Zahnarztpraxis als MVZ führen – sinnvoll?

Elena Frietsch, Christian Erbacher
Elena Frietsch, Christian Erbacher

 

Viele Zahnärzte beschäftigt derzeit die Fragen, ob sie ihre Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) umwandeln sollen oder nicht. Die Gründe dafür können vielschichtig sein. Auch im Hinblick auf eine Praxisabgabe kann eine vorgelagerte MVZ-Gründung sinnvoll sein.

Christian Erbacher, Elena Frietsch

 

Im Gesundheitswesen besteht zum einen vermehrt der Wunsch nach größeren Organisationsstrukturen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. Zum anderen möchten immer mehr unternehmerisch veranlagte Zahnärzte neben Ihrer Praxis Zweigniederlassungen bzw. Filialen gründen; z.B. zum Aufbau einer eigenen „Unternehmensstruktur“.

 

Beschäftigt man sich mit diesen Fragen, kommt man schnell auf das Thema der MVZ GmbH, da die Struktur eines Medizinischen Versorgungszentrums im Prinzip die einzige Möglichkeit ist, die genannten Ziele zu erreichen.

 

Wir klären in diesem Beitrag die wichtigsten Fragestellungen:

 

/// In welcher Rechtsform kann ein MVZ geführt werden?

Ein MVZ kann als Personengesellschaft, als eingetragene Genossenschaft, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform organisiert sein.

 

/// Wer kann Gründer eines MVZ sein?

Nach den Regelungen des SGB V können MVZ insbesondere von Vertragszahnärzten, von Krankenhäusern oder Kommunen gegründet werden.

 

/// Kann ich auch mehrere MVZ betreiben?

Ja. So ist es z.B. möglich mit einer 1-Mann-GmbH mehrere MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten zu betreiben.  

 

/// Ich habe gehört, dass zwei Behandler für ein MVZ erforderlich sind?

Ja, das stimmt. Das SGB V sieht vor, dass mindestens zwei Zahnärzte in dem MVZ tätig sein müssen.

 

Es sind allerdings keine zwei Zulassungen nötig, sondern es könnten auch zwei Zahnärzte auf jeweils einer halben Zulassung im MVZ tätig sein.

 

/// Wer darf Geschäftsführer einer MVZ-GmbH sein?

Hier eröffnet sich ein weiterer Gestaltungsspielraum, denn: Ein Nicht-Zahnarzt kann kein MVZ gründen, doch er kann Geschäftsführer der MVZ-GmbH sein.

 

Diese Konstellation bietet sich also vor allem dann an, wenn der Personenkreis der MVZ-Mitwirkenden nicht nur aus Zahnärzten besteht bzw. bestehen soll.

 

Im Einzelnen sind hier allerdings genaue vertragliche Vereinbarungen notwendig, da das zahnärztliche Berufsrecht verbietet, dass sich Nicht-Zahnärzte an Praxisgewinnen beteiligten.

 

/// Ist die Umwandlung der Praxis in ein MVZ steuerlich sinnvoll möglich?

Ja. Es besteht die Möglichkeit, die Praxis nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) steuerneutral in eine MVZ GmbH einzubringen. Somit wird die Aufdeckung stiller Reserven vermieden.

 

Zu beachten ist, dass in § 22 UmwStG eine sog. Sperrfrist von 7 Jahren geregelt ist. Das bedeutet, dass die Aufdeckung stiller Reserven nur dann vermieden wird, wenn die GmbH-Anteile für 7 Jahre nicht veräußert und gehalten werden.

 

/// Praxistipp

Eine MVZ-Gründung ist ein komplexer Prozess, der eine enge Abstimmung von rechtlichen und steuerlichen Beratern erfordert.

 

Da der Zeitrahmen für eine MVZ-Gründung zudem erfahrungsgemäß bei mindestens sechs Monaten liegt, sollte rechtzeitig mit der Planung begonnen werden. 

 

Insbesondere im Hinblick auf eine Praxisabgabe kann eine MVZ-Gründung sinnvoll sein. Denn es besteht mit vorbereitenden Maßnahmen die Möglichkeit, den Inhaber-Umsatz zu reduzieren und gleichzeitig den Angestellten-Umsatz zu erhöhen. Auf diese Weise lässt sich das Zahnarzt-Unternehmen MVZ besser veräußern als eine Praxis, die maßgeblich vom Umsatz des Inhabers abhängig ist. Das Unternehmen funktioniert dann auch bei einem Inhaberwechsel und ist demzufolge attraktiver für potenzielle Käufer.

 

 

– AUTOR
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

– KONTAKT
Lyck+Pätzold. healthcare. recht
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– AUTORIN
Elena Frietsch
Diplom-Finanzwirtin

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