Mehr Vorbereitungsassistenten im MVZ möglich

Das Bundessozialgericht hat für Klarheit bei der Anstellung von Vorbereitungsassistenten gesorgt.Bereits am 12.02.2020 (B 6 KA 1/19) hat das höchste Sozialgericht entschieden, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt tätig werden dürfen, davon abhängt, wieviele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden.

Jennifer Jessie

 

/// Der Fall

Der Betreiber eines MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten hatte gegen die ablehnende Entscheidung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) geklagt, eine weitere Vorbereitungsassistentin im MVZ anstellen zu dürfen. Die zuständige KZV hatte ihre Ablehnung damit begründet, dass im MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent angestellt sei; eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ sei ausgeschlossen.

 

Der Betreiber des MVZ klagte gegen diese Entscheidung, in erster Instanz noch ohne Erfolg. Das Sozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass 6 Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssen. Diesen Anforderungen genüge in einem MVZ nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein „nur“ angestellter Zahnarzt.

 

Diese Auffassung hielt der daraufhin vom MVZ-Betreiber eingelegten Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) nicht stand. Er führte an, dass Sinn der Vorbereitungszeit in erster Linie die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeitsei. Dies könne auch von angestellten Zahnärzten vermittelt werden. Die Vorbereitungszeit bereite also nicht nur auf die Tätigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern auch auf die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt.

 

/// BSG: Es kommt auf die Anzahl der Versorgungsaufträge an!

Das BSG bestätigte die Argumentationslinie des klagenden MVZ. Es sei zwar richtig, dass ein in einer Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf (§ 32 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV). Hieraus folgt allerdings nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden darf. Im Ergebnis kommt es für ein MVZ und die Anstellung von Vorbereitungsassistenten nämlich nur darauf an, wieviele Versorgungsaufträge erfüllt werden. Versorgungsaufträge können dabei gleichermaßen durch Vertragszahnärzte sowie auch angestellte Zahnärzte des MVZ erfüllt werden.

 

Derentscheidende Senat führte im Weiteren an, dass es durchaus sinnvoll sei, dass bestimmte personelle und strukturelle Voraussetzungen für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden sollten. Allerdings fehlt es insofern noch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und vom Vorstand der KZV selbst können solche die Berufsausübung betreffende Vorgaben nicht wirksam durch Beschluss geregelt werden. Mit diesem Hinweis des Senats ist also nun der Gesetzgeber gefragt.

 

/// Abschließende Klärung von Rechtfragen kann sich lohnen

Bemerkenswert ist, dass dieser Fall einmal mehr zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Rechtsfragen gerichtlich bis in die höchste Instanz zu bringen und abschließend klären zu lassen. Im konkreten Fall konnte die betroffene Vorbereitungsassistentin nämlich im Laufe des Rechtsstreits nach Ausscheiden des anderen Assistenten auch so ihre Stelle noch antreten. Ein Urteil des BSG hätte es in dem Fall also gar nicht mehr gebraucht. Mit der höchstrichterlichen Klärung hat der klagende MVZ-Betreiber nunmehr allerdings auch für alle zukünftigen Anstellungen von Vorbereitungsassistenten für Rechtssicherheit und –klarheitgesorgt. Etwaige Diskussionen um Anstellungsgenehmigungen von Vorbereitungsassistentin in MVZ-Strukturen, sollte es jedenfalls dann nicht mehr geben, wenn genügend Versorgungsaufträge durch Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte vorhanden sind.

 

/// Fazit

Die pauschale Annahme, dass in einem MVZ nur ein Vorbereitungsassistent tätig werden darf, ist überholt. Die Anzahl der genehmigungsfähigen Vorbereitungsassistenten hängt von der Anzahl der Versorgungsaufträge ab. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich betont, dass in einem MVZ die Versorgungsaufträge sowohl von einem Vertragszahnarzt als auch von einem angestellten Zahnarzt erfüllt werden können. Dies ist auch sachgerecht, denn Sinn der Vorbereitungszeit ist durchaus in erster Linie die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit bereitet nicht ausschließlich auf die Tätigkeit als Vertragszahnarzt vor, sondern auch auf die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt. Dieses Bild passt auch zur Realität, denn zunehmend entscheiden sich Zahnärzte für die Anstellung, anstatt sich selbst niederzulassen.

 

– AUTORIN
Jennifer Jessie, Rechtsanwältin

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