Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist das gemeinschaftlich erworbene Vermögen im Scheidungsfall so zwischen den Ehegatten auszugleichen, dass jedem Ehegatten 50 Prozent des gemeinschaftlich erworbenen Vermögens zufallen. Es ergibt also viel Sinn, das Unternehmen durch einen rechtlich sauber formulierten und notariell beurkundeten Ehevertrag (teilweise) aus dem Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten herauszunehmen.
Dr. Stephanie Thomas
Eine Hochzeit ist (in der Regel) ein romantisches Ereignis, an das Ende der gerade erst geschlossenen Ehe wird dabei kaum gedacht. Dabei sind Scheidungen in Deutschland alles andere als die Ausnahme: Im Jahr 2020 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 143.800 Ehen geschieden. [Im Jahr 2018 betrug die Scheidungsquote in Deutschland knapp 33 Prozent, das heißt, auf eine Eheschließung kamen rechnerisch ca. 0,3 Ehescheidungen.
Das zeigt, dass Scheidungen regelmäßig vorkommen und damit im Sinne des erforderlichen Vermögensschutzes als potenziell schädliches Szenario frühzeitig einkalkuliert werden sollten. Zur unternehmerischen und privaten Asset Protection ist es beinahe zwingend notwendig, einen Ehevertrag zu errichten und diesen professionell zu gestalten.
/// Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand
Denn gerade für unternehmerisch tätige Ehegatten und Vermögende kann eine Scheidung schwere, negative Auswirkungen auf das aufgebaute Vermögen haben und es schwer in der Substanz beschädigen. Wer keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich insbesondere durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.
Im Gesetz heißt es: „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“
/// Im Scheidungsfall erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe entstandenen Wertzuwachses eines Unternehmens in bar
Das bedeutet, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen so unter den Ehegatten auszugleichen ist, dass jedem im Ergebnis die Hälfte davon zukommt. Damit kann unter Umständen eben auch ein Rückgriff auf das Unternehmen erforderlich werden, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen. Das ist im Hinblick auf den grundsätzlich erforderlichen Vermögensschutz eine hochproblematische Angelegenheit. Die Praxis zeigt, dass unklare familienrechtliche Situationen ein Unternehmen wesentlich stärker und plötzlicher in der Substanz beschädigen können als beispielsweise eine nicht ganz optimal formulierte Klausel im Gesellschaftsvertrag.
Der Hintergrund: Es droht im Scheidungsfall nach dem Gesetz ein Ausgleich des während der Ehe entstandenen Wertzuwachses eines Unternehmens in bar. Um die Tragweite zu verdeutlichen, eine Musterberechnung: Ein nach der Heirat gegründetes und dem einen Ehegatten allein gehörendes Unternehmen ist durch schnelles Wachstum, schuldenfreien Grund und Boden, Patente etc. acht Millionen Euro wert. Der andere Ehegatte hat keinen monetären Zugewinn währen der Ehe erwirtschaftet. Im Scheidungsfall stehen dem anderen Ehegatten dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft 50 Prozent dieses Werts als Zugewinnausgleich zu. Damit muss der unternehmerisch tätige Ehegatte vier Millionen Euro in bar aufbringen, um den geschiedenen Ehegatten finanziell auszugleichen. Die Zahlung des Zugewinnausgleichs kann einen unternehmerisch tätigen Ehegatten also wirtschaftlich in die Ecke drängen und zu einem Verkauf des Unternehmens führen, um den Zugewinnausgleich realisieren zu können. Damit ist dann aber auch die Grundlage des unternehmerisch tätigen Ehegatten zur Erfüllung etwaiger Unterhaltsansprüche nicht mehr vorhanden.
/// Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten herausnehmen
Für jeden unternehmerisch tätigen Ehegatten ist es ratsam eine güterrechtliche Vereinbarung zu treffen, die das Unternehmen schützt, aber zugleich nicht den anderen Ehegatten benachteiligt. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in vielen Fällen geeignet, im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung einen befriedigenden Vermögensausgleich herzustellen. Dennoch sind Situationen denkbar, in denen diese Basislösung nicht passt. Hier bietet sich eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes entsprechend der persönlichen Situation und der persönlichen Wünsche der Ehegatten an.
Grundsätzlich geht es beim Ehevertrag auf der einen Seite um den Schutz des Unternehmens – auch als Grundlage für etwaige Unterhaltsansprüche –, auf der anderen Seite aber auch um einen angemessenen Ausgleich für die Tatsache „des Rücken Freihaltens“ durch den anderen Ehegatten. Der gesetzliche Güterstand ist hier im Grundsatz sehr gut, man muss hier nur mit Fingerspitzengefühl einen angemessenen Interessenausgleich finden.
Dieser Interessenausgleich kann darin bestehen, Unternehmensanteile aus dem Zugewinnausgleich ganz herauszunehmen, im Übrigen aber im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu verbleiben. Eine weitere Möglichkeit kann aber auch sein, die Anteile mit einem maximalen Wert zu berücksichtigen. Hierbei ist intensive und individuelle Beratung gefragt. Eine „one size fits all“-Antwort existiert bei der Frage nach der Gestaltung des Ehevertrags nicht.
– AUTORIN
Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin, Fachanwälting für Steuerrecht
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