Vorbereitungsassistenten in Medizinischen Versorgungszentren – ist die zukünftige zahnärztliche Ausbildung in Gefahr?

Julia Wörner, LL.M.

Zahnärzte, die in Deutschland oder in einem sog. Drittstaat studiert haben, müssen nach Abschluss ihres Studiums eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit absolvieren, wobei mindestens sechs Monate davon als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte abgeleistet werden müssen (vgl. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-Zulassungsverordnung). Ausnahmen gelten für Personen mit EU-ausländischem oder gleichgestelltem Ausbildungsnachweis. Die Ableistung dieser Vorbereitungszeit sowie die Approbation als Zahnarzt sind Voraussetzungen für die Eintragung ins Zahnarztregister, das bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung geführt wird.

Julia Wörner

 

/// Warum überhaupt eine Vorbereitungszeit für Zahnärzte?

Sinn und Zweck der Vorbereitung bei einem Vertragszahnarzt ist es, dass sichergestellt ist, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt zugelassen werden kann (BSG, Urteil vom 08.05.1996 – Az. 6 RKa 29/95, Rn. 14 ff.; SchlHLSG, Beschluss vom 06.10.2008 – Az. L 4 B 497/08 KA ER, Rn. 27). Warum Personen mit EU-ausländischem oder gleichgestelltem Ausbildungsnachweis ein solches Kennenlernen nicht benötigen und auch ohne dieses vertragszahnärztlich tätig werden können, ist nicht nachvollziehbar. Die Rechtsprechung hat hierzu bereits festgestellt, dass diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Berufsabschlüsse weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 oder Art. 12 des Grundgesetzes verstoße (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.05.1989 –Az. RKa 6/88, Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 05.02.2003 – Az. B 6 KA 42/02 R, Rn. 26). Darum soll es hier aber nicht gehen.

 

Die Beschäftigung eines Vorbereitungs- (oder auch „Ausbildungs-) Assistenten bedarf gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (diese entscheidet über einen entsprechenden Antrag, nichtder Zulassungsausschuss!). Der Antrag stellende Vertragszahnarzt hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung. Ein Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis darf grundsätzlich nur einenVorbereitungsassistenten in Vollzeit oder zwei halbtags tätige Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Voraussetzung der Beschäftigung zweier Assistenten in Teilzeit (halbtags) ist es, dass sichergestellt ist, dass sie nur zeitversetzt arbeiten, d.h. nicht gleichzeitig in der Praxis beschäftigt sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.05.2006 – Az. L 11 KA 69/05, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss vom 14.04.1999 – Az. L 7 KA 1234/98 ER Rn. 19 ff.). Grund für diese Beschränkung ist, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs diesen soll (§ 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV). Zudem hat der Vertragszahnarzt Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten (§ 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV), d.h. die qualifizierte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten durch seinen Ausbilder soll gewährleistet sein.

 

/// Vorbereitungsassistenten im ZMVZ

Seitdem die Gründung von fachgruppengleichen Medizinischen Versorgungszentren möglich ist, d.h. seit Juli 2015 nimmt die Gründung zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren (ZMVZ) zu. In ZMVZ ist die Anzahl der beschäftigten angestellten Zahnärzte nicht beschränkt. Diese Tatsache kommt dem Umstand zugute, dass es bereits jetzt deutlich mehr Frauen in der Zahnärzteschaft gibt und in Zukunft noch mehr geben wird. Frauen ziehen zum größten Teil nach Abschluss ihres Studiums eine Anstellung der Niederlassung vor.

 

Was die Anzahl der Vorbereitungsassistenten betrifft, ist eine gleichlaufende Entwicklung dagegen nicht zu erkennen. Es ist sogar nicht einmal eine bundesweit einheitliche Regelung vorgesehen! Die gesetzliche Grundlage in der Zahnärzte-ZV hat sich dahingehend nicht geändert. Der Wortlaut des Gesetzes lässt (weiterhin) grundsätzlich die Beschäftigung mehrerer Vorbereitungsassistenten zu. Umgesetzt wird die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten im Detail in den Assistenten-Richtlinien, die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlassen werden.

 

/// Die Regelungen in den verschiedenen KZV-Bereichen

Auf Grund unserer Erfahrung können wir zu den verschiedenen KZV-Bereichen Folgendes berichten:

 

Die KZV Baden-Württemberg genehmigt einen Vorbereitungsassistenten pro MVZ, wobei die Ausbildung an sich sowie der Beschäftigungsumfang an den Zahnärztlichen Leiter geknüpft werden: ist dieser in Vollzeit tätig, kann das MVZ einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit oder zwei halbtags tätige Assistenten beschäftigen; ist der Zahnärztliche Leiter dagegen selbst nur halbtags tätig (Mindestanforderung an den Wochenstundenumfang sind 20 Stunden), kann das MVZ nur einen Halbtags-Assistenten beschäftigen.

