2022 endet die Wertgleichheit der Direktversicherung (DV)

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Künftig wird es sehr fraglich sein, ob am Ende des Ansparzeitraums – der Aufschubzeit, bei einer Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die Summe der einbezahlten bzw. umgewandelten Beiträge „wertgleich“ vorhanden sein werden (BAG, Urteil vom 12.05.2020, Az. 3 AZR 157/19). Schließlich werden regelmäßig ab 2022 nur noch 80 % des umgewandelten Entgelts garantiert werden.

Dr. Johannes Fiala, Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

 

Aktuell wird mehr als nur dies durch die Absenkung des Höchstrechnungszinses ab 2022 von 0,9 % auf 0,25 %, also der frühere wenigstens noch nominale Werterhalt, bei realen Kosten (inklusive Provision/Zillmerung) nahezu unmöglich gemacht. Oder so knapp, dass fast kein Risiko mehr an der Börse vom Versicherer eingegangen werden kann, womit es bei etwa 0,25 % Verzinsung vor und Null nach Kosten mit großer Sicherheit bleibt – also dem sprichwörtlichen Sparstrumpf.

 

Ein Versicherungsberater berichtete in diesem Jahr, dass 33 von 81 Lebensversicherer im Vorjahr keine ausreichende Rendite erwirtschafteten, um damit alleine vertraglich versprochene Garantien zu erfüllen. Für die steigenden Fehlbeträge muss seit vielen Jahren in der Bilanz zunehmend Vorsorge getroffen werden.

 

/// Betriebliche Altersversorgung als geschütztes Eigentumsrecht der Mitarbeiter?

Auch für jene bAV-Leistungen, welche erst am Ende der Aufschubzeit verfügbar werden, haben Mitarbeiter regelmäßig eine Arbeitsleistung erbracht. Diese Kapitalauszahlung oder Rentenleistung muss sich nach gesetzlicher Vorgabe als „wertgleiche Anwartschaft“ darstellen, § 1 II Nr.3 BetrAVG. Dafür müssen einerseits die umgewandelten Lohnanteile vollständig für Beitragszahlungen – etwa in eine DV – verwendet werden; und andererseits muss es einen angemessenen Werterhalt geben, wie etwa dass die Summe der einbezahlten Beiträge am Ende vorhanden sind.

 

/// Versicherer beruhigen – Arbeitgeber und Vermittler türmen Haftungsrisiken auf

Maklern wird marktweit empfohlen, gegenüber dem Arbeitgeber (AG) genau seine Beratung zu dokumentieren, damit sie nicht selbst, sondern nur der AG am Ende alleine für die Auffüllung auf Wertgleichheit haftet, weil ihm ja alle Planungen längst bekannt sein mussten. „Es gibt keinen Grund, dermaßen überrascht zu tun. Wenn Sie sich nicht um Ihre ureigensten Angelegenheiten kümmern, ist das wirklich Ihr Problem!“ Und wie Prostetnik Vogon Yeltz weiter meint: “Lahmer Drecksplanet ist das – ich habe nicht das geringste Mitleid!“.

 

Im Grundsatz trifft den Arbeitgeber die Einstandspflicht (§ 1 I S.3 BetrAVG) – den Vermittler die Beraterhaftung (§§ 241, 280 BGB).

 

Man könnte als AG auch daran denken, vom Versicherer für die Wertgleichheit eine

Haftungsfreistellung zu erhalten; einschließlich Übernahme etwaiger späterer Kosten der

Rechtsverteidigung. Schließlich hält der Versicherer das, was er macht, doch für wertgleich, und will es auch verkaufen, und nicht als unverkäuflich darauf sitzen bleiben. Will der Versicherer für die Wertgleichheit nicht haften, sollte dies zu denken geben.

 

Mancher risikoscheue Arbeitgeber hat sich bereits in der Vergangenheit dazu entschlossen, die Entgeltumwandlungsvereinbarung zu beenden und die bAV rückabzuwickeln. Danach haben es die Mitarbeiter selbst in der Hand, wo und wie sie ihre Ersparnisse fürs Alter anlegen. Netto nach Steuern und sozialrechtlichen Effekten rechnet sich dies ohnehin oft besser.

 

Schließlich besteht für Arbeitgeber nicht nur eine Einstandspflicht, sondern auch das Risiko, dass die Entgeltumwandlung bereits lange vor Rentenbeginn, etwa mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam beurteilt wird, weil nur ein Bruchteil der einbezahlten Beiträge noch vorhanden ist (LAG München, Urteil vom 15.03.2007, Az.4 Sa 1152/06). Illustrativ ist der Fall, in dem eine Pensionskasse satzungsgemäß ihr Leistungen herabsetzt, und ab dann der Arbeitgeber für die Differenz einspringen darf (BGG, Urteil vom 19.06.2021, Az.3 AZR 408/10).

 

/// Arbeitgeberpflicht zur Entgeltumwandlung tendiert zur Verfassungswidrigkeit

Wenn es mangels ausreichender Verzinsung mit Kapitalgarantie keine wertgleiche DV mehr gibt, dann wird auch die Gesetzesvorgabe, dass der AG eine solche auf Verlangen bieten muss, verfassungswidrig. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sie nur daher als verfassungsgemäß beurteilt, weil der AG sich eine geeignete DV aussuchen kann – aber ja nur, wenn es diese auch wirklich so gibt.

 

Mancher AG könnte nun wieder auf die Idee kommen, die Gesetzesvorgabe zur verpflichtenden DV erneut in Frage zu stellen, § 1a BetrAVG. Weil er nicht nur ein minimales und damit zumutbares Risiko trägt, wie das BAG (Urteil vom 12.06.2007, Az.3 AZR 14/06) damals meinte, sondern dieses fast sicher eintritt. Zumal wenn Versicherer für ihre Einschätzung nicht haften wollen.

 

Vermittler indes sollten sich angesichts dieser Situation vor einer Bagatellisierung hüten – es reicht nicht, demjenigen der im Begriff ist, ohne Fallschirm aus dem Flugzeug abzuspringen, auf eine nach einem schönen Flug mögliche Gefahr einer Gesundheitsschädigung  hinzuweisen, wenn die Wahrscheinlichkeit 2 hoch 260199 zu 1 beträgt.

 

– AUTOREN

Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann

www.fiala.de

 

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt/Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung

www.pkv-gutachter.de