Bundesfinanzhof bestätigt durch Aussetzung der Vollziehung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen – Bundesfinanzministerium reagiert mit Anweisung an die Finanzbehörden
Bereits im letzten Kalenderjahr hat der Bundesfinanzhof begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. angemeldet und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser oft als „Steuerzuschlag“ empfundenen Zinsbelastung mit Beschluss vom 25. April 2018, Aktenzeichen IX B 21/18 dem Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab 2015 zur Beantwortung vorgelegt hat.
Arnd Lackner
In seiner Entscheidung vom 3. September 2018, VIII B 15/18 hat sich der 8. Senat des Bundesfinanzhofs diesen Erwägungen des 9. Senats angeschlossen und wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 223 AO bereits für Verzinsungszeiträume ab 2012 die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt.
Hierauf hat das Bundesfinanzministerium reagiert und bereits am 14. Dezember 2018 durch entsprechendes BMF-Schreiben IV A 3 – S 0465/18/10005-01 BStBl 2018 I S. 1393 darauf hingewiesen, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen auszusetzen ist.
Mit Verwaltungsanweisung vom 18. März 2019 IV A 2 – O 2000/18/10001 BStBl 2019 I S. 270 hat das Bundesfinanzministerium den Vollzug dieser Grundsätze gegenüber den obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen.
Erste aktuelle Entscheidungen der Instanzengerichte hierzu liegen bereits vor (Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 31.01.2019 – 2 V 112/18)
Es bleibt abzuwarten, wie sich letztendlich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage positionieren wird. Alleine aufgrund der voraussichtlichen Dauer dieses Verfahrens ist allen Betroffenen zu empfehlen, gegen ab dem Jahr 2012 festgesetzte Nachzahlungszinsen fristgerecht Einspruch einzulegen und das entsprechende Rechtsbehelfsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht offen zu halten. Auf entsprechenden Antrag müssen die Finanzbehörden jetzt auch Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewähren.
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Arnd Lackner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht,
Handels- und Gesellschaftsrecht
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