Abmahnfalle: „Zahnärzte für Implantologie“

on Zahnärztekammern und Gerichten wird die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ im Rahmen einer Anzeige oder auch nur als Stichwort oder Rubrikbezeichnung in einem Telefonbuch oder Branchenverzeichnis irreführend und anpreisend sei, weil die Angabe eine Nähe und Vergleichbarkeit zu einer Fachzahnarztbezeichnung hat, die nach der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen ist.