Wirksamkeit von vertraglichen Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Michael Henn

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zur Wirksamkeit von vertraglichen Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20 hat das Bundesarbeitsgericht seine langjährige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen verschärft und die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung von Ausschlussklauseln erhöht.

Michael Henn 

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass in Arbeitsverträgen meist sogenannte Ausschlussklauseln vereinbart werden. Inhalt solcher Ausschlussklauseln ist eine Regelung, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung und der Nichtreaktion innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Klauseln ist, dass die jeweiligen Mindestfristen mindestens drei Monate betragen. Diese Rechtsprechung besteht unverändert fort.

 

Gerade in älteren Arbeitsverträgen werden jedoch oft Klauseln verwendet, die Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht vom Anwendungsberechtigten der Anschlussfrist ausschließen. Die Verjährung von solchen Ansprüchen kann jedoch nach der gesetzlichen Regelung nicht verkürzt werden.

 

Nach seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das BAG solche Klauseln dennoch als wirksam akzeptiert mit der Begründung, dass davon auszugehen sei, dass aus Sicht des Klauselverwenders offensichtlich sei, dass solche Ansprüche von den Ausschlussfristen nicht erfasst sein sollten, da sie ja gar nicht vertraglich verkürzt werden könnten.

 

Überzeugend war diese Argumentation noch nie. Denn für den unbefangenen Leser der Klausel waren auch Ansprüche aus vorsätzlicher Handlung erfasst und der Leser wurde somit über den Geltungsumfang dieser Ausschlussklausel getäuscht.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht mit obiger Entscheidung seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nicht ausdrücklich Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung vom Anwendungsbereich der Ausschlussfristen ausschließen, grundsätzlich nichtig sind und damit keinerlei Anwendung mehr finden können.

 

In Arbeitsverhältnissen, in denen solche Ausschlussklauseln verwendet wurden, gelten deshalb zukünftig für alle Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich deshalb dringend, die eigenen Arbeitsvertragsmuster auf die Wirksamkeit der Ausschlussklauseln zu überprüfen. Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, soweit sie die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber erwägen, sich nicht vorschnell von vertraglichen Ausschlussfristen abschrecken zu lassen, sondern stets prüfen zu lassen, ob die Ausschlussfristen tatsächlich wirksam vereinbart sind.

 

– AUTOR

Michael Henn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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