Die Sache mit dem Urlaub – Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsende

Zahnarztpraxen müssen sich oft mit der Frage beschäftigen, ob einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter bei Beschäftigungsende und wenn ja in welcher Höhe noch Resturlaubsansprüche abzugelten sind. Die Höhe des abzugeltenden Resturlaubsanspruchs hängt somit von der vertraglichen Vereinbarung sowie den gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes ab.

Jennifer Jessie

 

/// Grundsatz der Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich gilt, dass Urlaub in Freizeit zu gewähren ist. Die Urlaubsabgeltung ist also nur eine Ausnahme für den Fall, dass eine tatsächliche Gewährung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Tritt dieser Fall ein, müssen Praxisinhaber im Einzelnen prüfen, wie viele Resturlaubsansprüche noch bestehen und daher abzugelten sind. Folgende Punkte sind relevant:

 

1) Wie viele Urlaubstage pro Kalenderjahr wurden vereinbart?

2) Wann endet das Beschäftigungsverhältnis?

3) Befand sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch in der Probezeit?

4) Wie viel Urlaub wurde bereits gewährt und in Anspruch genommen?

5) Wie hoch ist der brutto Arbeitslohn pro Kalendertag?

 

/// Urlaubsabgeltung im Rahmen der Probezeit ?

Hierzu erstmal vorweg: Ja, auch während der Probezeit entstehen schon Urlaubsansprüche. Es ist ein Irrglaube, dass man während der Probezeit keinen Urlaub nehmen darf. Urlaubsansprüche entstehen vom ersten Arbeitstag an. Im Bundesurlaubsgesetz ist lediglich geregelt, dass der volle Jahresurlaub erst nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses entsteht (§ 4 BUrlG). Zuvor entsteht der Urlaubsanspruch gleichwohl anteilig, nämlich in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (§ 5 BUrlG). D.h. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 6 Monate, besteht immerhin ein anteiliger Urlaubsanspruch in Abhängigkeit zur bisherigen Dauer der Praxiszugehörigkeit.

 

Dies bedeutet also auch im Umkehrschluss, dass Praxisinhaber sich auch selbst keinen Gefallen damit tun, wenn sie in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub gewähren. Denn Mitarbeiter, die während der ersten Zeit gar keinen Urlaub nehmen, häufen ihre Urlaubstage an, die im restlichen Kalenderjahr dann noch genommen werden müssen. Organisatorisch kann das zu Schwierigkeiten führen. Besteht zudem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Probezeit nicht, muss der Praxisinhaber die in dieser Zeit entstandenen, aber nicht genommenen Urlaubstage in Geld vergüten.

 

/// Urlaubsabgeltung in der ersten Jahreshälfte?

Scheidet eine langjährige Mitarbeiterin oder ein langjähriger Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte aus und hat sie oder er im laufenden Jahr noch keinen Urlaub genommen, besteht nur ein Anspruch auf anteilige Urlaubsabgeltung, ähnlich wie im Falle der Probezeit. Den vollen Jahresurlaub haben sich Mitarbeiter erst nach dem zweiten Quartal verdient. Davor steht ihnen nur anteiliger Urlaub und somit auch nur ein anteiliger Abgeltungsanspruch in Höhe von 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat des Kalenderjahres zu.

 

/// Urlaubsabgeltung trotz Beschäftigungsverbot?

Besonderheit besteht im Falle, wenn Mitarbeiterinnen schwanger werden und nach dem Mutterschutzgesetz auf Grundlage der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung nicht mehr in der Praxis weiter beschäftigt werden dürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine zumutbare Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatzwechsel in der jeweiligen Praxis nicht möglich ist. Dies betrifft in der Regel die angestellten schwangeren Zahnärztinnen gerade in kleinen Praxisstrukturen, für die keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit abseits des Behandlungsstuhls besteht.

 

Dies hat zur Folge, dass die Mitarbeiterin von heute auf morgen nicht mehr beschäftigt werden darf. Nun könnte man meinen, dass damit auch etwaiger Urlaubsanspruch entfällt, immerhin ist die Mitarbeiterin dann schon zu Hause und „hat frei“.

 

Rechtlich wird die Situation allerdings anders bewertet. Gemäß § 24 S. 2 Mutterschutzgesetz (vor dem 01.01.2018: § 17 Abs. 2 MuSchG a.F.) behält die schwangere Mitarbeiterin ihren Urlaubsanspruch, wenn sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots diesen nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Nach dem Ende des Beschäftigungsverbots kann sie den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

 

Durch die eindeutige Regelung im Mutterschutzgesetz wird verhindert, dass der Urlaubsanspruch aufgrund des Beschäftigungsverbotes erlischt. Dies gilt vor allem auch für den Fall, dass der Urlaub vor Bekanntgabe der Schwangerschaft schon genehmigt, aber schließlich wegen des Beschäftigungsverbots nicht mehr genommen werden konnte. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 09.08.2016 (9 AZR 575/15) ausdrücklich entschieden.

 

Eine gleichlautende Regelung wie in § 24 S. 2 Mutterschutzgesetz findet sich auch in § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG). Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit und wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 BEEGden noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

 

/// Praxistipp

Verlässt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Praxis, mag es je nach Situation als ärgerliches Übel aufgefasst werden, wenn Praxisinhaber ausstehende Resturlaubsansprüche abgelten müssen. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass vom ersten Arbeitstag an Arbeitnehmer sich ihren Urlaub durch ihre Tätigkeit auch „verdienen“. Insofern sollte z.B. auch während der Probezeit Urlaub gewährt werden, um selbst im Falle des Ausscheidens mögliche Abgeltungsansprüche möglichst gering zu halten. Wichtig ist, dass Praxisinhaber sich mit den Urlaubsregelungen und möglichen besonderen Szenarien rechtzeitig befassen, um auch einschätzen zu können, was in welcher Form und in welchen Konstellationen (z.B. Probezeit, Schwangerschaft oder Elternzeit) gerade auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Sachen Urlaub auf einen zukommen und ggf. auch geregelt werden kann, um Überraschungen zu vermeiden.

 

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