Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fordert Nachbesserungen am geplanten Nachrichtendienstrecht. Der vorliegende Regierungsentwurf gewährt einigen Berufsgruppen, beispielsweise Geistlichen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Abgeordneten, einen absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Überwachungsmaßnahmen, nicht jedoch den Heilberufen. Aus Sicht der BZÄK entsteht damit eine Schutzlücke, die der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Behandelnden nicht gerecht wird.
Wer sich in (zahn-)ärztliche Behandlung begibt, muss sich auf die Vertraulichkeit seiner Angaben verlassen können. Im Gespräch mit Zahnärztinnen und Zahnärzten werden häufig höchstpersönliche Informationen ausgetauscht, die weit über den unmittelbaren Behandlungsanlass hinausgehen können. Dazu gehören Angaben über den allgemeinen Gesundheitszustand, Vorerkrankungen, persönliche Lebensumstände oder individuelle Belastungen. Die Gewissheit, dass solche Informationen geschützt bleiben, ist eine wesentliche Voraussetzung für ein offenes Gespräch und eine erfolgreiche Behandlung.
Der Schutz des Patientengeheimnisses darf deshalb nicht von Zuständigkeiten oder Befugnissen einzelner Sicherheitsbehörden abhängen. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass die Vertraulichkeit medizinischer Informationen unabhängig davon gewahrt bleibt, welche staatliche Stelle Überwachungsmaßnahmen durchführt. Unterschiedliche gesetzliche Schutzstandards könnten das Vertrauen der Bevölkerung in die ärztliche Schweigepflicht beeinträchtigen.
Sensible Gesundheitsdaten verdienen denselben Schutz wie andere geschützte Berufsgeheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegenden Prinzipien der zahnärztlichen Berufsausübung. Sie dient nicht allein dem Schutz persönlicher Daten, sondern ist zugleich Ausdruck der besonderen Verantwortung, die Heilberufler gegenüber ihren Patientinnen und Patienten tragen.
Daher fordert die Bundeszahnärztekammer, Zahnärztinnen und Zahnärzte ausdrücklich in den Kreis der Berufsgeheimnisträger mit absolutem Schutz aufzunehmen. Nur eine einheitliche gesetzliche Regelung kann gewährleisten, dass das Patientengeheimnis auch im Nachrichtendienstrecht konsequent berücksichtigt wird.
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