Sexualisierte Deepfakes sorgen aktuell für Schlagzeilen. Doch was viele nicht wissen: Solche Fälle können auch im Arbeitsrecht erhebliche Folgen haben. Und zwar selbst dann, wenn das Verhalten eigentlich im Privatleben stattfindet.
Volker Görzel
/// Wann Deepfakes im Job relevant werden
Grundsätzlich gilt: Was Arbeitnehmer privat tun, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an. Aber: Es gibt eine wichtige Ausnahme. Sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, kann es kritisch werden.
Ein solcher Bezug liegt zum Beispiel vor, wenn:
- Kollegen betroffen sind
- Inhalte im beruflichen Umfeld verbreitet werden
- das Betriebsklima leidet
- das Vertrauen zerstört wird
Dann kann aus einem privaten Verhalten schnell ein arbeitsrechtliches Problem werden.
/// Klare Grenze: Nutzung im Job ist tabu
Eindeutig ist die Lage, wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet werden. Oder wenn:
- Firmenhardware genutzt wird
- dienstliche Accounts eingesetzt werden
In solchen Fällen liegt fast immer eine Pflichtverletzung vor. Die Folge können Abmahnung oder sogar Kündigung sein.
/// Deepfakes im Privatleben: Wann es gefährlich wird
Komplizierter ist es im Privatbereich. Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erstellt zu Hause auf seinem privaten Laptop ein Deepfake – ohne es zu veröffentlichen. Hier gilt: Das ist grundsätzlich Privatsache. Anders sieht es aus, wenn Inhalte verbreitet werden – insbesondere mit Bezug zum Job. Kritisch wird es vor allem dann, wenn:
- eine Kollegin betroffen ist
- Inhalte per WhatsApp oder Messenger geteilt werden
- betriebliche Gruppen genutzt werden
Dann kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
/// Messenger-Gruppen: Kein rechtsfreier Raum
Viele unterschätzen die Risiken von Chatgruppen. Wichtig ist: Nicht jede Gruppe ist „privat“ im rechtlichen Sinne. Je größer die Gruppe, desto geringer der Schutz. Und: Inhalte lassen sich jederzeit weiterleiten. Gerichte sagen klar: Wer in größeren Gruppen problematische Inhalte teilt, kann sich nicht auf Vertraulichkeit berufen.
Das gilt besonders für:
- sexuell anzügliche Inhalte
- beleidigende Nachrichten
- Deepfakes mit Bezug zu Kollegen
/// Arbeitgeber in der Pflicht: Schutz der Beschäftigten
Arbeitgeber dürfen nicht nur reagieren – sie müssen es oft sogar. Sobald sie von Vorfällen erfahren, sind sie verpflichtet zu handeln. Das bedeutet konkret:
- Aufklärung des Sachverhalts
- Schutz der betroffenen Person
- geeignete Maßnahmen gegen den Verursacher
Denn: Sexualisierte Deepfakes können eine sexuelle Belästigung darstellen. Und das löst klare gesetzliche Pflichten aus.
/// Betriebsrat kann Druck machen
Auch der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle. Er kann verlangen, dass:
- der betroffene Arbeitnehmer versetzt wird
- oder sogar aus dem Betrieb entfernt wird
- Voraussetzung: Der Betriebsfrieden ist erheblich gestört.
/// Fazit: Vorsicht – auch privat kann es ernst werden
Deepfakes sind kein reines Privatthema mehr. Sobald Kollegen betroffen sind oder Inhalte im Arbeitsumfeld auftauchen, wird es arbeitsrechtlich heikel.
Für Arbeitgeber gilt: Sie müssen ihre Beschäftigten schützen – und konsequent handeln.
Für Arbeitnehmer gilt: Was „nur Spaß“ sein soll, kann schnell den Job kosten.
– AUTOR
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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