Güterstandsschaukel: Hohes Vermögen steuerfrei übertragen

 

Im Erbfall kann es zu einer hohen Steuerlast kommen, weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten werden. Die so genannte „Güterstandsschaukel“ ist ein interessantes Instrument durch die schenkungsteuerfreie Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten.

Dr. Stephanie Thomas

Mit der Heirat müssen sich Ehepaare auch für einen Güterstand entscheiden. Dieser regelt die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehepartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand neben den Wahlgüterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Ohne Ehevertrag leben Ehepaare automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

Häufig sammelt sich das erworbene Vermögen (beispielsweise durch Erbschaft) bei einem Ehegatten an. Der andere Ehegatte kann also nichts an Kinder vererben oder verschenken. Stirbt der vermögende(re) Ehegatte, so reichen der erbschaftsneuerliche Freibetrag von 500.000€ gegenüber dem Ehegatten und jeweils 400.000€ gegenüber den Kindern oft nicht aus.

/// Aus der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist der während der Ehe erzielte Zugewinn in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich ist vollständig schenkungsteuerfrei. Dabei ist es nicht erforderlich, die Ehe zu beenden. In einem nächsten Schritt können die Ehepartner sogar wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln. Das Stichwort ist die „Güterstandsschaukel“. Erforderlich ist, dass die Ehepartner durch notariellen Vertrag vom ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und dann von der Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln (schaukeln). Durch die zunächst erfolgende Gütertrennung durch einen zwingend notariell zu beurkundenden Ehevertrag wird der Zugewinnausgleichsanspruch fällig. Dieser wird dann zügig ausgeglichen, beispielsweise durch die Zahlung von Geld oder die Übertragung von Immobilien- und Grundbesitz. Diese Übertragung, die dazu führt, dass das Vermögen von diesem Zeitpunkt an zwischen den Ehegatten ausgeglichen ist, ist schenkungsteuerfrei.

/// Die Güterstandsschaukel wird vom laut Bundesfinanzhof nicht beanstandet

Als Ergebnis stellen sich im Wesentlichen ausgeglichene Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten dar, sodass beide Ehegatten in gleichem Umfang Vermögen an die nächste Generation vererben können bzw. auch zwischen den Ehegatten im Todesfall nicht so viel Vermögen übergehen muss, da bereits steuerfrei Vermögen übertragen worden ist. Es wird nicht einmal der Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten in Höhe von 500.000€ angetastet. Auf diese Weise können also auch sehr große Vermögen komplett steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden. Diese Güterstandsschaukel wurde auch vom BFH nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen.

/// Pflichtteilsansprüche nicht gegen Zugewinnausgleich

Zudem ist der Zugewinnausgleich sicher vor Pflichtteilsansprüchen. Er stellt keine Schenkung dar, da ein gesetzlicher Zugewinnanspruch erfüllt wird. Pflichtteilsansprüche entstehen, wenn ein Erblasser Erben aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließt (enterbt). Kinder und Ehegatten (und falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern) können in diesem Fall nach §§2303 ff. BGB Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und gewährt dem Berechtigten einen Geldanspruch gegenüber dem bzw. den Erben. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird dabei im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt: einerseits von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote des Anspruchsinhabers und andererseits vom Wert des Nachlasses. Diesem Wert werden lebzeitige Schenkungen hinzugerechnet, aber eben keine Zugewinnausgleichszahlungen.

 

– AUTORIN
Dr. Stefanie Thomas
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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