Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Corona-Impfung freistellen?

Volker Görzel

Nach einigen Startschwierigkeiten läuft die Impfkampagne der Bundesregierung nun endlich an. Derzeit beschränken sich die Termine noch auf die systemrelevanten Berufsgruppen wie Lehrer, Ärzte und Erzieher. Über kurz oder lang wird aber auch die breite Masse der Arbeitnehmer das Angebot zur Impfung bekommen. Da stellt sich die Frage, welche arbeitsrechtlichen Regelungen hier greifen. Muss der Arbeitgeber z.B. seine Mitarbeiter freistellen?

Volker Görzel

 

Wie ist dies arbeitsrechtlich geregelt? Wann dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt gehen? Und muss der Arbeitgeber den Lohn trotz ausgefallener Arbeitszeit zahlen?

 

/// Ist eine Freistellung für die Coronaimpfungwährend der Arbeitszeit möglich?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre persönlichen Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

 

Zu diesen persönlichen Terminen zählen auch Arztbesuche, die der bloßen Gesundheitsvorsorge dienen und damit einen präventiven und keinen akuten Charakter haben.

Es kann aber nun sein, dass der Termin, z.B. aufgrund beschränkter Öffnungszeiten, zwingend in der Arbeitszeit liegen muss. Gemäß §616BGB kann der Arbeitgeber in einer solchen Situation zur bezahlten Freistellung verpflichtet sein. Dies gilt auch für die Impftermine: Zumindest solange es Arbeitnehmern – wie momentan der Fall – fast unmöglich ist, auf den Impftermin Einfluss zu nehmen.

 

Wird ein Termin offiziell zugewiesen, kann ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für einen Impftermin während der Arbeitszeit entsprechend angenommen werden.

 

/// Freistellung für Arztbesuch während der Arbeitszeit bei Erkrankung

Bei Erkrankung können Arbeitnehmer für Arztbesuche während der Arbeitszeit unproblematisch ihren Lohn beanspruchen- soweit der Arztbesuch notwendig war.

 

Ein notwendiger Anlass kann z.B. sein, dass der Arbeitnehmer sich krank fühlt oder sich auf der Arbeit verletzt hat. Arztbesuche während der Arbeitszeit ohne akute Erkrankung. Ist der Arbeitnehmer aber nicht akut erkrankt, so sind Arztbesuche grundsätzliche private Angelegenheiten und damit außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

 

Termine wie Routine-Checks, Vorsorgetermine oder Nachbehandlungen sind z.B. davon betroffen. Zumutbar ist daher, dass sie bei medizinisch nicht notwendigen Terminen notfalls auch länger auf einen freien Termin warten, Urlaub nehmen oder die Möglichkeiten flexibler Zeiteinteilung wahrnehmen. Ausnahmen sind auch hier möglich, etwa wenn der Arzt auf terminliche Wünsche keine Rücksicht nehmen will oder kann, beispielsweise bei Arztterminen, die zwingende Zeiten erfordern wie eine Blutabnahme in nüchternem Zustand.

 

Sinnvoll kann es auch sein, in einem Arbeitsvertrag Regelungen zur bezahlten Freistellung von Arbeitnehmern,  aber auch zur Freistellung für Ehrenämter, Behördengänge oder aus familiären Gründen aufzunehmen.

 

– AUTOR

Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

– KONTAKT

HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln

Telefon: 0221/29 21 92-0     
Telefax: 0221/29 21 92-25

E-Mail: goerzel@hms-bg.de             
Internet: www.hms-bg.de