Neue Strahlenschutzverordnung – mit Carestream Dental immer auf der sicheren Seite

 

 

 

Ohne verlässliche bildgebende Verfahren, wie sie von Carestream Dental angeboten werden, ist eine moderne Zahnmedizin nicht möglich. Eine umso größere Rolle spielt daher der Strahlenschutz und die Sicherheit für Patienten und Personal.

Seit Januar gilt eine neue gesetzliche Bestimmung in Bezug auf den Strahlenschutz. Diese besagt, dass jedes neu in Verkehr gebrachte Röntgengerät gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen muss, welche die Röntgendosis elektronisch aufzeichnet und so für die Qualitätssicherung ebenfalls elektronisch nutzbar macht.

 

/// Mit einem Softwareupdate gesetzeskonform

In der Vergangenheit war eine Aufzeichnung der Strahlendosis mithilfe der Produkte von Carestream Dental möglich, verlief jedoch nicht automatisiert und erfüllte daher nicht die neuen Anforderungen. Um der Gesetzesänderung nun gerecht zu werden, hat Carestream Dental eine aktualisierte Software-Version der CS Imaging 8 entwickelt. Diese kann mit jeder digitalen, intraoalen Bilderfassungsmethode des aktuellen Produktangebots verwendet werden. Das bedeutet ganz konkret, dass Carestream-Kunden mit dem Produktportfolio der Sensoren RVG 5200 & RVG 6200 sowie der Speicherfoliengeräte CS 7200 & CS 7600 im Zusammenspiel mit der neuen Version der CS Imaging Version 8 gesetzeskonform arbeiten können.  

Bei jeder Aufnahme werden die Daten über die Dosis automatisch in das bestehende, im CS Imaging 8 eingebettete radiologische Protokoll aufgezeichnet. Diese ermittelte Dosis kann ein Techniker dann anhand eines Aluminiumphantoms mit seiner gemessenen Dosis vergleichen.

Andreas Stratmann, Serviceleiter Carestream Dental: „Als Mitglied im ZVEI (Zentralverband der Elektro- und Digitalindustrie) hat Carestream Dental frühzeitig auf die neue Gesetzgebung reagiert und eine smarte Softwarelösung erarbeitet. Diese ist im nächsten Softwareupdate von CS Imaging 8 integriert“.  

 

/// Wann das neue Gesetz greift

Für Kunden, die Geräte nutzen, die bereits im vergangenen Jahr in Betrieb waren, ändert sich nichts. Sie können ihre Geräte weiter wie gehabt verwenden. Liegt ein Defekt vor, so gibt es zwei mögliche Szenarien: Wird beispielsweise nur ein Bauteil des Gesamtgerätes durch ein neues ersetzt, so muss gemäß der neuen Anforderung der elektronischen Speicherung der Dosis keine Rechnung getragen werden. Wird jedoch das Gerät vollständig ausgetauscht, gilt dies als neue Inbetriebnahme und unterliegt somit der aktualisierten Gesetzgebung.

 

– KONTAKT
Carestream Dental Germany GmbH
Hedelfinger Straße 60
70327 Stuttgart
deutschland@csdental.com
www.carestreamdental.de