Heiratswillige aufgepasst!

Das europäische Güterrecht wurde grundlegend geändert. Die Neuerungen betreffen nicht nur Eheleute mit internationalen Wurzeln, sondern auch alle deutsch-deutschen Paare, die viel Zeit im Ausland verbringen oder verbringen wollen.Heiratswillige sollten aktiv werden, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

Liebe macht bekanntlich nicht vor Ländergrenzen halt. Immer häufiger kommt es zu Partnerschaften mit internationalem Bezug. Dazu zählen nicht nur binationale Paare, bei denen ein Partner einen ausländischen Pass hat. Gleiches gilt auch für deutsch-deutsche Paare, die längere Zeit im Ausland wohnen wie Auswanderer, Auslandsrentner, Pflegetouristen oder Expatriates. Oder auch Partnerschaften mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die als Einwanderer oder Impatriates in Deutschland Fuß fassen.

Zwei aktuelle EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) haben für diese Gruppen das Güterrecht grundlegend verändert. Hiernach entscheidet in erster Linie der Lebensmittelpunkt und nicht die Staatsangehörigkeit über das maßgebliche Güterrecht. Ziel ist es, im Scheidungsfall die Vermögensauseinandersetzungen von Eheleuten mit internationalem Bezug zu vereinfachen. Die Neuerungen betreffen alle Eheleute, die ab dem Stichtag 29. Januar 2019 heiraten oder eine Güterrechtswahl treffen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Die neuen Bestimmungen gelten EU-weit, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark sowie einem Großteil der osteuropäischen Staaten.

/// Gravierende Änderungen

Bislang galt bei Eheschließungen mit gleichen Staatsangehörigkeiten stets das Güterrecht des betreffenden Landes. Von nun an gilt für alle neuen Eheschließungen und Güterrechtsvereinbarungen grundsätzlich das Güterrecht des Landes, in dem die Ehepaare ihren „ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt“ haben. Wer glaubt, ein Wohnsitz reiche dafür aus, wiegt sich in trügerischer Sicherheit. Entscheidend sind immer die gesamten Lebensumstände, was im Einzelfall abzuwägen ist.

 

Aus den Neuregelungen ergeben sich weitreichende Folgen wie nachfolgende Fallbeispiele verdeutlichen. Betroffene sollten umgehend die Auswirkungen für ihre Lebenssituation prüfen und klare güterrechtliche Verhältnisse schaffen. Untätigkeit ist fehl am Platz: Im Falle einer Scheidung drohen erhebliche finanzielle Nachteile. Mitunter eröffnen die Neuregelungen auch attraktive Gestaltungsoptionen, die genutzt werden sollten.

Von den Neuregelungen sind im Prinzip alle künftigen Eheschließungen betroffen. Schließlich ändern sich die Lebensumstände im Laufe der Zeit und ein ausländischer Wohnsitz ist keine Seltenheit mehr. Deshalb ist grundsätzlich Weitblick gefragt. Heiratswillige sollten kein Risiko eingehen und klare Regelungen für den Güterstand treffen, die eine flexible Lebensplanung ermöglichen und böse Überraschungen vermeiden.

 

/// Risiken im Blick

Wenn ein deutsches Paar etwa in Italien heiratete und dort seinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so galt bislang das deutsche Güterrecht und damit die Zugewinngemeinschaft. Das ist jetzt passé: In diesem Fall kommt für neue Eheschließungen nun das italienische Güterrecht zum Tragen, womöglich ohne dass die Eheleute sich darüber im Klaren sind. Das italienische Güterrecht weicht komplett von dem deutschen Pendant ab. Es ist eine Mischung aus Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Heiratet ein italienisches Paar in Deutschland, wo es auch seinen ersten gemeinsamen Aufenthalt hat, so findet automatisch das deutsche Güterrecht Anwendung. Nur wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte haben, greift hilfsweise das Güterrecht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.

Das Güterrecht ist europaweit sehr unterschiedlich. Kommt französisches Güterrecht zur Anwendung, wird ab dem Tag der Eheschließung bei einem Immobilienkauf des Ehemanns die Ehefrau automatisch Miteigentümerin. Wer solche güterrechtlichen Fallstricke umgehen möchte, sollte dringend aktiv werden und vertragliche Vorkehrungen treffen.

 

/// Für Klarheit sorgen

Die Neuregelungen bieten auch die Möglichkeit einer Rechtswahl. Eheleute können gemeinsam eine Wahl treffen, welches Güterrecht zur Anwendung kommen soll. Dies kann das Güterrecht eines Landes sein, in dem einer der Eheleute wohnt oder dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner besitzt. Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und verschiedenen Wohnsitzen im Ausland stehen verschiedene Rechtsordnungen zur Wahl. Betroffene sollten grundsätzlich prüfen, ob sie von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch machen wollen. So sorgen sie für klare Verhältnisse und bestimmen ein vorteilhaftes Güterrecht für ihre Belange (siehe Infokasten „Das richtige Vorgehen“).

In vielen Fällen ist das deutsche Güterrecht erste Wahl. Die Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts bietet überdies für den Erbfall einige steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Eheschließungen, die eventuell die Anwendung des Güterrechts einer fremden Rechtsordnung auslösen, bergen große Risiken. Heiratswillige sollten vorab unbedingt einen erfahrenen Spezialisten für Fragen des internationalen Familien- und Erbrechts hinzuziehen. So lassen sich viele Unsicherheiten umgehen und faire und vorteilhafte Lösungen für die Eheleute finden.

 

– AUTOR

 Andreas Otto Kühne

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

 

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/// Das richtige Vorgehen
Viele Partnerschaften haben einen internationalen Bezug oder können ihn erlangen. Wichtig ist, rechtliche Konsequenzen frühzeitig zu registrieren und vorausschauend zu handeln.

1. Folgen erkennen:Deutsche Paare, die im Ausland heiraten und dort wohnen, unterliegen unter Umständen dem dortigen Güterrecht. Auch längere Auslandsaufenthalte und wechselnde Wohnsitze können nationales Recht aushebeln.

2. Rechtssysteme vergleichen: Betroffene sollten die Vorteile und steuerlichen Konsequenzen der jeweiligen Rechtssysteme vergleichen. In vielen südeuropäischen Rechtsordnungen besteht eine Mischung aus Gütergemeinschaft und Gütertrennung, die im Scheidungsfall für den wohlhabenderen Ehegatten ungünstig ist.

3. Rechtswahl treffen: Bei Eheschließungen ab dem 29.1.2019 sollten Eheleute eine Rechtswahl bezüglich des Güterrechts treffen. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn sie die Rechtswahl notariell beurkunden. Im Zuge dessen können sie auch einen Rechtswahl für das anwendbare Erbrecht treffen, das auch aus einem abweichenden Land stammen kann.

(Quelle: BKL Fischer Kühne + Partner, www.bkl-law.de)