Achtung: Abfindungszahlungen als Steuerfalle

Für Arbeitgeber ist das Arbeitsrecht mitunter ein leidiges Thema. Denn das deutsche Arbeitsrecht ist als Arbeitnehmerschutzrecht ausgestaltet und kann dem Arbeitgeber viel Gestaltungsspielraum nehmen. Im Zweifel wird von Kündigungen aus Angst vor Kündigungsschutzprozessen Abstand genommen. Es wird dann ein toxisches Arbeitsverhältnis in Kauf genommen, das sich auf die Stimmung im ganzen Team auswirken kann. Das kann nicht gut gehen.

Felix Roth

Rechtliches Halbwissen ist im Arbeitsrecht besonders gefährlich. Denn der Teufel steckt wie so oft im Detail.

In diesem Artikel geht es um die richtige steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen. Auf Seiten der Arbeitgeber besteht hier erfahrungsgemäß eine große Unsicherheit, wie mit Abfindungszahlungen rechtlich und steuerrechtlich richtig umzugehen ist. Wir fassen deshalb das Wichtigste für Sie zusammen.

/// Der Kündigungsschutz

Kündigungsschutzprozesse werden oftmals mit der Zahlung einer Abfindung vergleichsweise beendet.

Merke: Das Kündigungsschutzgesetz ist immer dann anwendbar, wenn regelmäßig mehr als 10 (Vollzeit-)Beschäftige in der Praxis tätig sind. Doch auch in Aufhebungsverträgen werden mitunter Abfindungszahlungen vereinbart.

/// Die Abfindung

Regelmäßig wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Diese Zahlung ist zunächst einmal regulär als Einkommen zu versteuern. Allerdings besteht mit der sog. Fünftel-Regelung (§§ 34,24 EstG) die Möglichkeit einer Begünstigung.

/// Lohnsteuer ja – Sozialversicherungsabgaben nein

Der Arbeitgeber haftet für die Abführung der Lohnsteuer. Auch eine Abfindungszahlung unterfällt der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sozialabgaben, also Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen allerdings nicht entrichtet werden.

/// Netto oder brutto?

Muss der Arbeitgeber eine Abfindungszahlung leisten, ist der Arbeitgeber gut beraten, keine Netto-Abfindung zu vereinbaren. Es sollte unbedingt eine Brutto-Abfindungszahlung vereinbart werden. Geschieht dies nicht, droht dem Arbeitgeber eine Nachzahlung der Lohnsteuer.

/// Absicherung als Arbeitgeber

Besteht aufseiten des Arbeitgebers Unsicherheit nach der lohnsteuerrechtlichen Einordnung, hilft das Gesetz mit der sog. Anrufungsauskunft, §42e EstG. Danach gilt:

Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

Der Arbeitgeber kann sich also bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach der richtigen lohnsteuerrechtlichen Einordnung erkundigen. Die Anfrage ist für den Arbeitgeber zudem kostenfrei und für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich. Auf diese Weise können böse Überraschungen vermieden werden.

/// PRAXISTIPP

Wird eine Abfindungszahlung vereinbart, ist eine aufeinander abgestimmte rechtliche und steuerrechtliche Beratung und Begleitung wichtig, damit der Arbeitgeber vor Steuernachzahlungen geschützt wird.

Rechtlich sichere Arbeitsverträge bilden hier das Fundament und schützen vor bösen Überraschungen. Lassen Sie die Finger weg von Musterverträgen bzw. Verträgen ohne rechtliche Begleitung.

– AUTOR
Felix Roth
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

–KONTAKT
Erbacher, Lyck + Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH
Würzburger Straße 150
63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021/451 09-0
Telefax: 06021/451 09-23  
E-Mail: info@steuerberatung.healthcare
Internet: www.steuerberatung.healthcare