Berliner Testament: Bundesfinanzhof konkretisiert bestimmte Regeln

 

 

Das Berliner Testament steht als ein zentrales Instrument der Nachlassregelung in Deutschland, das von Ehepartnern genutzt wird, um den Lebenspartner und nachfolgend die gemeinsamen Nachkommen abzusichern. Diese besondere Testamentsform ermöglicht es verheirateten Paaren, einander als Alleinerben einzusetzen und die Erbfolge für die gemeinsamen Kinder nach dem Tod beider Elternteile zu regeln. Der Bundesfinanzhof hat sich zuletzt mit der sogenannten Jastrowschen Klausel befasst.

Dr. Stephanie Thomas

 

Das Erbrecht bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um den eigenen Nachlass gemäß persönlichen Wünschen und familiären Bedürfnissen zu regeln. Eine besonders beliebte Variante unter Ehegatten ist das Berliner Testament. Diese testamentarische Konstruktion erlaubt es, den überlebenden Ehepartner umfassend abzusichern und zugleich eine geordnete Vermögensübertragung an die nächste Generation sicherzustellen. Das Berliner Testament offenbart dabei sowohl seine Stärken in der Sicherstellung der Versorgung des überlebenden Partners als auch seine potenziellen Tücken, insbesondere wenn es um die Ansprüche anderer Erbberechtigter und die steuerliche Optimierung geht.

 

Das Berliner Testament zeichnet sich grundsätzlich durch seine Einfachheit in der Konzeption aus: Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsam ihre Kinder oder andere Abkömmlinge als Schlusserben. Diese Vorgehensweise scheint auf den ersten Blick viele Vorteile zu bieten, indem sie den Lebensstandard des überlebenden Partners sichert und gleichzeitig die Erbfolge klar regelt. Allerdings erwachsen aus dieser testamentarischen Entscheidung auch spezifische rechtliche und steuerliche Konsequenzen.

 

/// Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche oftmals schwierig

Die steuerliche Behandlung des Berliner Testaments, insbesondere im Hinblick auf Erbschaftssteuern, verdient besondere Aufmerksamkeit. Während die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner zunächst steuerlich begünstigt ist, kann die spätere Erbschaft durch die Kinder zu unerwünschten Steuerbelastungen führen, insbesondere wenn Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche ins Spiel kommen. Die genaue Planung und mögliche Vorkehrungen zur Minimierung der Steuerlast erfordern daher ein tiefes Verständnis der steuerlichen Regelungen und sollten idealerweise mit professioneller Beratung einhergehen.

 

/// Frage nach der sogenannten Jastrowschen Klausel

Zuletzt hat sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Behandlung eines im Rahmen eines Berliner Testaments angeordneten Vermächtnisses befasst, das erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fällig wird (Urteil vom 11. Oktober 2023, Az.: II R 34/20). Im konkreten Fall hatten die Eltern der Klägerin ein Berliner Testament errichtet, das gegenseitig den jeweils anderen als Alleinerben einsetzt, mit der Maßgabe, dass die Kinder ein Vermächtnis erhalten sollen, das erst beim Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils fällig wird. Diese Anordnung schließt auch die so genannte Jastrowsche Klausel ein. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

 

/// Pflichtteilansprüche müssen beim Berliner Testament Beachtung finden

Nach dem Tod des Vaters machten die enterbten Geschwister ihren Pflichtteil geltend, woraufhin die Klägerin ein Vermächtnis erwarb, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für den Erwerb der Mutter nach dem verstorbenen Vater fest, ohne das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin argumentierte, dass das Vermächtnis doppelt besteuert worden sei. Das Finanzgericht und der BFH wiesen jedoch die Klage ab, da das Vermächtnis rechtlich korrekt nur einmal besteuert wurde: Bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und bei der Klägerin nach dem Tod der Mutter. Die Entscheidung zeigt die steuerlichen Konsequenzen der Jastrowschen Klausel auf, die dazu führen kann, dass zwar de facto eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer entsteht, diese jedoch aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, da das Vermächtnis bei der Mutter und der Klägerin in unterschiedlichen Kontexten steuerlich erfasst wird.

 

Das bedeutet: Ein wesentlicher Aspekt, der beim Berliner Testament Beachtung finden muss, sind die Pflichtteilansprüche. Diese Ansprüche können – ohne einen Pflichtteilsverzicht – nicht vollständig ausgeschlossen werden, selbst wenn das Testament dies vorsieht. Kinder oder andere pflichtteilsberechtigte Erben haben auch nach dem Erstversterben eines Elternteils das Recht, ihren Pflichtteil einzufordern, was die testamentarisch festgelegte Erbfolge erheblich beeinflussen kann. Die Verwendung der Jastrowschen Klausel versucht zwar, diesem Umstand entgegenzuwirken, indem sie Pflichtteilsansprüche bei vorzeitigem Verlangen sanktioniert, doch birgt dies zusätzliche Komplexität und möglicherweise unerwünschte steuerliche Folgen.

 

Wer diese Probleme umgehen will, sollte sich bei der Testamentsgestaltung gut beraten lassen.

 

– AUTORIN
Dr. Stephanie Thomas
Steuerberaterin / Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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