Mythos: Ein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen

 

Noch immer ist der Mythos weit verbreitet, dass ein Ehegatte nach der Eheschließung auch für die Schulden des anderen Ehegatten haftet, es sei denn, es werde vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart.

Helene-Monika Filiz

 

Insbesondere Selbstständige oder der vermögendere Ehepartner, drängen den anderen Ehegatten vor der Eheschließung oft vorab Gütertrennung in einem notariellen Vertrag zu vereinbaren, damit „der andere im Falle einer Insolvenz oder anderen Schulden nicht mithaften muss“.

 

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn die Ehegatten gerade keine Gütertrennung vereinbart haben, haftet ein Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten, sondern es haftet nur derjenige, der die Schulden auch zu vertreten hat. Es findet also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung keine „Vermögensvermischung“ statt.

 

Anders sei der Sachverhalt nur dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden machen, also z.B. gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines Hauses aufnehmen und beide die Ehegatten die Darlehnsurkunde unterzeichnen. Dann haften beide Ehegatten. Der Grund für diese Haftung sei aber nicht die Ehe an sich, sondern der Umstand, dass der andere Ehegatte die Darlehnsurkunde hier ebenfalls unterzeichnet hat.

Es gibt überhaupt nur eine gesetzliche Ausnahme, nach der auch der andere Ehegatte während der Ehe mitverpflichtet werden kann und zwar nach §1357 BGB bei Geschäften, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, z.B. Einkauf von Lebensmitteln oder eines neuen Fernsehers.

 

/// Klarstellung

Ein Ehegatte haftet auch ohne Gütertrennung nicht automatisch grundsätzlich auch für die Schulden des anderen Ehegatten. Dies gelte sowohl während der Ehezeit als auch nach einer Trennung oder nach der Scheidung. Wichtig sei eben, dass der andere Ehegatte sich nicht selbst durch Mitunterzeichnung von Darlehnsverträgen oder Bürgschaften in die Mithaftung begeben hat.

 

Wer z.B. daher – was relativ häufig vorkomme – während der Ehe oder nach einer Trennung oder Scheidung von Banken, Inkassounternehmen oder von sonst jemandem aufgefordert werde, die Schulden des anderen Ehegatten zu begleichen, sollte dies auf keinen Fall tun, sondern sofort anwaltlichen Rat einholen. 

 

AUTORIN
Helene-Monika Filiz
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht sowie für Bau- und Architektenrecht

 

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