Deepfakes am Arbeitsplatz: Wann droht die Kündigung

Sexualisierte Deepfakes sorgen aktuell für Schlagzeilen. Doch was viele nicht wissen: Solche Fälle können auch im Arbeitsrecht erhebliche Folgen haben. Und zwar selbst dann, wenn das Verhalten eigentlich im Privatleben stattfindet.

Volker Görzel

/// Wann Deepfakes im Job relevant werden

Grundsätzlich gilt: Was Arbeitnehmer privat tun, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an. Aber: Es gibt eine wichtige Ausnahme. Sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, kann es kritisch werden.

Ein solcher Bezug liegt zum Beispiel vor, wenn:

  • Kollegen betroffen sind
  • Inhalte im beruflichen Umfeld verbreitet werden
  • das Betriebsklima leidet
  • das Vertrauen zerstört wird

Dann kann aus einem privaten Verhalten schnell ein arbeitsrechtliches Problem werden.

/// Klare Grenze: Nutzung im Job ist tabu

Eindeutig ist die Lage, wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet werden. Oder wenn:

  • Firmenhardware genutzt wird
  •  dienstliche Accounts eingesetzt werden

In solchen Fällen liegt fast immer eine Pflichtverletzung vor. Die Folge können Abmahnung oder sogar Kündigung sein.

/// Deepfakes im Privatleben: Wann es gefährlich wird

Komplizierter ist es im Privatbereich. Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erstellt zu Hause auf seinem privaten Laptop ein Deepfake – ohne es zu veröffentlichen. Hier gilt: Das ist grundsätzlich Privatsache. Anders sieht es aus, wenn Inhalte verbreitet werden – insbesondere mit Bezug zum Job. Kritisch wird es vor allem dann, wenn:

  • eine Kollegin betroffen ist
  • Inhalte per WhatsApp oder Messenger geteilt werden
  • betriebliche Gruppen genutzt werden

Dann kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

/// Messenger-Gruppen: Kein rechtsfreier Raum

Viele unterschätzen die Risiken von Chatgruppen. Wichtig ist: Nicht jede Gruppe ist „privat“ im rechtlichen Sinne. Je größer die Gruppe, desto geringer der Schutz. Und: Inhalte lassen sich jederzeit weiterleiten. Gerichte sagen klar: Wer in größeren Gruppen problematische Inhalte teilt, kann sich nicht auf Vertraulichkeit berufen.

Das gilt besonders für:

  • sexuell anzügliche Inhalte
  • beleidigende Nachrichten
  • Deepfakes mit Bezug zu Kollegen

/// Arbeitgeber in der Pflicht: Schutz der Beschäftigten

Arbeitgeber dürfen nicht nur reagieren – sie müssen es oft sogar. Sobald sie von Vorfällen erfahren, sind sie verpflichtet zu handeln. Das bedeutet konkret:

  • Aufklärung des Sachverhalts
  • Schutz der betroffenen Person
  • geeignete Maßnahmen gegen den Verursacher

Denn: Sexualisierte Deepfakes können eine sexuelle Belästigung darstellen. Und das löst klare gesetzliche Pflichten aus.

/// Betriebsrat kann Druck machen

Auch der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle. Er kann verlangen, dass:

  • der betroffene Arbeitnehmer versetzt wird
  • oder sogar aus dem Betrieb entfernt wird
  • Voraussetzung: Der Betriebsfrieden ist erheblich gestört.

/// Fazit: Vorsicht – auch privat kann es ernst werden

Deepfakes sind kein reines Privatthema mehr. Sobald Kollegen betroffen sind oder Inhalte im Arbeitsumfeld auftauchen, wird es arbeitsrechtlich heikel.

Für Arbeitgeber gilt: Sie müssen ihre Beschäftigten schützen – und konsequent handeln.

Für Arbeitnehmer gilt: Was „nur Spaß“ sein soll, kann schnell den Job kosten.

– AUTOR
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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