Steuertipps für Kunstliebhaber

Elena Frietsch, Christian Erbacher
Elena Frietsch, Christian Erbacher

 

Kunst in der eigenen Praxis kann ein besonderes Ambiente – sowohl für Patienten als auch Praxisinhaber – schaffen. Speziell für Kunstliebhaber liegt die Anschaffung von Kunst für Eingangsbereich, Wartezimmer oder Behandlungsräume der Praxis nahe. Doch wie lässt sich die steuerrechtliche Behandlung von Kunstgegenständen im Unternehmen sicher gestalten? Dieser Frage widmen wir uns in diesem Artikel.

Christian Erbacher, Elena Frietsch

 

/// Kunst = Betriebsvermögen?

Werden Kunstgegenstände, wie beispielsweise Gemälde, zur Ausstellung in der Praxis erworben, erfüllen diese einen repräsentativen Zweck. Die Anschaffung dient damit der Förderung des Unternehmens, womit die Kunstgegenstände zum notwendigen Betriebsvermögen der Praxis gehören. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen bleibt daher für die Dauer der Ausstellung in der Praxis unstrittig. Sobald der Praxisinhaber sich allerdings entscheidet, die Kunstwerke für private Zwecke zu nutzen, liegt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Und diese muss versteuert werden.

 

(H)ELP-Tipps:

Bei einer Entnahme oder dem Verkauf von Kunst aus dem Betriebsvermögen muss die Wertsteigerung versteuert werden. Der zu versteuernde Teil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Wert zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verkaufspreis.

 

/// Können die Kosten für den Erwerb von Kunst steuerlich geltend gemacht werden?

Für die Frage nach dem steuerlichen Abzug ist nicht allein die Zuordnung zum Betriebsvermögen entscheidend. Ausschlaggebend ist hierfür die Unterscheidung zwischen Gebrauchskunst und echten Kunstgegenständen.

 

/// Gebrauchskunst

Als Gegenstände der so genannten Gebrauchskunst gelten marktmäßig gehandelte Stücke, wie etwa Kunstdrucke, Fotoserien oder Gemälde von untergeordnetem Wert. Diese unterliegen im Sinne der Rechtsprechung dem Wandel des Zeitgeschmacks und erleben im Laufe ihrer Nutzung einen Werteverzehr. Steuerrechtlich können die Anschaffungskosten solcher dekorativen Kunst deshalb auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden.

 

/// Kunstwerke anerkannter Künstler

Hiervon abzugrenzen sind Kunstwerke anerkannter Künstler. Von Werken anerkannter Künstler ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes die Rede, wenn Kunstsachverständige das Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen, der Künstler Kunstpreise erhalten hat oder seine Werke in bekannten Museen ausgestellt werden. Pauschal kann ab einem Kaufpreis von 5.000€ von einem solchen Kunstwerk ausgegangen werden – dies dient allerdings lediglich als Richtwert zur groben Orientierung. Anders als bei der Gebrauchskunst unterstellt die Finanzverwaltung bei solchen Werken eine Wertsteigerung, statt einen Wertverlust. Von dieser Annahme ausgehend wird das Kunstwerk als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut deklariert. Der steuerliche Ansatz der Anschaffungskosten in Form einer Abschreibung bleibt dem Kunstliebhaber somit verwehrt.

 

(H)ELP-Tipps:

Eine Lösung für dieses Problem könnte sein, Kunstwerke für die Praxisräume zu mieten, statt zu kaufen. Bei gemieteten Objekten werden die Mietzahlungen als gewinnmindernden Aufwand berücksichtigt. Angemietete und in der Praxis ausgestellte Kunstwerke stellen – anders als beim Kauf – kein Anlagevermögen dar und müssen daher nicht zusätzlich als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Kunstgegenstände können nach Ende der Vertragslaufzeit unkompliziert ausgetauscht werden und die Wertsteigerung muss nicht versteuert werden.

 

/// Kunst im Privatvermögen

Auch im Privatvermögen gehaltene Kunst birgt die Gefahr, dass die Wertsteigerung bei Verkauf oder Einlage in das Betriebsvermögen versteuert werden muss. Dies gilt allerdings sehr eingeschränkt. Denn: Der Verkauf von Kunstgegenständen im Privatvermögen spielt steuerlich nur dann eine Rolle, wenn zwischen Anschaffungs- und Verkaufszeitpunkt weniger als ein Jahr liegt.

 

/// Fazit

Hochwertige Kunst von anerkannten Künstlern im Betriebsvermögen anzuschaffen, bietet durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs (gegenüber der Anschaffung im Privatvermögen) einen Vorteil. Im Hinblick auf die zu versteuernde Wertsteigerung beim Verkauf oder der Entnahme von Kunstwerken, dürfte der Vorsteuerabzug allerdings an Bedeutung verlieren. Für Kunstliebhaber kann es deshalb vorteilhaft sein, auf die oben beschriebene Gebrauchskunst zurückzugreifen oder das Mieten von Kunst für die eigene Praxis in Betracht zu ziehen.

 

– AUTORIN
Elena Frietsch
Diplom-Finanzwirtin

– KONTAKT
Erbacher, Lyck+Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH
Würzburger Straße 150
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Telefon: 06021/451 09-0
Telefax: 06021/451 09-23
E-Mail: info@steuerberatung.healthcare
Internet: www.steuerberatung.healthcare 

– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

– KONTAKT
Lyck+Pätzold. healthcare. recht

Im Atzelnest 5
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