Steuerliche Pflichten bei Krypto-Investments beachten

 

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. haben zuletzt erheblich an Wert verloren. Trotz allem haben viele Anleger bereits ordentliche Gewinne mit ihren Assets erzielt oder können diese in Zukunft durch geschickte Investitionen erwarten. Daher stellt sich die Frage nach der Besteuerung dieser Gewinne.

Kryptowährungen haben im Zuge der weltweiten Krisen erhebliche Korrekturen erfahren. Damit erging es Krypto-Investoren nicht besser als beispielsweise Aktieninhabern. Von den Höchstständen der Vergangenheit von mehr als € 56.000  beim Bitcoin sind aktuell noch etwa € 26.500 übrig. Die Erwartungen, dass der Bitcoin-Kurs schon im Januar 2022 die Marke von 250.000 US-Dollar hätte erreichen können, haben sich nicht bestätigt. Wie es weitergeht, steht noch in den Sternen. Ob die Prophezeiungen von 600.000 US-Dollar für einen Bitcoin im Jahr 2030 eintreffen, ist reine Spekulation und keine valide Planungsgrundlage.

Das heißt aber nicht, dass nicht bereits viele Anleger mit ihren Kryptowährungen ordentliche Gewinne eingefahren haben. Gerade Trading-affine Anleger konnten bei Verkäufen von den Höchstständen profitieren und wer zuletzt eingestiegen ist, kann gegebenenfalls von einer Erholung in der Zukunft überdurchschnittlich stark profitieren.

/// Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Bitcoins sind sonstige Einkünfte

Sehr wichtig dabei: Wer Krypto-Gewinne vereinnahmt, muss über die steuerlichen Konsequenzen nachdenken. Denn nicht nur das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam im Rahmen einer neueren Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zum Schluss, dass Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Bitcoins eindeutig sonstige Einkünfte im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Sondern auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Mai 2022 mit einem umfangreichen Schreiben Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von virtueller Währungen aufgegriffen. Dabei wird grundsätzlich keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Kryptowährungen vorgenommen.

Auch der BFH hat einem Finanzamt im Streit mit einem ungenannten Kläger recht gegeben. Dieser hatte 3,4 Millionen Euro Profit aus privaten Krypto-Geschäften zwar dem Fiskus gemeldet, sich aber gegen die Besteuerung gewehrt. Das melden verschiedene Medien. Nach Auffassung der obersten deutschen Finanzrichter sind virtuelle Währungen, wie Bitcoin oder Etherium, Wirtschaftsgüter, die zu einem Kurswert auf Handelsplattformen ge- und verkauft werden und als Zahlungsmittel dienen können. Die Gewinne unterliegen damit laut Urteil als „private Veräußerungsgeschäfte“ dem Einkommensteuergesetz.

/// Gewinne werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen

Das hat einen einfachen Hintergrund: Die Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften  im Einkommensteuergesetz besagen, dass Gewinne aus der Veräußerung zuvor genannter Wirtschaftsgüter steuerpflichtig sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Vorteil: Beträgt der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr, ist ein Veräußerungsgewinn im Umkehrschluss grundsätzlich steuerfrei. Dies betrifft aber nur den Handel mit Kryptowährungen. Sogenanntes Lending, also das Überlassen an Dritte gegen eine Vergütung, ist hiervon beispielweise nicht erfasst.

Wer nur in geringerem Maße mit Kryptowährungen handelt, profitiert zudem von einer Freigrenze: Wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat, bleibt der Veräußerungsgewinn außer Ansatz. Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Krypto-Geschäfte des Steuerpflichtigen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Gewinne dieser Einkunftsart dem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen.

Das Problem: Nicht alle Kryptoeinheiten sind zuvor im Sinne dieser Vorschrift angeschafft worden, sodass Anleger nicht unbedingt auf diese Sonderregelung zu Spekulationsgeschäften bei ihren Krypto-Investments vertrauen sollten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Verkäufer die Assets beispielsweise nicht einfach an einer offiziellen Börse gekauft haben. In jedem Falle sollten die Bedingungen genau geprüft werden, ob die Steuerfreiheit wirklich aufgrund der Haltefrist greift. Entscheidungen aus dem Bauch heraus oder auf Basis von Hörensagen können also problematisch werden. Wer seine steuerpflichtigen Gewinne nicht ordnungsgemäß deklariert, setzt sich dem Vorwurf der bewussten Abgabenverkürzung (Steuerhinterziehung) aus.

/// Gewinne oder Verluste berechnen sich aus Differenz zwischen Kaufkurs und Verkaufspreis

Auf der anderen Seite können Anleger durch den Handel mit Kryptowährungen etwaige Verluste mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Damit können sie ihren zu versteuernden Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des jeweiligen Jahres verringern. Haben sie keine anderen Gewinne gemacht, können sie die Verluste in die folgenden Jahre vortragen oder auf das vorhergehende Jahr zurücktragen und dort verrechnen. Die Gewinne oder Verluste berechnen sich aus der Differenz zwischen Kaufkurs (Kaufpreis abzüglich Werbungskosten wie Handelsgebühren) und dem Verkaufspreis. Um dem Finanzamt gegenüber dokumentieren zu können, wie Veräußerungsgewinne oder -verluste entstanden sind, müssen Investoren alle An- und Verkäufe detailliert belegen. Alle Gewinne müssen von Privatanlegern in der Anlage SO der Steuererklärung eingetragen werden.

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Sebastian Steffens
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