Das zahnärztliche Nachbesserungsrecht

Rechtsanwältin Jennifer Jessie

 

Das Sozialgericht Frankfurt hat sich in zwei Eilverfahren im Jahre 2019mit dem Thema des zahnärztlichen Nachbesserungsrechts beschäftigt. Hier ging es vor allem um die Frage, ob einBehandlerwechsel zulässig war und die Kosten von der Krankversicherung zu tragen sind, weil eine Nachbesserung der Zahnersatzbehandlung für den Patienten unzumutbar war.

Jennifer Jessie

 

/// Stand der Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hatte zuletzt in seiner wegweisenden Entscheidung vom 10. Mai 2017 entschieden, dass das zahnärztliche Nachbesserungsrecht nicht nur Nachbesserungen, sondern auch eine komplette Neuanfertigung umfassen könne, sofern dies für den Patienten nicht unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 10.05.2017, B 6 KA 15/16 R). Die Entscheidung war deswegen von Bedeutung, weil es gerade bei Haftungsstreitigkeiten oftmals auch um die Frage geht, ob dem Zahnarzt das Recht zur Nachbesserung in ausreichendem Maße eingeräumt wurde oder nicht. Dies ist insbesondere dann Thema, wenn Patienten nach einer (vermeintlich) mangelhaften Zahnersatzbehandlung gleich den Zahnarzt wechseln, die Kosten der Neu- oder Weiterbehandlung allerdings entweder von der Krankenkasse abgelehnt werden oder auch gleich bei einem anderen Behandler als Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

/// Eine Frage der Zumutbarkeit

Da dem Recht zur Nachbesserung das Recht des Patienten auf freie Arztwahl gegenüber steht, stellt die Rechtsprechung entscheidend darauf ab, ob die Nachbesserung für den Patienten beim Erstbehandler noch zumutbar ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine Nachbesserung unzumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis im Arzt-Patienten-Verhältnis zerrüttet ist. Die Hürden für die Annahme eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses dürfen allerdings auch nicht zu hoch sein.

 

Im Wesentlichen hängt die Beurteilung der Frage, ob das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, davon ab, ob und in welchem Umfang die zahnärztliche Leistung von vorneherein behandlungsfehlerhaft war oder nicht, ob eine Nachbesserung überhaupt möglich war, wie viele Nachbessungsversuche bereits unternommen wurden und vor allem auch, wie der Zahnarzt mit den Beschwerden des Patienten umgeht, ob er sie ernst nimmt und welche Möglichkeiten er anbietet, um eine Lösung zu finden. Alle Aspekte des Behandlungsverlaufs finden dabei Berücksichtigung.

 

/// Nachbesserung unzumutbar – Behandlerwechsel gerechtfertigt

In einem Beschluss vom März 2019, in der es um die Frage ging, ob die Krankenversicherung die Kosten der Weiterbehandlung bei einer anderen Zahnärztin zu tragen hat, vertrat das Sozialgericht Frankfurt (Beschluss vom 07.03.2019, S 18 KR 2756/18 ER) die Auffassung, dass die Nachbesserung bei der Erstbehandlerin für die Patientin unzumutbar war, weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet war. Entscheidend war hierbei allerdings nicht, dass es überhaupt einen mangelhaften Zahnersatz gab, an dem Nachbesserungen erforderlich waren. Denn der in dem Fall hinzugezogene Sachverständige hatte durchaus betont, dass bei einem Zahnersatz wie in diesem Fall zahlreiche Nachbesserungen bei ungünstiger funktioneller Ausgangslage sehr häufig erforderlich seien und dieser Prozess bis zu drei Monate dauern kann.

 

Maßgeblich war in diesem Fall viel mehr, dass offensichtlich das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnärztin und Patientin so zerstört war, weil wechselseitig Vorwürfe erhoben wurden und divergierende Ansichten zu maßgeblichen Umständen der Behandlung bestanden. Die behandelnde Zahnärztin hatte in dem Fall mehrfach darauf beharrt, dass die Nachbesserungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen seien. Die mitgeteilten Beschwerden der Patientin wurden als nicht nachvollziehbar abgetan. Aufgrund dieser sehr unterschiedlichen Positionen ging das Gericht davon aus, dass eine Nachbesserung bei der Erstbehandlerin für die Patientin nicht mehr zumutbar war, weil kein Vertrauensverhältnis mehr bestand. Entsprechend wurde die Krankenversicherung auch verpflichtet, die Nachbesserungskosten bei der Nachbehandlerin zu tragen.