 

Die KZV Bayern erlaubt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nur, wenn der Gründer des MVZ seine vertragszahnärztliche Zulassung behält. Dieser Vertragszahnarzt muss seine Zulassung bereits mindestens 12 Abrechnungsquartale haben. Verzichtet der Gründer also auf seine Vertragsarztzulassung zu Gunsten einer Anstellung im MVZ (wie dies § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V ermöglicht), können in diesem MVZ keine Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden.

 

Auch in Berlin ist die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ nicht möglich, wenn der Gründer zu Gunsten einer Anstellung auf seine Zulassung verzichtet. Im Übrigen kann je im MVZ tätigen Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden, und zwar entsprechend dem Umfang der Tätigkeit des Vertragszahnarztes.

 

Die KZV Bremen hat dieses Thema bisher am Fortschrittlichsten behandelt. In ihrer Assistenten-Richtlinie hat sie ausdrücklich die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in MVZ vorgesehen. Die Richtlinie sieht vor, dass in einem zugelassenen MVZ je angestelltem Zahnarzt ein Assistent beschäftigt werden darf (dies gilt neben den Vorbereitungs- auch für die Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten). Voraussetzung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten ist, dass der angestellte Zahnarzt vor seiner Tätigkeit im MVZ mindestens acht Quartale über eine Zulassung verfügte, d.h. niedergelassen war. Das bedeutet, dass Zahnärzte, die bisher in einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, je einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen können. Insofern ist die (frühere) Position als Vertragszahnarzt schon noch notwendig, der Umfang der Beschäftigungsmöglichkeit also insoweit „begrenzt“.

 

Die KZV Hessen regelt diese Frage ebenso wie die KVZ Baden-Württemberg: je nach Beschäftigungsumfang des Zahnärztlichen Leiters darf ein bzw. dürfen zwei Vorbereitungsassistenten in Vollzeit bzw. Teilzeit (halbtags) beschäftigt werden.

 

Die KZV Niedersachsen genehmigt derzeit einen Vorbereitungsassistenten pro MVZ bzw. pro (neu) vergebener Abrechnungsnummer. Werden nämlich überörtliche Medizinische Versorgungszentren mit mehreren Standorten gegründet, die zusammen eine Abrechnungsnummer haben, darf diese MVZ-ÜBAG nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Eine gesetzliche oder wenigstens schriftliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Auf unsere letzte Anfrage hin erhielten wir die zusätzliche Information, dass man sich diesbezüglich regelmäßig erkundigen solle, da die Assistenten-Richtlinie derzeit intern diskutiert und möglicherweise demnächst geändert werde. Ob dies zum Vorteil der ständig mehr auftretenden ZMVZ erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

 

Ähnlich wird dies bei der KZV Nordrhein gehandhabt: auch hier besteht derzeit (!) die Regelung, dass pro MVZ ein Vorbereitungsassistent genehmigt wird. Bei dieser Regelung bleibt es auch, wenn ein überörtliches MVZ aus mehreren Standorten besteht; ungeachtet dessen wird ein Assistent pro MVZ genehmigt (anders als in Niedersachsen).

 

Auch die KZV Rheinland-Pfalz hat inzwischen auf die inzwischen vielfach bestehenden ZMVZ reagiert und ihre Assistenten-Richtlinie angepasst. Hier wird in einem MVZ je Vertragszahnarzt und je angestelltem Zahnarzt, der zuvor bereits acht Quartale Vertragszahnarzt war, ein Assistent genehmigt. Dabei fallen unter den Begriff sowohl Vorbereitungs- als auch Entlastungsassistenten.

 

Die KZV Sachsen sieht folgende Regelung vor: je MVZ wird ein Vorbereitungsassistent genehmigt. Verzichtet der Gründer nicht auf seine Zulassung, darf je im MVZ tätigem Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden.

 

Wieder eine völlig andere Regelung sieht die KZV Thüringen vor: hier darf ein Vorbereitungsassistent pro MVZ beschäftigt werden, allerdings beschränkt auf 18 Monate; die übrige Zeit der insgesamt zweijährigen Vorbereitungszeit muss bei einem Vertragszahnarzt bzw. in dessen Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft abgeleistet werden. Behält der Gründer seine vertragszahnärztliche Zulassung, darf je vorhandener Zulassung ein Assistent (durchgehend für zwei Jahre) beschäftigt werden.

 

Schließlich handhabt die KZV Westfalen-Lippe die Angelegenheit (wiederum derzeit!) so, dass sie einen Vorbereitungsassistenten pro zugelassenem MVZ genehmigt.

