Investitionen gehören zum Praxisalltag. Ob neues Behandlungsgerät, digitales Röntgen, Scanner, Praxis-IT oder Ausstattung für ein Eigenlabor – moderne Zahnmedizin ist kapitalintensiv. Neben Kaufpreis und Finanzierung sollte dabei immer auch die steuerliche Wirkung betrachtet werden. Denn über die richtige Nutzung von Abschreibungen lassen sich Steuerbelastungen zeitlich steuern und Liquiditätsspielräume schaffen.
Christian Erbacher, LL.M. & Felix Roth, M.Sc.
/// Abschreibung: Steuerliche Entlastung über mehrere Jahre
Größere Anschaffungen werden steuerlich in der Regel nicht sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen. Stattdessen werden sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Wird beispielsweise ein Gerät für 60.000 Euro angeschafft und beträgt die Nutzungsdauer fünf Jahre, können bei linearer Abschreibung jährlich 12.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Der steuerliche Vorteil entsteht also nicht vollständig im Jahr der Anschaffung, sondern verteilt sich über mehrere Jahre. Gerade bei hohen Investitionen kann es deshalb sinnvoll sein, beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten zu prüfen.
/// Wichtige Besonderheit: Zahnärzte rechnen häufig mit Bruttobeträgen
Bei Zahnarztpraxen ist zu beachten, dass zahnärztliche Heilbehandlungen regelmäßig umsatzsteuerfrei sind. Im Gegenzug besteht für damit zusammenhängende Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug. Für viele Praxisinvestitionen ist die Umsatzsteuer daher ein echter Kostenbestandteil.
Das bedeutet: Während andere Unternehmen häufig mit Nettobeträgen planen, ist bei der Zahnarztpraxis oft der Bruttobetrag entscheidend. Wird ein Gerät ausschließlich für umsatzsteuerfreie Behandlungen genutzt, sind die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer Grundlage der Abschreibung.
Anders kann es bei Investitionen in ein Eigenlabor sein. Soweit Geräte oder Ausstattung umsatzsteuerpflichtigen Laborleistungen zugeordnet werden können, ist ein Vorsteuerabzug ganz oder anteilig möglich. Diese Zuordnung sollte sauber dokumentiert und steuerlich geprüft werden.
/// Degressive Abschreibung: Mehr Entlastung zu Beginn
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, etwa Behandlungsgeräte, Laser, Scanner oder Praxis-IT, kann die degressive Abschreibung besonders interessant sein. Für bestimmte Investitionen im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 beträgt sie bis zu 30 Prozent, maximal jedoch das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes.
Der Vorteil: Die Abschreibung ist in den ersten Jahren höher als bei der linearen Methode. Dadurch sinkt der steuerpflichtige Gewinn früher, was die Liquidität der Praxis verbessert.
Beispiel: Eine Praxis investiert Anfang 2026 in ein Gerät für 83.300 Euro brutto. Bei fünf Jahren Nutzungsdauer würde die lineare Abschreibung jährlich 16.660 Euro betragen. Bei degressiver Abschreibung mit 30 Prozent können im ersten Jahr dagegen 24.990 Euro abgeschrieben werden. Die zusätzliche Abschreibung von 8.330 Euro führt bei einem unterstellten Steuersatz von 42 Prozent zu einer zusätzlichen Steuerentlastung von rund 3.500 Euro im ersten Jahr.
Wichtig ist: Insgesamt kann nicht mehr abgeschrieben werden. Der Vorteil liegt im Zeitpunkt. Die Steuerentlastung wird nach vorne verlagert.
/// Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sonderabschreibung nach § 7g EStG genutzt werden. Sie ermöglicht für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter eine zusätzliche Abschreibung von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren. Voraussetzung ist unter anderem, dass bestimmte Gewinngrenzen eingehalten werden.
Auch der Investitionsabzugsbetrag kann interessant sein. Er ermöglicht es, geplante Investitionen bereits vor der Anschaffung steuerlich zu berücksichtigen. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn größere Investitionen absehbar sind und die Praxis frühzeitig Liquidität schaffen möchte.
Diese Instrumente sollten jedoch nicht schematisch genutzt werden. Entscheidend ist immer die konkrete Gewinnsituation, die Investitionsplanung und die Frage, wann die steuerliche Entlastung am meisten hilft.
/// Praxistipps
Größere Investitionen sollten steuerlich geplant werden, bevor Bestellung oder Kaufvertrag abgeschlossen werden. Dabei sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden: Ist der Brutto- oder Nettobetrag relevant? Ist ein Vorsteuerabzug möglich, etwa wegen Nutzung im Eigenlabor? Kommt die degressive Abschreibung in Betracht? Sind Sonderabschreibung oder Investitionsabzugsbetrag nutzbar? Und wann ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sinnvoll?
/// Fazit
Abschreibungen sind kein rein buchhalterisches Thema, sondern ein wichtiges Instrument der Investitionsplanung. Wer Anschaffungen frühzeitig steuerlich durchdenkt, kann die Liquidität der Zahnarztpraxis gezielt verbessern. Besonders wichtig ist dabei die umsatzsteuerliche Besonderheit der Zahnarztpraxis: In vielen Fällen ist nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag maßgeblich. Bei Investitionen in ein Eigenlabor kann sich dagegen ein genauer Blick auf den Vorsteuerabzug lohnen.
– AUTOREN
Christian Erbacher, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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Felix Roth, M.Sc.
Wirtschaftsprüfer
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Lyck+Pätzold, healthcare.recht
Im Atzelnest 5
61352 Bad Homburg
www.medizinanwaelte.de
