Im Spannungsfeld zwischen Dentallabor und Praxislabor

Rechtsanwältin Jennifer Jessie

Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt wird sich im Rahmen der Praxisgründung oder auch im Laufe der Zeit ein- oder mehrmals mit der Frage beschäftigen, ob zahntechnische Leistungen aus dem eigenen Praxisbetrieb ausgegliedert werden sollen oder nicht („Outsourcing“). Beides ist jedenfalls grundsätzlich möglich. Von Seiten gewerblicher Dentallabore wird das Betreiben von eigenen Praxislaboren durch Zahnärzte jedoch schon länger sehr kritisch gesehen. Unter der Überschrift „Das zahnärztliche Praxislabor. Handwerks-, berufs-, wettbewerbs- und sozialrechtliche Grenzen“ wurde im September 2016 ein Gutachten der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Steffen Detterbeck (Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Marburg) und Prof. Dr. Hermann Plagemann (Honorarprofessor an der Universität Mainz) veröffentlicht (http://www.avz-berlin.eu/assets/avz-rechtsgutachten.pdf). In Auftrag gegeben durch den Arbeitgeberverband Zahntechnik (AVZ) ging es in dem Gutachten im Wesentlichen um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von zahnärztlichen Praxislaboren.

Jennifer Jessie

 

/// Worin liegt der Unterschied?

Als Praxislabor wird allgemein das Zahnarztlabor bezeichnet, welches von einer/m Zahnärztin/arzt selbst in eigener Praxis betrieben wird. Das Betreiben eines zahntechnischen Labors ist gemäß § 11 S. 1, 1.Alt. Musterberufsordnung Zahnärzte (MBO-Z) der Zahnärzteschaft ausdrücklich erlaubt:

 

                  „Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor         zu betreiben…“

 

Hintergrund ist, dass die Erbringung zahntechnischer Leistungen zum Berufsbild des Zahnarztes gehört. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Aufgrund der hochqualifizierten, universitären Ausbildung, die auch das Zahntechnikhandwerk umfasst, sind Zahnärzte in der Lage und aufgrund ihrer Approbation auch befugt, zahntechnische Leistungen selbst zu erbringen. Das Praxislabor ist somit auch Teil der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit, unterliegt damit nicht den Regelungen der Handwerksordnung und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Gleichwohl muss es nicht zwingend in den Räumen der Zahnarztpraxis selbst betrieben werden. Es reicht, dass es in angemessener räumlicher Entfernung zur Zahnarztpraxis liegt, § 11 Satz 2 MBO-Z.

 

Die Praxislaborgemeinschaft bezeichnet im Wesentlichen einen Zusammenschluss von mehreren Zahnärzten bzw. Zahnarztpraxen zum gemeinsamen wirtschaftlichen Betrieb eines Praxislabors. Einzelne Zahnarztpraxen, die im Übrigen getrennt organisiert sind, können sich unter ganz bestimmten Voraussetzungen (u.a. keine Tätigkeit für nicht an der Gemeinschaft beteiligte Dritte, Eigenlaborbeleg eines jeden Zahnarztes, Anstellungsverhältnis zwischen Zahnarzt und Zahntechniker) zusammenschließen, um aus Kostengründen gemeinsam ein Praxislabor zu betreiben. Sofern es in angemessener räumlicher Entfernung für alle beteiligten Zahnarztpraxen liegt (§ 11 Satz 2 MBO-Z), ist dies nach § 11 S. 1, 2. Alt. MBO-Z berufsrechtlich ebenfalls ausdrücklich erlaubt:

 

                  „Der Zahnarzt ist berechtigt… sich an einem gemeinschaftlichen            zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen.“

 

Unter der Bezeichnung Dentallabor wird demgegenüber das gewerblich betriebene Zahntechniklabor gefasst (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage A Ziff. 37 Handwerksordnung (HwO)). Kennzeichnend ist die Meisterpflicht, die sich aus der Handwerksordnung ergibt. Das bedeutet, dass für den Betrieb mindestens ein Zahntechniker (meist der Inhaber) die entsprechende besondere Meisterbefähigung aufweisen muss. Gewerbliche Dentallabore werden als sog. Fremdlabore für ihre Auftraggeber (verschiedene Zahnärzte) tätig. Die Zahnärzte schließen losgelöst vom Behandlungsvertrag mit ihren Patienten einen weiteren Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff BGB mit dem jeweiligen Dentallabor ab, welches für sie die zahntechnischen Leistungen erbringen soll. Das Dentallabor ist zur Herstellung der zahntechnischen Leistung und die jeweilige Zahnärztin oder der jeweilige Zahnarzt zur entsprechenden Vergütung verpflichtet wird.

 

/// Kritik am Praxislabor

Das Nebeneinander von gewerblichem Dentallabor (Handwerksordnung und Meisterpflicht) und zahnärztlichem Praxislabor (Teil der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit) wird gerade aus Wettbewerbsgründen auf Seiten der Dentallabore sehr kritisch gesehen.