 

/// Wie sieht die Zukunft der zahnärztlichen Ausbildung in einem MVZ aus? – ein Lösungsansatz

Man sieht: ein heilloses Durcheinander! Weder bietet diese Situation den MVZ-Gründern der Zukunft Rechtssicherheit innerhalb des eigenen KZV-Bereichs noch ist im Moment erkennbar, dass es demnächst eine bundesweit einheitliche Regelung geben wird. Das kann einfach nicht sein! Zumal es gar nicht schwierig ist, unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der assistentenregulierenden Vorschriften eine einheitliche, zukunftsorientierte Lösung zu finden:

 

Sinn und Zweck ist es, die qualifizierte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten durch den Ausbilder sicherzustellen. Dem widerspricht es nicht, dass angestellte Zahnärzte diese Aufgabe wahrnehmen. Selbst in den KZV-Bereichen, die die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten von dem Zahnärztlichen Leiter abhängig machen, ist dies ja ausdrücklich möglich. Die Position des Zahnärztlichen Leiters kann nämlich auch von einem angestellten Zahnarzt eingenommen werden. Ein angestellter Zahnarzt ist ebenso wie ein Vertragszahnarzt vertragszahnärztlich tätig und bringt die Voraussetzungen mit, um eine vertragszahnärztliche Zulassung zu bekommen. Dem Zahnärztlichen Leiter kann natürlich die Verantwortung innerhalb des MVZ dafür zugesprochen werden, dass die Ausbildung durch die angestellten Zahnärzte ordnungsgemäß abläuft. Gleichwohl muss dies nicht bedeuten, dass nur er die Ausbildung durchführen kann.

 

An dieser Stelle bietet sich ein Vergleich zum Weiterbildungsassistenten an: auch die Weiterbildung dieser Assistenten kann grundsätzlich von einem angestellten Zahnarzt durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der weiterbildende Zahnarzt eine entsprechende Weiterbildungsgenehmigung hat. Voraussetzung ist nicht, dass er Vertragszahnarzt ist.

 

Im Übrigen ist es auch in anderen Branchen durchaus möglich oder gar gängig, dass die Ausbildung von Auszubildenden durch im Unternehmen angestellte Mitarbeiter durchgeführt wird, die eine Befähigung zur Ausbildung durch die Industrie- und Handelskammer haben. In vielen Branchen und – gerade großen – Unternehmen ist es praktisch gar nicht durchführbar, dass der Unternehmensinhaber die Lehrlinge ausbildet.

 

All diese Gründe sprechen dafür, auch die Ausbildung von zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten in einem Medizinischen Versorgungszentrum von angestellten Zahnärzten durchführen zu lassen. Weder sprechen Sinn und Zweck der Vorbereitungszeit noch andere denkbare Gründe dagegen, eine solche Regelung bundeseinheitlich einzuführen.

 

/// Fazit

Bei diesem Thema der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem (Z)MVZ ist der Gesetzgeber dringend gefragt! Eine bundeseinheitliche Regelung der Vorbereitungszeit muss schnellstmöglich her, um den zukünftigen MVZ-Gründern Rechtssicherheit zu verschaffen. Darüber hinaus benötigen die Zahnärzte von morgen eine entsprechend der zukünftigen Entwicklung der Zahnärztelandschaft angepasste faire Regelung, die nicht – zufällig – danach unterscheidet, in welchem Bundesland der Zahnarzt sein MVZ betreibt. Es wird immer mehr angestellte Zahnärzte und immer weniger Zahnarztpraxen geben: wer soll also die zahlreichen Zahnärzte von morgen ausbilden? Wer sichert diesen einen lückenlosen Ablauf ihrer Ausbildung, nachdem sie ihr jahrelanges Studium erfolgreich hinter sich gebracht haben? Wenn Sie ein MVZ gründen möchten oder gegründet haben und (einen oder mehrere) Vorbereitungsassistenten beschäftigen möchten, kommen Sie auf uns zu! Wir helfen Ihnen gerne – notfalls auch im Wege einer Klage -, Ihr Ziel zu erreichen und die Zukunft der zahnärztlichen Ausbildung sicherzustellen.

 

[Kurzvita im Kasten]

Rechtsanwältin Julia Wörner, LL.M. ist insbesondere im Vertrags(zahn)arztrecht, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht engagiert. Zu ihren Mandanten zählen (Zahn)Ärzte, Medizinproduktehersteller und andere Healthcare-Unternehmen. Sie begleitet Gründungen von Medizinischen Versorgungszentren ebenso wie den (Ver-)Kauf von Praxen sowie Praxisauseinandersetzungen. Frau Wörner ist zudem Expertin für das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen. Die Fachanwältin im Medizinrecht erwarb den Master of Laws in den USA, hält regelmäßig Vorträge und publiziert in Fachzeitschriften.

 

– AUTOR

Julia Wörner, LL.M.

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