An die Geschäftsführer-Vergütung in mittelständischen Unternehmen werden immer strengere Maßstäbe angelegt. Immer häufiger steht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung im Raum. Welche Risiken drohen und was Firmen tun können.
Torsten Lambertz
Die Geschäftsführer-Vergütung vieler Unternehmen steht auf unsicherem Terrain. Zum einen schränken neue Gerichtsurteile den Gestaltungsfreiraum weiter ein. Zum anderen leiten Betriebsprüfer bei Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung häufiger ein Strafermittlungsverfahren ein. Inhabergeführte Unternehmen sollten das Thema Geschäftsführervergütung dringend auf den Prüfstand stellen. So können Unternehmen steuerliche Tretminen erkennen und umgehen.
GmbH, KG auf Aktien oder AG: Betriebsprüfer nehmen die Geschäftsführer-Vergütung von inhabergeführten Kapitalgesellschaften besonders kritisch unter die Lupe. Hierzu hinterfragen sie anhand eines Drittvergleichs Art und Höhe der Geschäftsführer-Vergütung. Vermeintlich überhöhte Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer werten sie schnell als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Folge sind hohe Steuernachzahlungen samt Zinsen, mitunter auch saftige Bußgelder oder Geldstrafen. Neben dem Grundgehalt nehmen Betriebsprüfer verstärkt Extras wie Tantiemen, Pensionszusagen oder Sachbezüge ins Visier. Kritische Finanzbeamte haben schnell Einwände, da Gehaltsbestandteile oft großen Interpretationsspielraum bieten.
Die jüngere Rechtsprechung lässt Betriebsprüfer künftig noch tiefer schürfen. Rückendeckung bieten ihnen etwa zwei Urteile des Bundesfinanzhofs. Gegenstand ist in beiden Fällen ein Mietvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu strittigen Konditionen (BFH, Az. I R 8/15, Az. I R 12/15). Obwohl die vereinbarte Miete dem ortsüblichen Mietspiegel entsprach, vertreten die Richter die Auffassung, dass es sich um eine vGA handelt. Maßgeblich ist für die Entscheidung, dass die Miete nicht kostendeckend und keine Gewinnerzielung möglich war. Firmen sollten die Miethöhe nicht nur auf Basis von Mietspiegeln festlegen, sondern bei der Ermittlung der Kostenmiete auch immer die Zweite Berechnungsverordnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz heranziehen. Zudem darf ein angemessener Gewinnaufschlag von rund fünf Prozent im Mietvertrag nicht fehlen.
Einen weiteren Ansatzpunkt bietet Betriebsprüfern ein Urteil zum Verrechnungskonto für Gesellschafter (FG München, Az. 7 K 531/15). Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hatte private Ausgaben vom GmbH-Konto bezahlt. Die Zahlungen glich der Firmenchef jedoch nicht aus. Über die Jahre häuften sich Verbindlichkeiten auf über eine halbe Million Euro an. Für die Richter liegt eine vGA vor, da der Geschäftsführer für das geliehene Geld keine Zinsen zahlte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Unternehmen immer Zinszahlungen in angemessener Höhe vereinbaren. Sofern die Gesellschaft selbst einen Kredit zu ihrer Refinanzierung aufgenommen hat, sollten die hierfür fälligen Zinsen als Maßstab für die Verzinsung des Geschäftsführer-Kredits herangezogen werden. Andernfalls ist der marktübliche Zinssatz maßgeblich.
Auch beim Thema Einlagenrückgewähr ist erhöhte Vorsicht geboten. Entsprechende Leistungen an ihre Gesellschafter müssen Kapitalgesellschaften nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen. Die Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr kann nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht mehr erfolgen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts selbst dann, wenn eine vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt und aus diesem Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde (FG Sachsen, Az. 2 K 1860/15). Die Finanzrichter räumen jedoch den Finanzämtern die Möglichkeit ein, im Einzelfall zugunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch können Betroffene hieraus aber nicht herleiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
Wie können Kapitalgesellschaften eine vGA von vornherein vermeiden? Firmen sollten bestehende und neue Vergütungsvereinbarungen hinsichtlich formaler Kriterien und der Höhe prüfen. Entscheidend ist bei der Vergütung immer die Frage, ob sie ein gewissenhafter Firmenchef auch einem Nichtgesellschafter gewähren würde und ob sie der Höhe nach marktüblich ist. Unternehmen sollten grundsätzlich für den Fremdvergleich aktuelle Gehaltsstudien heranziehen. Sicherheitshalber sollten Firmen mit ihrem Steuerberater alle Gestaltungsmodelle durchgehen, um steuerliche Knackpunkte zu beseitigen.
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Torsten Lambertz
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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