Werktage bedeuten nicht Arbeitstage – Vorsicht bei der Urlaubsberechnung

Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Erbrecht

 

 

Umgangssprachlich werden von Arbeitnehmern Werktage oft mit Arbeitstagen verwechselt. Wenn Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche dann im Arbeitsvertrag lesen, der Jahresurlaub betrage 30 Werktage, gehen sie oftmals davon aus, dass ihnen dann sechs Wochen Jahresurlaub zustehen. Denn bei einer 5-Tage-Woche führen ja 30 Urlaubstage zu sechs Urlaubswochen.

Michael Henn

 

Diese Ansicht ist jedoch meist falsch. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 21.05.2019, Az. 6 Sa 87/15 wieder bestätigt, dass Arbeitstage nicht gleich Werktage sind. Denn nach §3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit habe eine Kalenderwoche sechs Werktage, auch wenn der Arbeitnehmer nur fünf Arbeitstage habe. Ein Urlaubsanspruch von „30 Werktagen“ müsse deshalb auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet werden. Dies führe dann zu einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen.

 

Damit hat ein Vollzeitarbeitnehmer mit 5-Tage-Woche, in dessen Arbeitsvertrag 30 Werktage als Urlaub vereinbart sind, Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub, somit einen Anspruch auf fünf Wochen Jahresurlaub je Kalenderjahr. Anders wäre dies natürlich, wenn im Arbeitsvertrag „30 Arbeitstage“ steht.

 

Es wird deshalb dringend empfohlen, bei der Prüfung von Arbeitsverträgen auf diese unterschiedlichen Begriffe zu achten und im Zweifelsfall die Regelung zu konkretisieren.

 

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Michael Henn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Arbeitsrecht

 

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