Aufgepasst! Umsatzsteuer in Zahnarztpraxen: Worauf Sie achten müssen

 

 

Eins vorab: In Deutschland gibt es keinen Unterschied zwischen der Mehrwertsteuer und der Umsatzsteuer. Die Begriffe sind inhaltlich identisch. (Vor Einführung des Umsatzsteuergesetzes wurde die Umsatzsteuer noch Mehrwertsteuer genannt).

Grundsätzlich gilt: Zahnärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Wo sich beim Betrieb von Zahnarztpraxen dennoch umsatzsteuerpflichtige Leistungen verstecken und worauf Sie dabei achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

 

/// Die umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlungen

Heilbehandlungen bleiben nach §4 Nr. 14 a) des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Die Grundvoraussetzung der Heilbehandlung ist die Verfolgung eines therapeutischen Ziels. Darunter fallen vorbeugende Maßnahmen wie die Prophylaxe, die Diagnose, als auch die eigentliche Behandlung von Erkrankungen. Das zahnärztliche Tagesgeschäft bleibt dementsprechend von der Umsatzsteuer befreit.

 

/// Das Eigenlabor

Ausgenommen von dieser Steuerbefreiung sind alle Laborleistungen, die innerhalb der eigenen Zahnarztpraxis erbracht werden. Darunter fallen die Wiederherstellung und Anfertigung von Zahnprothesen und andere Leistungen im Rahmen der Zahnprothetik. Hintergrund dieser Regelung ist die Gleichstellung zu gewerblichen Dentallaboren, die mangels Heilbehandlungen rein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und die hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverzerrung gegenüber Zahnarztpraxen mit Eigenlaboren nicht benachteiligt werden sollen.

Laborleistungen sind also von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen und werden mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% besteuert. Der Ausweis dieser umsatzsteuerlichen (Teil-)Leistungen erfolgt über die Praxissoftware. Diese kann monatlich bzw. zum Ende eines Geschäftsjahres in Form einer Eigenlaborstatistik ausgegeben werden, sodass das Steuerbüro die Umsätze des Eigenlabors gezielt ausweisen kann.

 

(H)ELP-Tipp: Achten Sie auf die korrekten Einstellungen Ihrer Praxissoftware!

Für eine steuerrechtliche korrekte Behandlung der zahnärztlichen Leistungen ist eine im Vorhinein korrekt eingestellte Praxissoftware zwingend erforderlich. Wird durch die Praxissoftware ein falscher Eigenlaboranteil ausgewiesen, muss die darauf entfallende Umsatzsteuer unwiderruflich an das Finanzamt abgeführt werden. Auch nach einer Praxisübernahme sollte bei der bisherigen Praxissoftware überprüft werden, ob der bisherige Eigenlaboranteil vom Praxisnachfolger so fortgeführt wird. Darüber hinaus muss in den Grunddaten hinterlegt werden, ob der Praxisinhaber bzw. die Praxisinhaberin überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist oder bei grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen im vorangegangenen Jahr unter 22.000 € unter die Kleinunternehmerregelung fällt und somit keine Umsatzsteuer ausweisen muss.

 

/// Ästhetische Maßnahmen

Auch ästhetische Maßnahmen fallen nicht unter die umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlungen. Typische Beispiele für ästhetische und damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten sind Bleaching und Zahnschmuck. Anders als die Eigenlaborleistungen unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% Umsatzsteuer. Auch für diese Leistungen können Sie grundsätzlich am Ende des Jahres eine Leistungsstatistik aus der Praxissoftware ausgeben. Die Umsätze aus diesen Leistungen werden neben den Eigenlaborumsätzen ebenfalls zur Bemessung der Kleinunternehmergrenze miteinbezogen und müssen jährlich überprüft werden.

 

/// Prophylaxeshop

Der Weiterverkauf von Mundhygieneartikeln an Ihre Patientinnen und Patienten stellen ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar und unterliegen dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% Umsatzsteuer. Achtung: Da hier die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nicht mehr im Vordergrund steht, sind die Erlöse aus einem Prophylaxeshop außerdem gewerbesteuerpflichtig.

 

/// Vorsteuerabzug

Die durch Eigenlabor, Bleaching und Zahnschmuck entstehenden, anteiligen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen führen, sofern kein Gebrauch der Kleinunternehmerregelung gemacht wird, nicht nur zur Umsatzsteuerpflicht, sondern im Gegenzug auch zum anteiligen Vorsteuerabzug.

Beispiel: Das Eigenlabor deckt einen Anteil an den Gesamtumsätzen in Höhe von 20%. Hieraus ergibt sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung von ebenfalls 20%. Von der insgesamt geleisteten Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen können Sie nun 20% als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zurückbekommen.

 

/// Fazit

Die steuerrechtliche Behandlung von umsatzsteuerlichen Vorgängen beim Betrieb einer Zahnarztpraxis sollte zwingend von Ihrem Steuerbüro überwacht werden, um nachträgliche Korrekturen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vermeiden und keine hohen Nachzahlungsbeträge zu riskieren. Lassen Sie sich beraten!

 

 

– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

– KONTAKT
Lyck+Pätzold. healthcare. recht
Im Atzelnest 5
61352 Bad Homburg
Telefon: 06172/13 99 60
Telefax: 06172/13 99 66
E-Mail: kanzlei@medizinanwaelte.de
Internet: www.medizinanwaelte.de

– AUTORIN
Elena Frietsch
Diplom-Finanzwirtin

– KONTAKT
Erbacher, Lyck+Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH
Würzburger Straße 150
63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021/451 09-0
Telefax: 06021/451 09-23
E-Mail: info@steuerberatung.healthcare
Internet: www.steuerberatung.healthcare