Patient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls

Zahnklinik mit beschädigtem Stuhl - Quelle: ChatGPT

Ein Mann suchte im Jahr 2024 eine Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. „Nicht sein Problem“, urteilte das Amtsgericht (AG) München.

/// Arzt: Patient zwei Meter groß und ungeschickt

Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von rund € 1.700,00 zu ersetzen.

Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München (AG) verklagte.

/// Amtsgericht wies Klage ab

Das AG wies die Klage ab. Ob der Mann das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist, konnte dabei offenbleiben, da schon kein Verschulden des Mannes vorlag. Nach Aussage einer Zeugin hat sich der Mann auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten sei dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen.

Auch der persönlich angehörte Arzt konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Mannes liegen solle. Der Mann habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Mann gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen.

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder bei dem Mann noch bei anderen Patienten, egal welcher Körpergröße. Der Mann durfte – auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern – davon ausgehen, dass der ihm vom Arzt zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Mann hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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