Die Erbrechtsfalle bei kinderlosen Ehepaaren

 

Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass sie sich im Todesfall auch ohne Testament gegenseitig allein beerben – das ist jedoch ein großer Trugschluss!

Michael Henn

Ohne Vorhandensein eines gegenseitigen Testamentes tritt nach dem Tode des Erstversterbenden der Ehegatten die so genannte „gesetzliche Erbfolge“ nach dem BGB ein. Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der „zweiten Ordnung oder neben Großeltern“ nur die Hälfte der Erbschaft zzgl. eines Viertels aus dem Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte neben etwa noch vorhandenen Eltern und deren Abkömmlingen (Erben zweiter Ordnung) insgesamt nur 75 % erbt, während 25 % der Erbschaft an diese fallen.

Genau daraus entstehenden dann die so unbeliebten und gefürchteten Erbengemeinschaften wo sich der überlebende Ehegatte im Zweifel mit den Geschwistern des oder der Verstorbenen rumschlagen muss oder gar mit deren Kindern und Kindeskindern.

Leben zum Beispiel die Eltern und keine Geschwister des Erblassers mehr, dafür aber fünf Kinder dieser Geschwister (Nichten und Neffen des Erblassers), sieht die gesetzliche Erbfolge in diesem Fall wie folgt aus: Überlebender Ehegatte 75 % der Erbschaft, die fünf Nichten und Neffen je 5 % der Erbschaft.

Danach fehlt nur noch, dass diese dann auch auf ihr Erbe nicht verzichten und es ausgezahlt haben wollen oder ein Neffe gerade irgendwo im Ausland studiert, sodass die Einholung rechtswirksamer Unterschriften, z.B. bei Vorhandensein von Grundbesitz, schnell zum Fiasko ausarten kann.

 

– AUTOR

Michael Henn                                                              
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erb- sowie für Arbeitsrecht                                      

 

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