Der PKW in der Zahnarztpraxis: Ein Steuersparmodell?

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Es gibt wenige Themen, über die Zahnärzte lieber sprechen, als über die Möglichkeit, einen PKW als Praxisausgabe von der Steuer abzusetzen. Natürlich klingt es reizvoll, das Finanzamt an den Kosten des eigenen PKW beteiligen zu können. In den Gesprächen mit meinen Mandanten stelle ich jedoch immer wieder fest, dass es mehr Mythen als Wahrheiten zu diesem Thema gibt.

Dipl.-Kfm. (FH) Adam J. Janetta

 

 

/// Die tatsächliche Nutzung ist entscheidend

 

Ob und in welcher Höhe die PKW-Kosten steuerlich abgesetzt werden können hängt im Wesentlichen davon ab, wie der PKW genutzt wird. Das heißt: welcher Anteil der gefahrenen Kilometer entfällt

 

  1. auf die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
  2. auf die tatsächlich beruflichen Fahrten (Patienten, Dentaldepot, Steuerberater, Bank, Praxiseinkauf, Fortbildung etc.)
  3. auf die privaten Fahrten

 

Im koordinierten Ländererlass des Bundesministerium der Finanzen (IV C 6 – S-2177 / 07 / 10004) vom 18.11.2009 heißt es dazu: Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (R 4.2 Absatz 1 EStR 2008). Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge i. S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden.

 

Aus steuerrechtlicher Sicht müssen die Fahrten zu 1. und 2. mindestens 50% der Gesamtkilometer betragen, damit der PKW überhaupt in das Praxisvermögen aufgenommen werden darf. Und dies muss von Ihnen auch nachgewiesen werden, indem Sie Ihre Fahrten über 3 Monate schriftlich dokumentieren. Eine bloße Behauptung Ihrerseits wird das Finanzamt nicht anerkennen.

 

 

/// Absetzbare PKW-Kosten

 

Ist diese Hürde, an der bereits viele Zahnärzte in der Regel schon scheitern, jedoch genommen, dürfen alle Kosten für den PKW abgesetzt werden. Kosten im Zusammenhang mit dem PKW sind u.a.:

  • Abschreibung

Neue gekaufte oder finanzierte PKW werden über 72 Monate abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer bei gebrauchten PKW ist in Abhängigkeit des Fahrzeugalters nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu schätzen.

  • Finanzierungskosten

Nur die Zinsen eines Darlehens können steuerlich geltend gemacht werden. Die Tilgung ist keine Praxisausgabe – dafür gibt es die Abschreibung.

  • Leasingkosten

Sofern es sich um echtes Leasing und nicht um einen Mietkauf handelt, sind die Leasingsonderzahlung und die monatlichen Leasingraten abzugsfähig.

  • Versicherung, KFZ-Steuer, Benzin-/Dieselkosten, Wagenwäsche/-pflege etc.
  • Wartung und Reparaturen

 

 

/// Berücksichtigung der Privat-Nutzung

 

Nachdem Sie festgestellt haben, dass Sie die PKW-Kosten von der Steuer absetzen dürfen, stellt sich nunmehr die Frage, wie die private Nutzung des nunmehr betrieblichen PKW versteuert wird. Es gibt seitens der Finanzverwaltung nur die beiden nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten:

 

  • Fahrtenbuchmethode:

Sie führen durchgängig und zeitnah ein ordnungsgemäßes, nicht manipulierbares Buch über Ihre Fahrten. Wann, wohin, zu wem, aus welchen Grund, wie viele km und Fahrt nach Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 (s.o.). Hierzu heißt es im o.g. Ländererlass: Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH-Urteil vom 9. November 2005, BStBl II 2006 S. 408 ). Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. (…)Für die Aufzeichnung von Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Im Verhältnis der Fahrten werden dann die Kosten aufgeteilt. Die Kosten für Fahrten nach Nr. 1 sind nur wie bei Arbeitnehmern absetzbar (0,30 € je Entfernungskilometer pauschal, tatsächliche Kosten bleiben außer Acht). Die Kosten für Fahrten nach Nr. 2 sind dann in voller Höhe absetzbar, die Kosten nach Nr. 3 gar nicht berücksichtigungsfähig. Bitte beachten Sie: Betriebsprüfer stürzen sich regelrecht auf das Fahrtenbuch, da es ansonsten in einer Zahnarztpraxis nicht allzu viele prüfungsrelevante Sachverhalten gibt. Sollte sich das Fahrtenbuch dann als nicht ordnungsgemäß erweisen, wird es verworfen und die 1%-Regelung angewandt.

