Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035 beschlossen. Dies, kombiniert mit einer Sonderabschreibung und einer angepassten Dienstwagenregelung, schafft kurzfristige Anreize.
Dipl-Kfm. (FH) Sebastian Loosen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Reine Elektrofahrzeuge bleiben bei Neuzulassung oder Umrüstung bis 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer befreit, und zwar für zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035.
Zusammen mit einer degressiven Sonder-AfA von 75% im ersten Jahr sowie der Anhebung der 0,25-Prozent-Dienstwagenregel auf Fahrzeuge bis 100.000 € Bruttolistenpreis entsteht ein Bündel kurzfristig wirksamer Anreize. Damit verschiebt sich die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Zugleich bleiben die parlamentarischen Schritte im Blick, denn es handelt sich um einen Kabinettsentwurf.
Nach dem Kabinettsbeschluss wird § 3d KraftStG so geändert, dass Erstzulassungen und zulässige Umrüstungen bis Ende 2030 unter die Befreiung fallen; die zehnjährige Steuerfreiheit wirkt bis längstens Ende 2035. Die Bundesregierung verbindet das mit industrie- und klimapolitischen Zielen und verweist zusätzlich auf flankierende Förderlinien, darunter Mittel aus dem EU-Klimasozialfonds sowie Maßnahmen des so genannten Wachstumsboosters. Das Bundesfinanzministerium beziffert die fiskalische Entlastung auf rund 50 Mio. Euro im Jahr 2026, ansteigend auf bis zu 380 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Vorhabenseiten von Bundesregierung, BMF und Bundestag bestätigen die Kernparameter und erläutern den weiteren Gesetzgebungsweg.
/// Die betriebswirtschaftliche Wirkung: Gesamtkosten kippen früher zugunsten elektrischer Kfz
Die verlängerte Steuerfreiheit verschiebt den Total-Cost-of-Ownership-Knick (TCO) zugunsten elektrischer Modelle nach vorn. Die Kfz-Steuer ist zwar kein dominanter Kostenblock, wirkt aber über die Laufzeit als risikofreier Stromstoß in die TCO-Kurve.
Entscheidender ist die 75%-Sofortabschreibung für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte Elektrofahrzeuge. Sie reduziert im Anschaffungsjahr die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich und verbessert damit Liquidität und Cash-Tax-Profil – gerade bei mittelständischen Fuhrparkhaltern, die Anschaffungen bündeln.
Die geldwerte-Vorteil-Regel bleibt für E-Dienstwagen deutlich attraktiver als für Verbrenner. Fahrzeuge bis 100.000 € Bruttolistenpreis werden mit 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat bewertet; oberhalb dieser Schwelle gilt 0,5 Prozent. Die Anhebung der Bemessungsgrenze von zuvor 70.000 € auf 100.000 € weitet den Kreis förderfähiger Modelle und erhöht die Gestaltungsspielräume.
Damit können E-Dienstwagen als Bestandteil der Mitarbeiterbindung zielgruppengerecht positionieren, ohne dass der Personalaufwand überproportional steigt. Die Verwaltungspraxis und neutrale Ratgeber bestätigen die aktuell geltenden Schwellen und deren Laufzeitperspektive.
/// Leasing, Restwerte und Beschaffungsfenster
Die Steuerfreiheit bis 2035 und die Sonder-AfA bis Ende 2027 schaffen ein zeitlich begrenztes Fenster, in dem Anschaffungen oder Umstiege wirtschaftlich besonders attraktiv sind. Für Operating-Leasing empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Einkauf und Treasury, damit die Restwertannahmen die verlängerte Befreiung sachgerecht reflektieren. Wer dagegen kauft, sollte Anschaffungswellen entlang der AfA-Frist planen, um die 75%-Wirkung optimal zu heben.
Die Regierungs- und Ministeriumsseiten verdeutlichen, dass die Maßnahmen gezielt kurzfristige Impulse für Investitionen setzen sollen.
Der Kabinettsbeschluss ist ein politischer Meilenstein, ersetzt jedoch nicht die parlamentarische Verabschiedung und spätere Verkündigung. Für die interne Kommunikation ist daher wichtig, die Formulierung „vorbehaltlich der Gesetzesverkündung“ zu verwenden und Vertragsklauseln entsprechend zu befristen oder Change-of-Law-Klauseln vorzusehen. Die offiziellen Unterlagen zur Achten Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie die Referentenentwürfe sind abrufbar und enthalten die maßgeblichen Stichtage und Übergangsbestimmungen.
Die Bundesregierung verbindet die Verlängerung der Steuerbefreiung mit Standort- und Klimazielen und unterlegt sie mit haushalterischen Effekten bis 2030. Die Maßnahme wird in einen größeren Förderkontext eingebettet, der neben der fiskalischen Entlastung auch sozial adressierte Programme und investive Anreize umfasst. Diese Konstellation erhöht die Planbarkeit für Flottenbetreiber gegenüber früheren, teils abrupt angepassten Förderkulissen. Zugleich bleibt wirtschaftlich maßgeblich, dass Unternehmen die Strom- und Ladeinfrastrukturkosten sowie Restwertpfade konservativ modellieren und vertraglich absichern.
/// Fazit
Der Kabinettsentwurf ist mehr als eine symbolische Verlängerung einer kleinen Steuervergünstigung. In der Kombination aus verlängertem Kfz-Steuervorteil, 75%-Sofort-AfA und ausgeweiteter 0,25-Prozent-Regel verschiebt sich die Wirtschaftlichkeitsrechnung klar zugunsten elektrischer Fahrzeuge. Wer Beschaffung und/oder Leasing jetzt integriert plant, kann Liquidität schon im ersten Jahr verbessern und gleichzeitig die Dekarbonisierungsziele stärken.
– AUTOR
Dipl-Kfm. (FH) Sebastian Loosen
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
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