 

In dem vom AVZ beauftragten Gutachten kommen Prof. Dr. Detterbeck und Prof. Dr. Plagemann im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass das zahnärztliche Praxislabor in der heutigen Ausprägung nicht mehr als zulässig erachtet werden könne. Zwar gehöre die Herstellung zahntechnischer Produkte auch zum zahnärztlichen Berufsbild und sei nicht nur Kernbereich des Zahntechnikerhandwerks. Nach Meinung der Gutachter könne die Ausübung des Zahntechnikhandwerks jedoch nur unter zwei engen Voraussetzungen tatsächlich als zahnärztliche Tätigkeit qualifiziert werden: Die Versorgung müsse zum einen ausschließlich auf die Versorgung der eigenen Patienten beschränkt sein und zum anderen müsse der Zahnarzt die Arbeiten entweder eigenhändig verrichten oder das von ihm eingesetzte Personal müsse von ihm engmaschig angeleitet und überwacht werden. Heutzutage seien nach Auffassung der Gutachter zahnärztliche Praxislabore aufgrund der gewählten Kooperationsformen vielfach jedoch so aufgestellt, dass diese engen Kriterien gerade nicht erfüllt seien. Dies müsse zur Folge haben, dass Praxislabore in rechtlicher Hinsicht letztlich genauso wie Dentallabore zu behandeln seien und sie folglich der Handwerksordnung und der Meisterpflicht unterfallen müssten. Zur Begründung wird das Interesse der Patienten an einem nachhaltigen Gesundheitsschutz genannt.

 

/// Gute Gründe für das Praxislabor

Ob es gerechtfertigt ist, Zahnärzten, die Praxislabore betreiben, zu unterstellen, aufgrund der jeweils gewählten Kooperationsform ggf. dem Patienteninteresse und dem Patientenwohl nicht mehr ausreichend gerecht zu werden, darf bezweifelt werden. Es gibt gute Gründe, die die Existenz und Zulässigkeit von Praxislaboren als Teil der zahnärztlichen Tätigkeit rechtfertigen. Zahnärzte sind aufgrund ihrer langjährigen universitären Ausbildung hochspezialisiert. Das Zahntechnikhandwerk gehört zum Zahnmedizinstudium. Die Erbringung zahntechnischer Leistungen gehört zum Berufsbild des Zahnarztes (§ 1 Abs. 3 ZHG). Nach den einschlägigen Regelungen der Berufsordnungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 11 MBO-Z) ist es zudem ausdrücklich erlaubt und vorgesehen, dass Zahnärzte Praxislabore betreiben.

 

Auch aus haftungsrechtlichen Gründen und somit letztlich auch im Interesse der Patienten kann es für Zahnärzte von erheblicher Bedeutung sein, wenn die zahntechnischen Arbeiten im eigenen Labor und durch eigenes, angestelltes Personal angefertigt werden. Dass für das Betreiben des Praxislabors ggf. Kooperationsformen zwischen mehreren Zahnärzten (Praxislaborgemeinschaft; Betreiben eines Labors im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft) gewählt werden, um sich hierdurch aus nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Gründen Raum-, Geräte- und Materialkosten zu teilen, ist weder verwerflich noch unzulässig. Denn auch innerhalb dieser Kooperationsformen ist ein Tätigwerden wie ein gewerbliches Dentallabor, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So ist insbesondere die Erbringung zahntechnischer Leistungen für andere, fremde Zahnärzte, die nicht an der Gemeinschaft beteiligt sind, unzulässig.

 

Schließlich ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs das zahnärztliche Praxislabor als Teil der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit nach wie vor anerkannt. Hierauf weist auch das Gutachten von Prof. Dr. Plagemann und Prof. Dr. Detterbeck hin. Genauso stehen auch Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nach wie vor eindeutig hinter der Auffassung, dass Zahnärzte im Rahmen ihrer freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit Praxislabore betreiben dürfen (Näheres auf www. bzaek.de, www. kzbv.de).

 

/// Fazit

Von Seiten des Zahntechnikhandwerks wird das Betreiben zahnärztlicher Praxislabore kritisch gesehen. Zu Bedenken ist jedoch, dass am Ende die Zahnärzte gegenüber ihren Patienten für die Qualität der Behandlung insgesamt verantwortlich sind. Diese Verantwortung umfasst zwangsläufig auch die zahntechnische Leistung, selbst wenn sie ggf. durch ein externes Labor angefertigt wurde. Selbstverständlich müssen die Voraussetzungen für den zulässigen Betrieb eines Praxislabors im jeweiligen Einzelfall aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten unter die Lupe genommen werden. Erst dann wird man auch im Einzelfall klären können, ob die Hinzuziehung eines Dentallabors im Einzelfall sinnvoll ist. Auch steuerrechtlich sowie mittlerweile auch unter dem Blickwinkel des Antikorruptionsgesetzes sind hier ganz wesentliche Aspekte zu beachten. Im Ergebnis muss es aber dabei bleiben, dass Zahnärzte ganz individuell entscheiden dürfen, ob sie im Rahmen ihrer ganz persönlichen Praxissituation auch ein eigenes Praxislabor betreiben oder ein Fremdlabor hinzuziehen.

 

– AUTORIN

Jennifer Jessie
Rechtsanwältin

 

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