Muss man sich zwischen zwei Jobs arbeitslos melden?

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Jobwechsel gehören zu den meisten Berufslaufbahnen dazu. Aber nicht immer ist der Übergang von einem ins andere Arbeitsverhältnis lückenlos. Wann muss man sich arbeitslos melden?
Cornelia Oster

Kaum jemand verbringt die gesamte Karriere beim gleichen Arbeitgeber. Arbeitsverhältnisse gehen aber auch nicht immer nahtlos ineinander über. Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten, wenn es zeitlich eine Übergangsphase zwischen zwei Jobs gibt?

/// Behörde übernimmt Versicherungsbeiträge
Der Grund: Wer sich arbeitslos meldet, ist in der Regel über die Arbeitsagentur renten-, kranken- und pflegeversichert. Es ist also wichtig, damit keine Lücken bei den Rentenversicherungszeiten entstehen.
Wer allerdings selbst gekündigt hat, erhält üblicherweise eine zwölfwöchige Sperrzeit von der Arbeitsagentur, während der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Laut Oster ist es aber auch in diesem Fall ratsam, sich arbeitslos zu melden. Denn selbst während der Sperrzeit übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht jedoch keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

/// Arbeitslosigkeit kommt mit Pflichten
Natürlich muss man sich, wenn man sich arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos meldet, den Pflichten der Versicherungsgemeinschaft unterwerfen. Dazu kann es zum Beispiel gehören, Termine mit dem zuständigen Sachbearbeiter wahrzunehmen oder Bewerbungen zu schreiben.
Entscheidend ist außerdem, die Fristen zu wahren. Wer etwa von einer Kündigung erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Läuft ein Arbeitsverhältnis aus, muss man sich bereits drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung gilt es, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden.

/// Vor Eigenkündigung juristische Beratung sinnvoll
Darüber hinaus gilt: Auch wer bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht hat, sollte sich nicht einfach darauf verlassen. Selbst wenn man einen neuen Arbeitsvertrag hat: Das Arbeitsverhältnis beginnt immer mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Gründe wieder gelöst werden. Es könne zudem immer sein, dass ein Arbeitsverhältnis letztendlich doch gar nicht zustande kommt. Um für solche Fälle abgesichert zu sein, ist es ratsam, sich arbeitslos zu melden.
Ohnehin sollte man vor jeder Eigenkündigung eine juristische Beratung in Anspruch nehmen. So lasse sich vermeiden, dass man sich aus Unwissen schlechter stellt.