Dies stellt das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil vom 23.08.2021, Az. 33 U 325/21, ausdrücklich fest und hob ein abweichendes Urteil des Landgerichts München damit auf.
Michael Henn
- 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zum Todestag. Nach herrschender Rechtsprechung beinhaltet dieser Anspruch jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen zum Nachweis der Angaben.
Der beklagte Erbe hatte u. a. auch die Herausgabe der Meldung nach §33 ErbStG an das Erbschaftsteuerfinanzamt verweigert. Diese Meldung enthält die Kontostände des Erblassers zum Todestag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts besteht aber auch hinsichtlich dieses Dokumentes kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe.
/// Der Pflichtteilsberechtigte muss insoweit den Angaben des Erben vertrauen
Soweit der Pflichtteilsberechtigte dieses Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Erben nicht hat, gibt es für Pflichtteilsberechtigte jedoch noch eine andere Möglichkeit. Denn Pflichtteilsberechtigte haben auch Anspruch darauf, dass die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das von einem Notar erstellt wurde. Dieser Notar ist dann verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen selbst einzusehen und die entsprechenden Daten in das Nachlassverzeichnis zu übernehmen. Damit erhält der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht direkt Einblick in die Unterlagen, aber der Notar hat den Einblick und wird die Angaben auch korrekt in das Nachlassverzeichnis übernehmen.
Grundsätzlich ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen meist kompliziert, da zuerst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche durchgesetzt werden müssen und abschließend noch ein Zahlungsanspruch.
Das Gleiche gilt natürlich auch für Erben. Die Erteilung einer korrekten Auskunft über den Bestand und Wert eines Nachlasses ist meist eine komplizierte Angelegenheit, so dass sich auch für Erben empfiehlt, hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
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Michael Henn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Arbeitsrecht
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