Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in diesem Jahr über einen kuriosen Fall zu entscheiden. Für den betroffenen Zahnarzt war das Urteil jedoch weniger erfreulich, da ein bzw. sein Zulassungsentzug die Folge war.
Christian Erbacher, LL.M.
Felix Roth, M.Sc.
Die Entscheidung zeigt in der Konsequenz, dass sowohl rechtliche als auch steuerliche Beratungs- oder Unterstützungsleistungen ohne anwaltliches Mitwirken maximal risikoreich sind und sogar zum Verlust der Zulassung führen können.
/// Was war passiert?
Ein Zahnarzt betrieb eine Praxis in Form einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft (kurz: ÜBAG) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags nahm er dabei selbst vor, ohne einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren. Dies obwohl gerade die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen eine Hand in Hand Abstimmung erfordert. Denn der Rechtsanwalt setzt den Vertrag auf und der Steuerberater setzt den Vertrag in der Praxis im laufenden Betrieb um.
Der Zahnarzt betrieb seine ÜBAG mit einer Vielzahl von sog. Junior- und Seniorpartnern, denen alle unterschiedliche Rechte und Pflichten zugewiesen wurden.
/// Vorwürfe / Entscheidung des Gerichts
Der Kern des Kerns der Entscheidung dreht sich um den Vorwurf des Verstoßes der vertragszahnärztlichen Pflichten.
Dem Zahnarzt wurde vorgeworfen, dass er durch seine unklare Vertragsgestaltung seinen vertragszahnärztlichen Pflichten zur Führung eines ordnungsgemäßen Praxisbetriebs nicht hinreichend nachgekommen war.
Der Zahnarzt hat damit insbesondere gegen den Grundsatz zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen.
Wichtig: Der Zahnarzt legte Berufung ein, die nicht erfolgreich war. Das Urteil ist also bindend.
/// Auswirkungen auf die Praxis
Die Auswirkungen auf die Praxis sind enorm. Auch wenn es sich bei dem Fall freilich um einen nicht alltäglichen Sonderfall handelt, lassen sich die Ausführungen des Gerichts auf eine Vielzahl von Sachverhalten übertragen. Das Gericht sieht die vertragszahnärztlichen Pflichten nämlich immer dann nicht erfüllt bzw. zumindest gefährdet, wenn in den rechtlichen oder steuerlichen Bereich ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers etc. eingegriffen wird. Der Bereich lässt sich dabei anhand des Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetzes auch einfach festlegen.
Der Pflichtenkreis des Zahnarztes wird somit stets erweitert. Es muss von Bereich zu Bereich geprüft werden, welche Zuständigkeit berührt ist und dann muss der jeweilige Experte konsultiert werden. Geschieht dies nicht, kann – wie der aktuelle Fall zeigt – sogar die Zulassung entzogen werden.
– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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Lyck+Pätzold. healthcare. recht
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– AUTOR
Felix Roth
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
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