Bei prothetischen Versorgungen ist es mit der Anfertigung und Eingliederung des neuangefertigten Zahnersatzes in der Regel nicht getan. Dies ist weder unüblich noch besonders problematisch. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Maßanfertigung aus unterschiedlichen Gründen ggf. noch Anpassungsbedarf besteht.
Jennifer Jessie
Patienten scheinen sich des Aufwandes für eine prothetische Versorgung allerdings nicht immer im Klaren zu sein. Denn sitzt der neueingegliederte Zahnersatz nicht auf Anhieb, wird schon mal schnell der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhoben. Der Patient zieht für sich zudem die Konsequenz, unverzüglich den Behandler zu wechseln, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Die Kosten für die Neuversorgung werden zurückverlangt.
/// Wie ist hier die Rechtslage? Sind Nachbesserungsbehandlungen dem Patienten zumutbar?
In der Rechtsprechung ist seit langer Zeit anerkannt, dass der Zahnarzt das Recht hat, bei noch nicht beendeten prothetischen Behandlungen durch Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Verpflichtung des Zahnarztes zur Nacherfüllung, die sich aus dem Gewährleistungsrecht ergibt. Gemäß § 136a Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V übernimmt der Zahnarzt für die Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
Aus dieser Pflicht zur Nacherfüllung folgt allerdings auch gleichzeitig das Recht zur Nacherfüllung. Wird einem Zahnarzt die Möglichkeit zur Nachbesserung bei einer prothetischen Versorgung nicht eingeräumt, die Behandlung vielmehr von Seiten des Patienten ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgebrochen, stehen dem Patienten konsequenterweise auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Zahnarzt zu.
/// Nachbesserung kann sich auf Neuanfertigung erstrecken
Die Pflicht und das Recht zur Nachbesserung im Rahmen des Gewährleistungszeitraums kann sich auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstrecken. Dies hat das Bundessozialgericht nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 10.05.2017 (B 6 KA 15/16 R) ausdrücklich klargestellt. Das Recht der freien Arztwahl wird in der Zeit bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Behandlung und darüber hinaus im Zeitraum der Gewährleistung auch in Fällen einer erforderlichen aber zumutbaren Neuanfertigung eingeschränkt.
Aus der Gewährleistungsverpflichtung (§136a Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V) ergibt sich kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Zahnarzt, sondern eine Verpflichtung des Zahnarztes zur kostenfreien Erneuerung und Wiederherstellung (BSG, aaO). Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist der Zahnarzt auf die Mitwirkung des versicherten Patienten auch angewiesen. Deshalb trifft den Patienten im Grundsatz eine entsprechende Obliegenheit zur Mitwirkung (BSG, aaO mit weiteren Nachweisen)
Begründet wurde die Entscheidung vor allem auch mit dem Aspekt, dass ein Patient mit seiner Entscheidung, auf seine Gewährleistungsrechte (kostenfreie Nacherfüllung) zu verzichten, auch Krankenkassen und damit die Gesamtheit der Beitragszahler belastet. Der Gewährleistungsanspruch von Füllungen und Zahnersatz dient nicht allein dem einzelnen Versicherten, sondern daneben auch der Entlastung der Krankenkassen und Beitragszahler von Kosten, die Folge einer mangelhaften Versorgung mit Zahnersatz sind.
Nach dem höchstrichterlichen Urteil steht also fest: Ein Zahnarzt darf im Rahmen seiner Gewährleistung nicht nur auf Korrekturmaßnahmen und Nachbesserungsarbeiten beschränkt werden. Er ist verpflichtet und gleichzeitig damit auch berechtigt, ggf. eine komplette Neuanfertigung vorzunehmen.
/// Einzige Grenze: Unzumutbarkeit
Der einzige Grund, warum der Patient die Nachbesserung, einschließlich Neuanfertigung, durch den Erstbehandler verweigern darf, ist, wenn die Behandlung dem Patienten nicht zuzumuten ist.
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Von daher stellt das Bundessozialgericht auch klar, dass keine überhöhten Anforderungen an die Gründe des Patienten gestellt werden dürfen, weshalb eine Weiterbehandlung beim Erstbehandler für den Patienten unzumutbar ist (BSG, aaO).
Gleichwohl ist zu bedenken, dass gerade bei prothetischen Versorgungen nicht mit dem ersten Einsetzen des Zahnersatzes abgeschlossen sind. Vielmehr müssen nicht selten Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden. (vgl. LG Münster, Urteil vom 18.12.2014, 111 O 26/12). Es kommt daher auch immer auf die Komplexität des Einzelfalles an.
Für einen Patienten kann daher eine Behandlung nur dann nicht mehr zuzumuten sein, wenn die Gründe hierfür in einem nicht hinzunehmenden Verhalten des Zahnarztes selbst liegen. Dies ist selbsterklärend. Als möglicher Unzumutbarkeitsgrund kann zudem ein schwerwiegender Behandlungsfehler zu sehen sein, selbst wenn die prothetische Versorgung durch die Behandlung nicht unbrauchbar geworden ist. Auch ein nachhaltiges Bestreiten eines Behandlungsfehlers trotz entgegenstehendem Gutachten und damit die Uneinsichtigkeit des Zahnarztes, kann einen Vertrauensverlust begründen (BSG, Urteil vom 27.06.2012, B 6 KA 35/11 R). Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.05.2017 (aaO) sind ggf. sogar auch Umstände, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahnarzt stehen, wie z.B. ein Wohnortwechsel des Patienten, denkbar. Hier wird es aber immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zum Beispiel mit Urteil vom 19.05.2017 , L 3 KA 108/12 die Unzumutbarkeit einer Nachbehandlung durch den Erstbehandler wegen eines Umzugs vereint. In dem Fall hatte die Krankenkasse den gezahlten Festzuschuss vom Erstbehandler zurück verlangt, nachdem die Patienten aufgrund eines Wohnortwechsels die Nachbesserungsbehandlung durch einen anderen Zahnarzt durchführen ließ. Das Gericht hatte entschieden, dass sie den gezahlten Festzuschuss vom Erstbehandler nicht zurückfordern könne. Grund war hier, dass die Krankenkasse nur die Schäden ersetzt verlangen kann, die durch vertragswidriges Verhalten des Vertragszahnarztes entstehen. Allein die Tatsache, dass eine im Rahmen der Dienstleistung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss aus Gründen, die im Behandlungsverhältnis selbst liegen, eine Nachbehandlung durch den jeweiligen Vertragszahnarzt unzumutbar sein.
/// Fazit
Die Möglichkeit zur Nachbesserung ist nicht nur die Pflicht eines jeden Zahnarztes, sondern auch sein gutes Recht. Brechen Patienten gleichwohl voreilig und grundlos die Behandlung ab, obwohl die Gelegenheit für Anpassungen, Korrekturen und Nacharbeiten noch hätte eingeräumt werden müssen, haben Zahnärzte gute Karten, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Patienten gerichtlich nicht Stand halten werden.
– AUTORIN
Jennifer Jessie
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