Effiziente Steuerplanung: Regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel
Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen das Zufluss-Abfluss-Prinzip beachten. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie die Zehntageregelung spielen hierbei eine entscheidende Rolle, insbesondere um den Jahreswechsel. Eine genaue Kenntnis und die korrekte Anwendung dieser Regelungen können erhebliche steuerliche Vorteile bringen und die finanzielle Stabilität eines Unternehmens sichern.
Sebastian Loosen
Die Zehntageregelung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe stellt eine besondere Herausforderung für Unternehmer und Freiberufler dar, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Das grundlegende Prinzip hierbei ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip, welches besagt, dass Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich zu- oder abgeflossen sind. Diese Regelung ist jedoch nicht ohne Ausnahmen, insbesondere wenn es um wiederkehrende Leistungen um den Jahreswechsel geht. Hier greift die Zehntageregelung. Gemäß dieser Regelung müssen Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel sowohl fällig als auch geleistet werden, im alten Jahr berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Umsatzsteuer. Eine zentrale Frage hierbei ist der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit.
/// Regelmäßige Zahlungen sind für die Liquiditätsplanung eines Unternehmens besonders wichtig
Aber was genau sind eigentlich regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben? Sie spielen eine wesentliche Rolle in der Buchführung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Diese Posten umfassen Zahlungen, die regelmäßig in gleichen oder annähernd gleichen Abständen und Beträgen erfolgen. Sie können vielfältiger Natur sein, beispielsweise Mieten, Zinsen, Versicherungsprämien, Gehälter oder monatliche Abschlagszahlungen für Energie. Das heißt: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind also solche, die in einem festen Rhythmus anfallen. Dies kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich sein. Die Regelmäßigkeit und die relative Gleichheit der Beträge sind entscheidende Merkmale. Diese Zahlungen sind für die Liquiditätsplanung eines Unternehmens besonders wichtig, da sie vorhersehbare Belastungen oder Zuflüsse darstellen.
/// Finanzgericht Köln verdeutlicht die Anwendung der Zehntageregelung
Gemäß dem Zufluss-Abfluss-Prinzip werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zu- oder abfließen. Für regelmäßig wiederkehrende Posten gibt es jedoch besondere Regelungen. Ein typisches Beispiel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind Mieteinnahmen eines Vermieters. Wenn der Mieter seine monatliche Miete stets am ersten eines Monats zahlt, so ist diese Zahlung für den entsprechenden Monat zu berücksichtigen. Sollte die Miete beispielsweise für Dezember erst am 5. Januar des Folgejahres überwiesen werden, müsste diese Einnahme dennoch im alten Jahr berücksichtigt werden, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt, die eigentlich dem Vorjahr zuzuordnen ist. Die bereits erwähnte Zehntageregelung spielt bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben eine besondere Rolle.
Ein Fall vor dem Finanzgericht Köln verdeutlicht die Anwendung dieser Regelung: Der Kläger, ein Unternehmer, hatte seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10. Januar 2018 eingereicht. Da keine Dauerfristverlängerung bestand, wurde der fällige Betrag vom Finanzamt am 16. Januar 2018 eingezogen. Der Kläger verbuchte diese Zahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2018. Das Finanzamt hingegen erkannte diese Vorgehensweise nicht an, woraufhin der Fall vor Gericht landete. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Klägers. Die Richter argumentierten, dass die Vorauszahlung zum Zeitpunkt der Einziehung durch das Finanzamt, also am 16. Januar 2018, als geleistet gilt. Eine Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung sei hier nicht zulässig. Entscheidend ist, dass bei einer Einzugsermächtigung die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet gilt. Da jedoch die Fälligkeit der Umsatzsteuer für November 2017 am 10. Dezember 2017 und somit nicht innerhalb des Zehntageregelung-Zeitraums lag, konnte die Zahlung nicht ins alte Jahr vorverlegt werden.
/// Freiberufler sollten besonders auf die zeitliche Planung ihrer Zahlungen achten
Die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung bleibt auch bestehen, wenn die Meldung verspätet oder gar nicht erfolgt. Dies bedeutet, dass die Vorauszahlung nur dann ins alte Jahr fallen kann, wenn die Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums um den Jahreswechsel liegt. Im vorliegenden Fall war die Fälligkeit jedoch bereits am 10. Dezember 2017, sodass die Zahlung erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden konnte. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Einnahmenüberschussrechnung. Freiberufler müssen sorgfältig darauf achten, wann ihre Zahlungen fällig und geleistet werden, um sie korrekt in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Zehntageregelung erfordert somit eine präzise zeitliche Planung und Dokumentation von Zahlungen rund um den Jahreswechsel, um steuerliche Vorteile optimal nutzen zu können.
Freiberufler sollten besonders auf die zeitliche Planung ihrer Zahlungen achten, um steuerliche Vorteile nutzen zu können. Sie sollten sicherstellen, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die dem alten Jahr zugeordnet werden sollen, auch tatsächlich innerhalb der Zehntagesfrist um den Jahreswechsel erfolgen. Ebenso sollten sie die genauen Fälligkeitstermine und Zahlungsflüsse sorgfältig fest. Dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. Die Experten für Steuerrecht der WWS-Gruppe stehen für solche Fragen jederzeit zur Verfügung und unterstützen bei sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.
– AUTOR
Dipl.-Kfm. (FH) Sebastian Loosen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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