Geschenkt ist geschenkt – auch in einer Beziehung!

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden (Az. 17 u 125/21).

Helene- Monika Filiz

Nach der Trennung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der ehemalige Partner seine hochpreisigen Geschenke zurück. Allerdings entsprachen diese Aufwendungen – dem OLG folgend – dem üblichen Lebensstil im Rahmen dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Insoweit scheiterte der Rückforderungsanspruch des Partners an dem Umstand, dass im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer jederzeitigen Trennung zu rechnen sein muss.

Insoweit erhielt der schenkende Mann von seiner Ex-Partnerin nicht die ihr gewährten 200.000€ und auch keine hochpreisigen Geschenke zurück. Gegenstände, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner geschenkt werden, können nämlich nur bei grobem Undank zurückgefordert werden, so das OLG Frankfurt in dem Urteil.

Hintergrund der von dem OLG Frankfurt am Main zu entscheidenden Sachverhaltes war der Umstand, dass sich die Partner bereits von Jugend auf kannten. Beide waren „finanziell gut situiert. Im Rahmen der nur ca. 1 ½ Jahre andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft pflegte das Paar einen gehobenen Lebensstil. Der Partner überließ u.a. seiner damaligen Partnerin eine American Express Platinum Card zur freien Verfügung. Die Partnerin gab mit derselben ca. 100.000€ aus. Dem Lebensstil des Paares entsprach es auch, kostenaufwändige Reisen, Einkäufe von Luxusgütern (z.B. Chanel) zu tätigen. Es wurden auch u.a. ein Paar wertvolle Diamant-Ohrringe erworben, die der zuwendende Ex-Partner wieder zurückhaben wollte.

Die Trennung der Parteien verlief schwierig (u.a. Sachbeschädigungen, Kontaktverbot). Daraufhin forderte der Ex-Partner ca. 200.000,00€ und die hochpreisen Diamant-Ohrringe von seiner Ex-Partnerin zurück. Er wandte ein, dass es sich hinsichtlich der Geldbeträge um Darlehen gehandelt habe. Bezüglich der geschenkten Diamant-Ohrringe wurde gleichfalls eine Rückforderung geltend gemacht.

Vergeblich, wie das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung ausführte. Mit einer Trennung müsse im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden.

Ausgleichsansprüche bestünden nicht. Zwar blieb der Umstand der Kreditkartenüberlassung offen. Hierauf kam es entscheidungserheblich nicht an, weil der ehemalige Partner nicht beweisen konnte, dass es sich um eine Darlehensgewährung gehandelt habe.

Darüber hinaus fehle es an einem wirksamen Widerruf der Schenkungen. Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs im Sinne des Gesetzes ist ein „grober Undank“ des Beschenkten. Das Scheitern einer Beziehung stellt allerdings keinen „groben Undank“ dar. Vielmehr liege es gerade im Wesen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dass dieselbe jederzeit ohne weitere Begründung beendet werden kann.

Das Vorliegen einer objektiven Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere, die darauf rückschließen lassen könnte, dass in subjektiver Sicht eine erhebliche Undankbarkeit vorliegt, konnte seitens des OLG Frankfurt am Main nicht festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wies das OLG Frankfurt am Main darauf hin,  dass die Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprachen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien waren dieselben „finanziell gut situiert“. Es entsprach deren Lebensstil, neben dem Einkauf hochpreisiger Luxusgüter, teure Reisen vorzunehmen und teure Restaurants zu besuchen.

Auch einer Rückforderung der Geschenke als gemeinschaftsbezogene Aufwendungen, so genannte „unbenannte Zuwendungen“ wurde durch das erkennende OLG Frankfurt am Main eine Absage erteilt. Erfasst seien dabei nur Leistungen, denen eine besondere Bedeutung gerade auch für die Zukunft zukomme. Bei den gut 200.000€ und den Diamant-Ohrringen sei es aber nur darum gegangen, „den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abzudecken“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) begehrt werden.

– AUTORIN

Helene- Monika Filiz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht sowie für Bau- und Architektenrecht

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