Als neue Werkstoffklasse eröffnet das Komposithybrid Surefil one von Dentsply Sirona Zahnärzten und ihren Patienten völlig neue Möglichkeiten beispielsweise bei der Versorgung von Klasse-II-Kavitäten. Schließlich verbindet es weiße Ästhetik mit einer Belastbarkeit auf Komposit-Niveau1 und einer sehr schnellen Arbeitsweise. Mit Blick auf die Abrechenbarkeit ist zudem Folgendes besonders interessant: Surefil one kann bei Vorliegen der Voraussetzungen statt Amalgam in der GKV-Versorgung verwendet und nach den BEMA-Nummern 13 a bis d berechnet werden2.
Findet der Behandler bei der Füllungstherapie ideale Bedingungen vor, so wird er für eine Versorgung in den meisten Fällen zu Komposit greifen. Stellen sich jedoch die klinischen Gegebenheiten oder die finanzielle Situation des Patienten als schwierig dar – beispielsweise bei Senioren oder in der Kinderzahnheilkunde –, kommt im Seitenzahnbereich häufig Amalgam oder Glasionomerzement (GIZ) zum Einsatz. Für genau diese schwierigen Fälle stellt Surefil one von Dentsply Sirona jetzt eine echte Alternative dar. Das Schöne daran: Es bedarf, so Dr. Peter H. G. Esser, Zahnarzt und GOZ-Berater für „Die ZA“ in einem Interview mit Dentsply Sirona, nicht unbedingt einer Mehrkostenvereinbarung2 – für eine bezahlbare Füllungstherapie ohne Kompromisse!
/// Abrechnung nach BEMA und GOZ
Die bisher entscheidenden Nachteile: Amalgam ließ speziell in puncto Ästhetik zu wünschen übrig, Glasionomerzement (GIZ) war mit einer deutlich eingeschränkten Haltbarkeit verbunden.
Das Komposithybrid Surefil one macht jetzt Schluss mit diesen Kompromissen. Denn mit ihm lassen sich Klasse-II-Kavitäten in weißer Ästhetik und mit einer Frakturfestigkeit auf Komposit-Niveau1 versorgen. Der Clou dabei: Es lässt sich, so Dr. Peter Esser im Interview mit Dentsply Sirona, genau wie Amalgam nach den BEMA-Nummern 13 a bis d abrechnen2. „Alle hierfür in der einschlägigen GKV-Richtlinie genannten Voraussetzungen werden von Surefil one erfüllt“, erklärt er weiter.
Für die zahnärztliche Praxis erweist sich das neue Komposithybrid zudem aus einem weiteren Grund als attraktiv. Da es sich um ein selbstadhäsives Material handelt, kann ohne Ätzen und Bonden gearbeitet werden. Dadurch reduzieren sich Zeitaufwand und Fehleranfälligkeit bei der Füllungstherapie regelmäßig beträchtlich.
/// „Kompositrestauration in Adhäsivtechnik“ – ganz ohne adhäsive Befestigung
Gleichzeitig bleibt trotz des Verzichts auf eine adhäsive Befestigung im Rahmen des privatzahnärztlichen Behandlungsvertrags die Abrechenbarkeit von Restaurationen mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik erhalten. Hierzu erklärt Dr. Peter Esser im Interview mit Dentsply Sirona weiter: „Fachgerechte ‚Kompositrestaurationen in Adhäsivtechnik‘ können in der Regel sehr wohl ohne selbstständige zahnärztliche Leistung ‚adhäsive Befestigung‘ nach GOZ-Nummer 2197 erbracht werden.“
Dementsprechend haben Praxen, so Dr. Peter Esser im Interview, bei Privatbehandlungen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Option, auch Versorgungen mit Surefil one nach den GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ zu berechnen2. So kann sich die Verwendung des Komposithybrids aus dem Hause Dentsply Sirona nicht nur bei Kassen-, sondern auch bei Privatversorgungen als gute Option erweisen.
– KONTAKT
Dentsply Sirona Deutschland GmbH
Fabrikstraße 31
64625 Bensheim
1 Frankenberger R, Dudek MC, Winter J et al.: Amalgam Alternatives Critically Evaluated: Effect of Long-term Thermomechanical Loading on Marginal Quality, Wear, and Fracture Behavior. Journal of Adhesive Dentistry 2020; Vol 22: S.107-116.
2 Die getroffenen Aussagen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit für jeden einzelnen denkbaren Fall, da der jeweilige Sachverhalt ggf. eine abweichende Abrechnungsart und -weise erforderlich machen kann. Es wird somit keinesfalls eine pflichtgemäße Prüfung durch den für die Abrechnung Verantwortlichen selbst ersetzt. Insbesondere übernimmt Dentsply Sirona keinerlei Haftung für die Richtigkeit der konkreten Abrechnung durch die/den für die Abrechnung Verantwortliche/n. Diese/r ist vielmehr selbst für ihre/seine Abrechnung verantwortlich. Bei Fragen betreffend die Abrechnungsart und -weise wird daher empfohlen, sich an die zuständige Zahnärztekammer zu wenden.