Die verbilligte Immobilienvermietung an Angehörige ist bei vielen Fach- und Führungs-kräften ein beliebtes Steuersparmodell. Dabei ist wichtig, alle steuerrechtlichen Vorgaben genau einzuhalten. Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zur erhöhten Vorsicht.
Torsten Lambertz
Immobilienvermietungen im Familienkreis sind eine interessante Option, nicht zuletzt auch aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt. Vermieten Immobilienbesitzer eine Wohnung preiswert an nahe Angehörige, haben beide Seiten etwas davon: Die Verwandtschaft zahlt weniger Miete als ortsüblich und der Vermieter kann im Idealfall alle Kosten etwa für Instandhaltung und Reparaturen als Werbungskosten geltend machen. Die verbilligte Immobilienvermietung an Angehörige sollte sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Fällt der Preisnachlass zu großzügig aus, gerät schnell die steuerliche Anerkennung in Gefahr.
Der Fiskus setzt der Miethöhe nach unten eine klare Grenze. Beträgt das Mietentgelt weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete, erkennt das Finanzamt die Immobilienaufwendungen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten an. Von allzu großzügigen Rabatten sollten Vermieter besser Abstand nehmen. Sonst muss die Vermietung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil gesplittet werden. Anfallende Werbungskosten sind dann nur noch im Verhältnis des entgeltlichen Teils zur ortsüblichen Miete steuerlich abzugsfähig. Insbesondere bei hohen Werbungskosten ist Vorsicht geboten. Nur wenn die Miete über der 66-Pozent-Grenze liegt, sind die abzugsfähigen Kosten voll steuerwirksam.
Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete gibt es keine allgemein verbindliche Vorgehensweise. Vermieter können das übliche Mietniveau in der Regel dem örtlichen Mietspiegel entnehmen, der meist über den Bürgerservice von Städten und Gemeinden erhältlich ist. Er beschreibt, welche Miete für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung und Lage vergleichbare Immobilie üblich ist. Der Fiskus erkennt in der Regel den niedrigsten Wert der Spanne in einer Region noch als ortsüblich an. Es kann aber auch vorkommen, dass für einzelne Regionen gar kein aktueller Mietspiegel existiert. Die ortsübliche Miete muss dann über Internet-Immobilienportale, Hochrechnungen alter Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Gerade im Familienkreis werden Wohnungen oft möbliert vermietet. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bezieht sich der Mietspiegel grundsätzlich auf unmöblierte Immobilien (Az. IX R 14/17). Zuschläge für Einrichtungsgegenstände wie Einbauküchen, Waschmaschinen oder Trockner sind getrennt auszuweisen, was in einigen Mietspiegeln der Fall ist. Wenn hier kein Möblierungsaufschlag geregelt ist, haben viele Vermieter bislang die monatlichen Abschreibungsbeträge zuzüglich eines Gewinnaufschlags zum Abzug gebracht. Dieser Verfahrensweise haben die BFH-Richter jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Existieren keine Richtwerte für den Möblierungszuschlag, müssen Immobilienbesitzer ihn selbst berechnen. Leicht unterschätzen Vermieter den Aufschlag, der einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtmiete ausmachen kann. Schnell wird der Möblierungszuschlag zum Zünglein an der Waage. Je üppiger die Wohnung möbliert ist, desto wichtiger wird eine gewissenhafte Kalkulation. Der Möblierungszuschlag kann nur dann entfallen, wenn für die überlassenen Möbel kein marktüblicher Gebrauchswert zu ermitteln ist, etwa wenn sie bereits sehr alt sind.
Ist dem Finanzamt der ermittelte Aufschlag nicht hoch genug, fällt die Miete im Vergleich zum Ortsüblichen niedriger aus, als angenommen. Schnell rutscht die Gesamtmiete unter die 66-Prozent-Grenze. Um den am Markt realisierbaren Zuschlag rechtssicher zu ermitteln, sollten Vermieter fachlichen Rat einholen und im Zweifel auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Liegt der Mietpreis in der Nähe der 66-Prozent-Marke, sollten Immobilienbesitzer die Entwicklung der Mieten in der Region genau im Auge behalten. So können sie gegebenenfalls den Mietvertrag rechtzeitig anpassen.
Bei Immobilienvermietungen im Familienkreis prüft das Finanzamt genau, ob der Vertrag dem Gebot der Fremdüblichkeit entspricht. Oft wird unterstellt, dass Verträge nur auf dem Papier bestehen und allein wegen der Steuerersparnis abgeschlossen wurden. Die Pflichten der Vertragspartner müssen im Mietvertrag wie unter Fremden üblich definiert und dann auch durchgeführt werden. Vermieter müssen den Wohnraum genau im vertraglich vereinbarten Umfang überlassen. Mieter hingegen sollten die Miete regelmäßig und pünktlich bezahlen. Es empfiehlt sich zudem, dass die Vertragspartner ihre Zahlungen nachweisbar über ein eigenes Konto abwickeln. Bleibt einmal eine Mietzahlung aus, sollte immer eine schriftliche Mahnung erfolgen.Generell gilt: Je fremdüblicher ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen ausgestaltet ist, desto eher erkennt das Finanzamt Aufwendungen für die Vermietung komplett als Werbungskosten an.
– AUTOR
Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und – Steuerberater
– KONTAKT
WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Wilhelm-Strauß-Straße
45-47 41236 Mönchengladbach
Telefon: 02166/971-0
Telefax: 02166/971-200
E-Mail: info@wws-mg.de
Internet: www.wws-gruppe.de