Im Jahr 2023 sind einige wichtige arbeitsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Betriebsrat getroffen worden.
Volker Görzel
I. Vergütung von Betriebsräten
Werden Betriebsräte zu hoch bezahlt, kann gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot verstoßen werden. Dies kann dazu führen, dass sich etwaige Verantwortliche wegen Untreue gem. § 266 I StGB strafbar machen. Im Falle von VW wurden die Verantwortlichen jedoch nicht rechtskräftig verurteilt. Vielmehr wurde das erstinstanzliche Urteil in der Revision aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. (BGH 10. 1. 2023 – 6 StR 133/22)
II. Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
Auch bei einem Arbeitszeitbetrug in Höhe von zehn Minuten kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Davor bedarf es keiner Abmahnung. (LAG Hamm 27. 1. 2023 – 13 Sa 1007/22)
III. Gleicher Lohn bei gleicher Arbeit
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Frauen einen Anspruch auf den gleichen Lohn haben, wie Männer, wenn sie die gleiche Arbeit erbringen. Dabei ist es unerheblich, ob Männer einen besseren Lohn ausgehandelt haben. (BAG 16. 2. 2023 – 8 AZR 450/21)
IV. Vergütungszuschlag bei Nachtarbeit
Sieht eine Tarifvertragsregelung einen höheren Zuschlag für unregelmäßige als für regelmäßige Nachtarbeit vor, bedarf es für diese Regelung eines sachlichen Grundes. Andernfalls verstößt die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dieser sachliche Grund muss im Tarifvertrag erkennbar sein. (BAG 22. 2. 2023 – 10 AZR 332/20)
V. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Zeiterfassung
Der Betriebsrat hat bei der Art und Weise der Arbeitszeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht. Dies erstreckt sich insbesondere auf die Auswahl der Zeiterfassungssysteme sowie die verwendete Software. (LAG München 22. 5. 2023 – 4 TaBV 24/23)
VI. Vorsitzender des Betriebsrats kann kein Datenschutzbeauftragter sein
Der Vorsitzende eines Betriebsrats kann nicht zum Datenschutzbeauftragten berufen werden. (BAG 6. 6. 2023 – 9 AZR 383/19)
VII. Kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot bei offener Videoüberwachung
Es besteht kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess von Aufnahmen, die vorsätzliches, vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers beweisen sollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Überwachungsmaßnahmen teilweise nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar sind.
VIII. Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung in privater Chatgruppe
Tätigt der Arbeitnehmer rassistische oder beleidigende Äußerungen in einer privaten Chatgruppe, kann dies zur außerordentlichen Kündigung führen, wenn er sich in solcher Weise über Kollegen und Vorgesetzte äußert. Auf Vertraulichkeit kann sich der Äußernde nur im Ausnahmefall berufen. (BAG 24. 8. 2023 – 2 AZR 17/23)
IX. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verbot privater Handynutzung
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht anhören, wenn er die private Nutzung des Handys verbietet. Ein entsprechendes Verbot ist nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft. (BAG 17. 10. 2023 – 1 ABR 24/22)
X. Tägliche und wöchentliche Ruhezeit müssen zusammengerechnet werden
Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass tägliche und wöchentliche Ruhezeiten zwei eigene Rechte des Arbeitnehmers sind, die jeweils beide eingehalten werden müssen. Folgen sie aufeinander, sind beide zu gewähren und zusammenzurechnen. (EuGH 2. 3. 2023 – C-477/21).
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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