 

  • 1%-Regelung:

Je Monat werden 1% vom Listenneupreis (ohne Rabatt) für die Nutzung nach Nr. 3 (s.o.) und 0,03% vom Listenneupreis multipliziert mit den Entfernungskilometern Wohnung – Praxis für die Nutzung nach Nr. 1 (s.o.) fiktiv als Umsatz angesetzt. Hierzu heißt es im o.g. Ländererlass: Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (z. B. Navigationsgerät, BFH-Urteil vom 16. Februar 2005, BStBl II S. 563 ) einschließlich der Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 6. März 2003, BStBl II S. 704 ) maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Kraftfahrzeuge. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

Gedanklich können Sie auch die PKW-Kosten um diese Werte reduzieren. Die verbleibenden Kosten mindern dann Ihre Steuerlast.

 

Sofern es sich um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelt, ist der Listenpreis um die enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und der Batteriekapazität. (Ausführliche Informationen entnehmen Sie dem Schreiben – koordinierter Ländererlass – vom 05.06.2014 des Bundesministerium der Finanzen, IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002)

 

 

/// Kein unterjähriger Methodenwechsel

 

Zu beachten ist, dass die Methode unterjährig ohne Fahrzeugwechsel nicht geändert werden darf. Sie können also nicht für 3 Monate ein Fahrtenbuch führen und die weitern 9 Monate die 1%-Regel anwenden, sofern es sich um ein und dasselbe Fahrzeug handelt. Bei Fahrzeugwechsel kann auch die Methode geändert werden.

 

 

/// Alternative zum Praxis-PKW

 

Die einzige Alternative zum Praxis-PKW ist die Nutzungseinlage des privaten PKW für beruflich bedingte Fahrten. Hierbei werden nur pauschale Kosten von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (Fahrten nach Nr. 2) bzw. je Entfernungskilometer (Fahrten nach Nr. 1) steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht.

 

 

/// Fazit

 

Die meisten Zahnärzte, die freudig von Ihrem abgesetzten PKW berichten, wissen nicht, welche Steuerersparnis sie damit tatsächlich haben. Der PKW beim Zahnarzt ist in aller Regel kein Steuersparmodell. Auch dann nicht, wenn Sie diesen mit Praxislogos etc. bekleben. In der aktuellen Niedrigzinsphase ist der Steuervorteil meist gering, da viele Neuwagen mit hohen Rabatten oder zu monatlichen Leasingraten angeboten, die weniger als 1% des Neupreises betragen. Mit dem Fahrtenbuch lässt sich in der Regel am meisten sparen, jedoch ist das Führen des Fahrtenbuchs durchaus aufwendig. Und wird es viele Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von Mängeln verworfen, erhebt das Finanzamt auf die Steuernachzahlung auch noch 6% Zinsen.

 

 

/// Exkurs: Leasingsonderzahlung als Gestaltungsinstrument

 

In einigen Steuertipps für Zahnärzte ist zu lesen, dass eine Leasingsonderzahlung als steuerliches Gestaltungsinstrument eingesetzt werden kann. Hierbei wird z.B. Anfang Dezember ein Pkw mit einer sehr hohen Sonderzahlung geleast. Die monatliche Leasingrate über die Restlaufzeit ist damit sehr gering. Für den Monat Dezember wird ein Fahrtenbuch geführt, worin z. B. zu 95% Fahrten nach Nr. 2 – also tatsächliche berufliche Fahrten – dokumentiert sind. Die Kosten werden dann entsprechend zu 95% geltend gemacht. In den Folgejahren wird der PKW dann als Privatvermögen ausgewiesen und PKW-Kosten nur noch über die Nutzungseinlage geltend gemacht. Mit geringem Aufwand wird damit ein Großteil der PKW-Kosten gleich zu Beginn geltend gemacht. Bei dieser Gestaltung ist jedoch Vorsicht angesagt: die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass bei dieser Vorgehensweise die Geltendmachung der Leasingsonderzahlung rückgängig gemacht werden muss. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des PKW aus dem Praxisvermögen ist die anteilige Sonderzahlung gewinnerhöhend zu entnehmen. Da es dazu bisher keine Rechtsprechung gibt, besteht für Sie das Risiko, dass diese Gestaltung auch nach einem zeitlich und finanziell aufwendigen gerichtlichen Weg nicht durchzusetzen ist.

 

 

– AUTOR

Dipl.-Kfm. (FH) Adam J. Janetta
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