Abfindung bei Kündigung: Achtung Steuerfalle

 

Das Aussprechen von Kündigungen ist regelmäßig eine komplexe Herausforderung. Manchmal ist es allerdings notwendig, um toxische Arbeitsverhältnisse zu beenden. Natürlich können Arbeitsverhältnisse auch auf andere Weise beendet werden, wie z.B. durch einen Aufhebungsvertrag. Zunächst gilt es hier zu beachten, dass sowohl die Kündigung als auch der Aufhebungsvertrag schriftlich verfasst werden müssen. Dies bedeutet: Unterschrift im Original und Zugang im Original.

Simone Erbacher, Christian Erbacher, LL.M.

 

Kommt es dann einmal doch zu Kündigungsschutzprozessen, werden diese nicht selten mit der Zahlung einer Abfindung vergleichsweise beendet. Dies wird vor allem dann relevant, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet: Also, wenn regelmäßig mehr als 10 (Vollzeit-)Beschäftige in der Praxis tätig sind. Denn dann muss eine ordentliche Kündigung, um wirksam zu sein, auf verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.

 

Doch auch in Aufhebungsverträgen werden mitunter Abfindungszahlungen vereinbart.

 

Auf Seiten der ArbeitgeberInnen besteht hier erfahrungsgemäß eine große Unsicherheit, wie mit einer Abfindungszahlung rechtlich und steuerrechtlich richtig umzugehen ist. Wir fassen deshalb das Wichtigste für Sie zusammen.

 

/// Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes

Regelmäßig wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Diese Zahlung ist zunächst einmal regulär als Einkommen zu versteuern. Allerdings besteht mit der sog. Fünftel-Regelung (§§ 34,24 EstG) die Möglichkeit einer Begünstigung.

 

/// Lohnsteuerpflicht, ja – Sozialversicherungspflicht, nein

Der Arbeitgeber haftet für die Abführung der Lohnsteuer. Auch eine Abfindungszahlung unterfällt der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sozialabgaben, also Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen allerdings nicht entrichtet werden.

 

/// Achtung Steuerfalle!

Muss der Arbeitgeber eine Abfindungszahlung leisten, ist der Arbeitgeber gut beraten, keine Netto-Abfindung zu vereinbaren. Es sollte unbedingt eine Brutto-Abfindungszahlung vereinbart werden. Denn geschieht dies nicht, droht dem Arbeitgeber eine Nachzahlung der Lohnsteuer.

 

/// Absicherung gegen Steuernachzahlungen

Besteht aufseiten des Arbeitgebers Unsicherheit nach der lohnsteuerrechtlichen Einordnung, hilft das Gesetz mit der sog. Anrufungsauskunft, § 42e EstG. Danach gilt:

 

„Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.“

 

Der Arbeitgeber kann sich also bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach der richtigen lohnsteuerrechtlichen Einordnung erkundigen. Die Anfrage ist für den Arbeitgeber zudem kostenfrei und für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich. Auf diese Weise können böse Überraschungen vermieden werden.

 

/// Unser Tipp

Wird eine Abfindungszahlung vereinbart, ist eine aufeinander abgestimmte rechtliche und steuerrechtliche Beratung und Begleitung wichtig, damit der Arbeitgeber vor bösen Überraschungen, wie z.B., Steuernachzahlungen geschützt wird.

 

Elena Frietsch, Christian Erbacher
Elena Frietsch, Christian Erbacher

– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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– AUTORIN
Elena Frietsch
Diplom-Finanzwirtin

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