Wann ist eine später zurückgezahlte Corona-Soforthilfe zu versteuern?

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Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

 

Alternativ ist zu prüfen, ob sie wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann. Das FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24) tendiert zur ersten Lösung, was der BFH (VIII R 4/25) nun überprüfen muss.

 

/// Sachverhalt

Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. 2020 hatte er die Corona-Soforthilfe erhalten und versteuert. 2023 musste er einen Großteil davon zurückzahlen und wandte sich gegen die Versteuerung im Jahre 2020. Das FG überzeugten die Gründe des Klägers jedoch nicht:

 

/// Entscheidung

Die Corona-Soforthilfe ist nicht mit einem Darlehen vergleichbar, da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand.

Die Entscheidung, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, wirkt nicht materiell auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurück. Eine Änderung des Steuerbescheids 2020 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 scheidet damit aus.

Auch eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfen nach § 3 Nr. 2d EStG oder § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht. Da die Soforthilfen zum Zwecke des Ausgleichs betrieblicher Fixkosten und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet wurden, ist eine Anwendung der Befreiungstatbestände aufgrund der vorliegenden betrieblichen Zweckbindung abwegig.

 

/// Relevanz für die Praxis

Der BFH (VIII R 34/23) muss sich darüber hinaus auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen. Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E) hatte entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe (hier: für die Monate Juni bis August 2020) in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. Das FG hat die Revision zugelassen, damit der BFH die Frage klären kann, ob eine Corona-Überbrückungshilfe, mit der Ausgaben der privaten Lebensführung beglichen werden können, als steuerpflichtige Betriebseinnahme dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen ist, was in der Literatur unterschiedlich beantwortet werde und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

 

Ein Beitrag der WWS-Gruppe

 

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