen.
Michael Henn
Das hat aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Az. TaBV 12/21) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29.03.2022 entschieden.
In dem Verfahren hat der Betriebstag der Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht anordnen dürfe, dass Raucherpausen außerhalb der vereinbarten Pausenzeiten unzulässig seien.
Das LAG lehnt dies ab, da diese Anordnung nur das Einhalten der Arbeitszeit sicherstellen solle. Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren – sog. Arbeitsverhalten – seien nicht mitbestimmungspflichtig.
Die Anordnung der Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den Pausen, also außerhalb der Arbeitszeit, gestattet ist, betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten. Die Regelung diene nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Sie ist ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet. Während des Rauchens können die Arbeitnehmer grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stellt eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden. Vielmehr haben die Arbeitnehmer während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Zumindest haben sie sich bereitzuhalten, um jederzeit die Arbeit nach Anweisung der Arbeitgeberin aufzunehmen zu können.
Der Arbeitgeberin sei es nicht verwehrt, die vereinbarten Arbeitsleistungen in dem vollen Zeitumfang abzufordern. Zwar möge es vorkommen, dass es wegen eines schwankenden Arbeitsanfalls nicht immer möglich ist, alle Arbeitnehmer durchgängig zu beschäftigen. Das berechtige jedoch weder die Raucher, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und eine Raucherinsel aufzusuchen, noch andere Arbeitnehmer, privaten Angelegenheiten welcher Art auch immer nachzugehen. Während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht, sofern nicht die Arbeitgeberin von sich aus im Einzelfall freiwillig eine zusätzliche bezahlte oder unbezahlte Pause gestatte.
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Michael Henn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Arbeitsrecht
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