 

/// Nachbesserung unzumutbar – Behandlerwechsel nicht gerechtfertigt

Im Rahmen eines anderen Verfahren, indem die Patientin mittels Eilantrag die Genehmigung des Zahnarztwechsels begehrte, kam das Sozialgericht Frankfurt dagegen nicht zum Ergebnis, dass das Vertrauensverhältnis so zerrüttet war, dass eine Nachbesserung bei der Erstbehandlerin für die Patientin unzumutbar sei (Beschluss vom 18.06.2019 – S 35 KR 602/19 ER). Die Patientin hatte in dem Fall eine Behandlung bei einem Zahnarzt bereits abgebrochen. Nach Aktenlage hatte die Krankversicherung einem Behandlerwechsel zugestimmt. Die Patientin stellte sich daraufhin bei einer anderen Zahnarztpraxis vor, diese erstellte einen Heil- und Kostenplan für eine umfassende prothetische Versorgung (Kronen und Ober- und Unterkieferprothesen). Die entsprechend begonnene Behandlung brach die Patientin allerdings noch vor Einsetzen der fertigen Prothesen ab, weil sie die bis dahin erfolgte zahnärztliche Behandlung bemängelte. Die Krankenversicherung hatte darauf hingewiesen, dass ein Mängelgutachten aufgrund des nicht vollständig eingegliederten Zahnersatzes nicht zielführend sei und einen Behandlerwechsel abgelehnt. Dagegen wandte sich die Patientin. Das Gericht kam hier zum Ergebnis, dass ein (schwerwiegender) Behandlungsfehler noch nicht festgestellt werden kann. Insbesondere konnte es keine Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung bei der Zahnärztin feststellen, weil bis dahin erst zwei Nachbesserungsmaßnahmen erfolgten. Es bestanden nach Ansicht des Gerichts zu dem Zeitpunkt allein Unstimmigkeiten in der vorzunehmenden Nachbesserung, die für sich noch kein zerstörtes Vertrauensverhältnis belegen.

 

/// Fazit

Grundsätzlich haben Zahnärzte nicht nur die Pflicht, sondern auch ein Recht auf eine Nachbesserung. Dies gilt sogar dann, wenn eine Nachbesserung nur durch eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erreicht werden kann. Gleichwohl kommt es maßgeblich auch darauf an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht zerrüttet ist. Hierbei spielen die Gesamtumstände im bisherigen Behandlungsverlauf eine entscheidende Rolle. Denn nach der Rechtsprechung ist der ärztliche Behandlungsvertrag durch das Vertrauensverhältnis geprägt. Es dürfen daher nicht zu hohe Anforderungen an den Patienten gestellt werden, um eine Unzumutbarkeit für eine Weiterbehandlung annehmen zu können und einen Behandlerwechsel zu rechtfertigen. Umgekehrt dürfen sich es Patienten natürlich auch nicht zu leicht machen. Zahnärzten muss auch die Gelegenheit gegeben werden, die Behandlung erfolgreich abschließen zu können.

 

Insgesamt bleibt die Beurteilung, ob einem Patienten eine Nachbesserung durch den Behandler zumutbar ist oder nicht, stets eine Einzelfallfrage, in der alle Aspekte des bisherigen Behandlungsverlaufs mit einfließen. Insofern ist auch eine saubere Dokumentation entscheidend. Erstbehandelnden Zahnärzten ist auf jeden Fall zu raten, sich kooperativ zu zeigen und Beschwerden der Patienten ernst zu nehmen, um somit auch das das eigene Regressrisiko zu minimieren.

 

– AUTORIN

Rechtsanwältin Jennifer Jessie

 

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